Geschäftsführerbezüge aus deutscher GmbH bei überwiegender Tätigkeit in Österreich - Steuerpflicht?
Hallo,
eine etwas komplexere Fragestellung zum Thema grenzüberschreitender Tätigkeit Deutschland/Österreich.
Es geht um eine deutsche GmbH mit Sitz in Deutschland (keine weiteren Niederlassungen). Ein Österreicher mit Wohnsitz in Österreich ist Geschäftsführer dieser GmbH und übt seine Tätigkeit überwiegend von seinem Homeoffice in Österreich aus.
Nachdem der Geschäftsführer seinen Wohnsitz (bzw. gewöhnlichen Aufenthalt) in Österreich hat, wäre er an sich in Österreich mit seinem Welteinkommen steuerpflichtig. Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen über die Besteuerung von GmbH-Geschäftsführerbezügen (http://bit.ly/PrJvaL) allerdings sind die Bezüge im Sitzstaat der Gesellschaft zu besteuern, unabhängig vom Ort der Ausübung der Tätigkeit. Trifft dies auch in diesem Fall zu, wenn es sich um ein Homeoffice handelt?
Die nächste Frage wäre dann wo der Geschäftsführer sozialversicherungspflichtig ist...
Bin gespannt auf eure Einschätzung!
Hugo
1 Antwort
Da setzt du schon einen Link und beweist mit der Art deiner Frage, dass du dich mit dem Thema schon auseinandergesetzt hast - und dann zeigt der Link auf eine Drittquelle statt auf das DBA. Zum DBA geht es hier entlang: http://www.steuerschroeder.de/doppelbesteuerungsabkommen.html#O
Da heißt es im Artikel 16 (2): "Ungeachtet der Artikel 14 und 15 dürfen Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer oder als Vorstandsmitglied einer Gesellschaft bezieht, die in dem anderen Vertragsstaat ansässig ist, im anderen Staat besteuert werden."
Artikel 14 und 15 können wir jetzt ruhig beiseitelassen. Der Satz bedeutet, dass der österreichische GF sowohl in DE als auch in AT besteuert werden KANN. Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung muss man also weitergucken in den Artikel 23 (2) a) und d). Und dann geht es so:
Der österreichische Staat verzichtet auf sein Besteuerungsrecht. Es wird also in DE besteuert (hier ist also zu prüfen, ob eine fiktive unbeschränkte Steuerpflicht möglich ist). Allerdings wendet Österreich auf die ausgenommenen Einkünfte den Progressionsvorbehalt an.
Sooo komplex ist das alles also gar nicht.