Pendlerpauschale bei selten aufgesuchter 1. Tätigkeitsstätte?

2 Antworten

Wenn Du nur 20 Tage beim 2. Arbeitgeber warst, ist in der Sache Dein Homeoffice die 1. Tätigkeitsstätte.

Die Fahrten sind Dienstreisen die mit den Kosten abzurechnen sind. Also gilt hier nicht die Kilometerpauschale, sondern die Fahrtkosten lt. Deiner Fahrkarten. Für die Übernachtungen steht Dir die Übernachtungspauschale zu, ebenso die Verpflegungspauschale für die Reise- und Aufenthaltstage.

Nachweise sind z. B. Deine Fahrkarten.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Steuerbevollmächtigtenprüfung 1979, Steuerberaterprüfg .1986

erik1234 
Beitragsersteller
 28.03.2016, 15:36

Vielen Dank! Ich bin nun allerdings zu einer anderen Lösung gekommen, entsprechend des BMF-Schreibens http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2013-09-30-Grundsaetze-steuerliches-Reisekostenrecht.pdf?__blob=publicationFile&v=3:

- arbeitsrechtlich mit ich trotz anderslautender mündlicher Absprachen weiterhin dem Sitz des Unternehmens zugeordnet. Das ergibt sich aus meinem Vertrag. Indiz dafür ist auch, dass ich für Reisen zu Terminen am Dienstort (Stadt des Sitzes des Unternehmens) im Unternehmen keine Reisekosten geltend machen kann 

- Wenn die erste Tätigkeitsstätte sich wie o.g. aus meinem Vertrag ergibt, ist es unerheblich, wie oft ich tatsächlich an diesem Dienstsitz bin und was ich dort tue (siehe Randnummer 6 & 8 im BMF-Schreiben)

- Home Office kann niemals 1.Tätigkeitsstätte sein

- ergo mache ich für Reisen zum Dienstsitz die Pendlerpauschale geltend

EnnoWarMal  29.03.2016, 08:08
@erik1234

Dann suche und unterstreiche in dem BMF-Schreiben doch bitte das Wort "Pendlerpauschale".

Da du das Wort dort nicht finden wirst, weil es nämlich eine Pendlerpauschale nicht gibt: Erkläre bitte den Unterschied zwischen einem Pendel und der Entfernung zwischen zwei Punkten.

Es ist stets wirkungsvoller, wenn man die Begriffe verwendet, die es für etwas auch tatsächlich gibt. Das erleichtert die Kommunikation zumindest nach außen. Auch wenn ich zu Hause zu einer Rose immer "Gemüse" sage, versteht außerhalb des Hauses jeder besser, was ich meine, wenn ich eine Rose Rose nenne. Sogar wenn die anderen auch "Gemüse" sagen.

Bitte unterziehe auch die Begriffe "Lohnsteuererklärung" und "Lohnsteuerjahresausgleich" einer solchen Prüfung.

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Und ja, die Belege müssen eingereicht werden. Die Finanzämter mieten regelmäßig neue Turnhallen an, um das Belegaufkommen der Bürger sicher aufzubewahren. Oder diese Auskunft ist falsch und du musst selber sehen, wo du dein ganzes Papier lässt. Rate mal.

keine erste Tätigkeitsstätte zu haben hätte den Vorteil, dass jede berufliche Fahrt nach Reisekostengrundsätzen abgerechnet werden kann.

Ihr habt nichts schriftlich vereinbart, also nutzt du die steuerlich günstigere Variante der Reisekosten.

Nachweise deiner beruflichen  Ausgaben  solltest du natürlich belegen können.


erik1234 
Beitragsersteller
 28.03.2016, 14:35

Aber die Inanspruchnahme der Pendlerpauschale wäre auch möglich? Wäre für mich günstiger, da ich für die Bahntickets überwiegend Sparpreise & Bahn-Bonus Punkte genutzt habe.

Gaenseliesel  28.03.2016, 20:36
@erik1234

also meiner Meinung nach sind die Fahrten dann

 (......... arbeitsrechtlich mit ich trotz anderslautender mündlicher Absprachen weiterhin dem Sitz des Unternehmens zugeordnet )

 zum " Hauptquartier " ;-))   mit der Kilometerpauschale anzusetzen, während Fahrten die du evtl. aus betrieblichen Gründen auswärts bereisen würdest, nach Dienstreisen abgerechnet werden.