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Wie genau müssen Verzugszinsen rechtlich berechnet werden?

Hallo zusammen,

ich habe im Studium die Aufgabe bekommen, herauszufinden, wie Verzugszinsen genau zu berechnen sind und ob es dazu gesetzliche Vorgaben oder Gerichtsentscheidungen gibt.

Konkret:

1. Berechnet man hier tagesaktuell also mit Zinsformel actual/actual?

2.

Muss man erst den Tageszinssatz (Kapital × Zinssatz ÷ 100 ÷ 365 oder 366 bei Schaltjahren) berechnen, diesen kaufmännisch runden und dann mit den Verzugstagen multiplizieren?

Oder rechnet man Kapital × Zinssatz × Tage ÷ 100 ÷ 365/366 und rundet erst ganz am Ende?

Für den Kunden könnte es ja zu wirtschaftlichen Nachteilen führen durch die Zwischenrundung (wenn auch nur sehr marginal)...

Gibt es für eine der Varianten eine gesetzliche Regelung oder Rechtsprechung?

Kann man die Berechnungsweise ggf. durch eine AGB-Klausel festlegen? Oder wäre so etwas wegen der AGB-Kontrolle (§ 307, § 308, § 309 BGB) unwirksam, wenn es für den Kunden nachteilig oder intransparent ist?

Muss ich sogar immer die für den Kunden günstigere Berechnung anwenden, z.B. je nach Ergebnis individuell?

Und gibt es Unterschiede, ob der Schuldner ein Verbraucher oder Unternehmer ist?

In Deutschland ist ja vieles streng geregelt – darum interessiert mich, ob hier aus Transparenz- oder Nachteilsgesichtspunkten besondere Anforderungen existieren.

Danke euch für eure Antworten!

Gericht, Studium, Geld, Bank, Gerichtsvollzieher, Recht, Rechtsanwalt, Vollstreckung, Zinsen, Mahnung, Verzug, Verzugszinsen

Wie errechnet man die Rentenerhöhung, wenn man als Rentner für z.B. 1 Jahr die Rentenzahlung auf 1% herabsetzen lassen würde?

Hallo! Ich bin als langjährig Versicherter mit 63 in Rente gegangen und habe meine Regelaltersgrenze von 66 Jahren, 4 Monaten noch nicht erreicht.

Ich habe mich gefragt, inwieweit es meine Rente steigern würde, wenn ich für z.B. ein Jahr meine Rentenzahlung auf 1% herabsetzen lassen würde. Als Abschlag für das frühzeitige in Rente gehen werden 0,3%/Monat angegeben.

  1. Frage: Hieße das für mein Beispiel, dass sich der Abschlag tatsächlich um 99% von 0,3% = 0,297% pro Monat verrringern würde?
  2. Frage: Würden sich bei dieser verringerten Rentenauszahlung auch die Krankenkassen- und Pflegeversicherungsbeiträge entsprechend verringern, oder wird bei deren Berechnung die 100%-Rente herangezogen?
  3. Frage: Könnte ich während dieser Zeit freiwillige Beiträge in die Rentenkasse einzahlen? Beim Höchstbetrag würden für diese Zahlung für ein Jahr ca. 2,2 Rentenpunkte hinzukommen. Bliebe das auch so, wenn die Rente auf 1% verringert würde?
  4. Frage: Wie verändert sich die Rentenhöhe, wenn ich nach Erreichen der Regelaltersgrenze die Rente auf 1% herabsetzen lassen würde? Ich habe dazu Folgendes gefunden:

Für jeden Monat, den sie nach Erreichen der Regelaltersgrenze in den Ruhestand gehen, erhalten sie einen Zuschlag von 0,5 Prozent. Wird die Rente zum Beispiel erst ein Jahr später in Anspruch genommen, gibt es monatlich 6 Prozent mehr Rente – und das ein Leben lang.

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Ueber-uns-und-Presse/Presse/Meldungen/2025/250120-zuschlaege-rente-erhoehen.html

Trifft die Erhöhung anteilmäßig auch dann zu, wenn man, wie es vorhabe, die Rente auf 1% herabsetzen lassen würde? Bekäme ich dann 99% von 6% = 5,95% mehr Rente?

Rente, Rentenhöhe

Busparvertrag Arbeitnehmersparzulage?

Hallo zusammen,

ich habe eine Frage zu meinem Bausparvertrag und der Arbeitnehmersparzulage:

Ich habe im Jahr 2017 einen Bausparvertrag abgeschlossen, auf den seitdem regelmäßig meine vermögenswirksamen Leistungen (VL) eingezahlt werden. Für die Jahre 2017 bis 2023 habe ich auch jedes Jahr die Arbeitnehmersparzulage erhalten.

Nach meinem Verständnis musste ich für die Arbeitnehmersparzulage eine Sperrfrist von 6 Jahren Einzahlung plus 1 Jahr Ruhezeit einhalten. Diese Frist wäre bei mir wie folgt abgelaufen:

6 Jahre Einzahlung von 2017 bis 2022,

1 Jahr Ruhezeit im Jahr 2023,

sodass ich ab 2024 frei über den Vertrag verfügen könnte.

Nun habe ich aber auch für das Jahr 2024 nochmals vermögenswirksame Leistungen eingezahlt und werde vermutlich die Arbeitnehmersparzulage für 2024 beantragen (bzw. erhalten).

Meine Frage ist jetzt:

Muss ich die Arbeitnehmersparzulage für 2024 zurückzahlen, wenn ich den Bausparvertrag im Jahr 2025 kündige?

Oder bleibt die ursprüngliche Sperrfrist maßgeblich (weil es sich weiterhin um denselben Bausparvertrag handelt, der seine Sperrfrist schon erfüllt hat)?

Entsteht durch die Einzahlung und die Sparzulage für das Jahr 2024 eine neue sechsjährige Sperrfrist oder nicht?

Mir ist wichtig zu wissen, ob ich durch die Kündigung 2025 eventuell nur die Zulage für 2024 verlieren würde oder ob ich ganz frei kündigen kann, ohne Rückzahlungen.

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