Pendlerpauschale bei selten aufgesuchter 1. Tätigkeitsstätte?
Hallo!
Folgende Situation: Ich habe zwei 50%-Stellen. Die erste Tätigkeitsstätte eines der Arbeitgeber liegt über 400Km entfernt. Ich habe mit ihm ein mündliches Agreement, dass ich diese Tätigkeitsstätte nur bei Bedarf aufsuche und überwiegend von zu Hause arbeiten kann. Eine schriftliche Vereinbarung besteht nicht. Im Jahr 2015 war ich an etwa 30 Tagen dort (mit der Bahn), das entspricht ca. 20 Hin- und Rückfahrten, da ich in einigen Fällen auch zwei Tage hintereinander dort war und am Dienstort übernachtet habe. Nun meine Fragen: - Bekomme ich für diese 20 Fahrten Pendlerpauschale oder sind sie als Dienstreise anzugeben? - Sofern sie als Arbeitsweg gelten, welche Form der Nachweise muss ich einreichen? - Sind die Übernachtungskosten als Werbungskosten absetzbar? Müssen die Rechnungen eingereicht werden? Ich habe überwiegend AirBnB übernachtet- wird das akzeptiert?
Vielen Dank!!
2 Antworten
Wenn Du nur 20 Tage beim 2. Arbeitgeber warst, ist in der Sache Dein Homeoffice die 1. Tätigkeitsstätte.
Die Fahrten sind Dienstreisen die mit den Kosten abzurechnen sind. Also gilt hier nicht die Kilometerpauschale, sondern die Fahrtkosten lt. Deiner Fahrkarten. Für die Übernachtungen steht Dir die Übernachtungspauschale zu, ebenso die Verpflegungspauschale für die Reise- und Aufenthaltstage.
Nachweise sind z. B. Deine Fahrkarten.
Dann suche und unterstreiche in dem BMF-Schreiben doch bitte das Wort "Pendlerpauschale".
Da du das Wort dort nicht finden wirst, weil es nämlich eine Pendlerpauschale nicht gibt: Erkläre bitte den Unterschied zwischen einem Pendel und der Entfernung zwischen zwei Punkten.
Es ist stets wirkungsvoller, wenn man die Begriffe verwendet, die es für etwas auch tatsächlich gibt. Das erleichtert die Kommunikation zumindest nach außen. Auch wenn ich zu Hause zu einer Rose immer "Gemüse" sage, versteht außerhalb des Hauses jeder besser, was ich meine, wenn ich eine Rose Rose nenne. Sogar wenn die anderen auch "Gemüse" sagen.
Bitte unterziehe auch die Begriffe "Lohnsteuererklärung" und "Lohnsteuerjahresausgleich" einer solchen Prüfung.
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Und ja, die Belege müssen eingereicht werden. Die Finanzämter mieten regelmäßig neue Turnhallen an, um das Belegaufkommen der Bürger sicher aufzubewahren. Oder diese Auskunft ist falsch und du musst selber sehen, wo du dein ganzes Papier lässt. Rate mal.
keine erste Tätigkeitsstätte zu haben hätte den Vorteil, dass jede berufliche Fahrt nach Reisekostengrundsätzen abgerechnet werden kann.
Ihr habt nichts schriftlich vereinbart, also nutzt du die steuerlich günstigere Variante der Reisekosten.
Nachweise deiner beruflichen Ausgaben solltest du natürlich belegen können.
Aber die Inanspruchnahme der Pendlerpauschale wäre auch möglich? Wäre für mich günstiger, da ich für die Bahntickets überwiegend Sparpreise & Bahn-Bonus Punkte genutzt habe.
also meiner Meinung nach sind die Fahrten dann
(......... arbeitsrechtlich mit ich trotz anderslautender mündlicher Absprachen weiterhin dem Sitz des Unternehmens zugeordnet )
zum " Hauptquartier " ;-)) mit der Kilometerpauschale anzusetzen, während Fahrten die du evtl. aus betrieblichen Gründen auswärts bereisen würdest, nach Dienstreisen abgerechnet werden.
Vielen Dank! Ich bin nun allerdings zu einer anderen Lösung gekommen, entsprechend des BMF-Schreibens http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2013-09-30-Grundsaetze-steuerliches-Reisekostenrecht.pdf?__blob=publicationFile&v=3:
- arbeitsrechtlich mit ich trotz anderslautender mündlicher Absprachen weiterhin dem Sitz des Unternehmens zugeordnet. Das ergibt sich aus meinem Vertrag. Indiz dafür ist auch, dass ich für Reisen zu Terminen am Dienstort (Stadt des Sitzes des Unternehmens) im Unternehmen keine Reisekosten geltend machen kann
- Wenn die erste Tätigkeitsstätte sich wie o.g. aus meinem Vertrag ergibt, ist es unerheblich, wie oft ich tatsächlich an diesem Dienstsitz bin und was ich dort tue (siehe Randnummer 6 & 8 im BMF-Schreiben)
- Home Office kann niemals 1.Tätigkeitsstätte sein
- ergo mache ich für Reisen zum Dienstsitz die Pendlerpauschale geltend