Man liest oft (auch auf dieser Seite), dass die Unterkunftskosten des Auslandssemesters steuerlich geltend gemacht werden könnten. Während des Studiums im Inland ist dies hingegen wohl nur möglich, wenn doppelte Haushaltsführung vorlag, d.h. der Lebensmittelpunkt woanders liegt und entsprechend viele Heimfahrten erfolgen.
Gilt dies bei einem Auslandssemester nicht, d.h. können die Unterkunftskosten auch ohne das den Nachweis erfolgen, dass der Lebensmittelpunkt woanders liegt? Spielt es dabei eine Rolle, ob während des Auslandssemesters in Deutschland der Erstwohnsitz am Studienort behalten wird (wo während des Auslandsaufenthaltes ja gar keine Unterkunft mehr besteht) oder ob dieser zurück in das Elternhaus gelegt wird?