Strommast auf dem Grundstück Behindert meine Auffart.

Hallo Leute, ich bräuchte mal einen dringenden Rat von euch. Bei mir auf dem Grundstück steht ein großer Strommast der Albstadtwerke GmbH. Da ich mir letztes Jahr eine Garage gebaut habe und neben der Garage eine Auffahrt zum Haus aufgeschüttet habe stört der Strommast enorm . Meine Frau traut sich nicht mit unserem T5 hoch zu fahren. Da ich mir den Weg links neben dem Strommast letztes Jahr auch dazu gekauft habe fehlen mir ca.1,5 m in der breite durch den Strommast. Die jetzige Auffahrt ist 2.40 m breit. Im Grundbuch und im Baulastenverzeichnis ist auch nichts eingetragen. Mein Haus wird auch nicht über den Strommast versorgt sondern durch einen Erdanschluss. Letztes Jahr habe ich den Albstadtwerken dann ein Ultimatum gesetzt und ihnen mitgeteilt, dass ich rechtliche Schritte gegen sie einleite, falls sie ihn nicht von der jetzigen Stelle versetzen bzw. entfernen. Sie sagten mir dann zu, diesen im Frühjahr 2014 zu entfernen. Die Nachbarn haben auch schon eine Schriftliche Ankündigung diesbezüglich erhalten. Da ich das gesamte Grundstück pflastern möchte, wollte ich jetzt abwarten bis der Strommast entfernt wird. Jetzt haben die Albstadtwerke GmbH mitbekommen, dass ich mein Haus verkaufen möchte und nun stellen sie sich jetzt quer!!!! Ich habe vielerlei Beeinträchtigungen durch den Strommast. Z,B. Anstatt Beton zum Umbau ganz normal anliefern zu lassen, benötige ich immer eine große Betonpumpe. Ich heize mit Holz ,wenn Holz angeliefert wird, wird es unten an der Auffahrt abgekippt. Es können nur geübte Fahrer die Auffahrt mit einem PKW befahren.2.4 m breit. im Winter ist es Dank des Strommastes unmöglich die Auffahrt zu nutzen.

Was meint ihr dazu? Mfg Erkan Altun

Baurecht, Grundbuch, Grundstück, Stromanbieter
Schenkung Immobilie mit Nießbrauch Mutter und anschließendem Wohnrecht Schwester

Die Mutter hat eine Immobilie mit einer selbst bewohnten Wohnung und 2 kleine Ferienwohnungen an der Nordsee. Ihr Sohn hat 2 Kinder, die Tochter ist kinderlos und mit einem Man, der 2 Kinder aus erster Ehe hat verheiratet.

Nun will die Mutter verhindern, dass einen Teil des Hauses womöglich die Stiefkinder ihrer Tochter erben, falls diese nach der Erbschaft des halben Hauses aber vor ihrem Mann stirbt. Sondern am Ende sollen es die beiden leiblichen Enkelkinder bekommen.

Dazu gibt es nun folgende Idee. Die Mutter überschreibt zu Lebzeiten das Haus dem Sohn und bekommt einen lebenslangen Niessbrauch für das gesamte Haus eingetragen. Die Tochter soll nach ihrem Tod ein lebenslanges Wohnrecht für die untere Wohnung erhalten. Wer welche Kosten trägt soll zusätzlich vertraglich geregelt sein.

Worauf muss man da achten? Kann man das so machen? Kann man Niessbrauch und Wohnrecht so mit Reihenfolge schon jetzt ins Grundbuch eintragen? Was für Kosten fallen bei Schenkung und Eintragung an? Was kann es für Probleme geben einem Haus das einem gehört aber andere Nutzen dürfen?

Meine Sorge ist, dass am Ende alle (Mutter und Schwester) Spaß mit dieser Regelung haben aber der Besitzer der Dumme und Zahlemann für alles ist. Wenn z.B. Mutter/Schwester im Haus wohnt und die Heizung oder Dach gemacht werden muss erscheint es mir nicht gerecht, dass der Besitzer solche Kosten alleine trägt, da er ja auch auf Jahrzehnte hinaus (Mutter ist erst 70 und Schwester ist gleich alt) wahrscheinlich nichts von der Immobilie haben wird.

Grundbuch, Nießbrauch, schenkung, WOHNRECHT
Bank verweigert "Löschungsfähige Quittung" anstelle von "Löschungsbewilligung"

Meine Bank hat mir nach vollständiger Rückzahlung des Baudarlehens eine Löschungsbewilligung ausgestellt und diese von einem Notar beglaubigen lassen. Die dafür geforderten Notarkosten sollte ich direkt an den Notar überweisen, woraufhin dieser mir die Löschungsbewilligung im Original zukommen lassen würde. Da ich mich mit dem Gedanken trage, in Zukunft ein neues Baudarlehen für einen Anbau aufzunehmen, hätte ich lieber ein "Löschungsfähige Quittung" gehabt und dies der Bank mitgeteilt. Gleichzeitig habe ich mich vorläufig geweigert, die Notarkosten zu übernehmen. Kulanterweise hat die Bank mir nun die Notarkosten vorab erstattet und mich aufgefordert, nun schnellstmöglich die Notarrechnung zu begleichen, um die Löschungsbewilligung im Original zu erhalten.

Die Erteilung einer "Löschungsfähigen Quittung" wird mit folgendem Wortlaut veweigert: "Wie wir Ihnen bereits ... mitteilten, ist die Erstellung einer Löschungsbewilligung oder Abtretungserklärung notwendig. Dies wurde ... in ... Zweckerklärung ... unter Punkt 5.1 vereinbart. Eine löschungsfähige Quittung erstellen wir grundsätzlich nicht."

Die Zweckerklärung enthält hierzu folgenden Wortlauf: "5.1 Nach Befriedigung Ihrer durch die Grundschuld gesicherten Ansprüche ist die verpflichtet, die Grundschuld nebst Zinsen und sonstigen Rechten an den Sicherungsgeber freizugeben. Die wird diese Sicherheiten an einen Dritten übertragen, weil sie hierzu verpflichtet ist. Dies ist z. B. der Fall, wenn ein Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld an einen Dritten abgetreten worden ist."

Da für mich bei einer zukünftigen Darlehensvereinbarung mit der "Löschungsbewilligung" wesentlich höhere Grundbuchkosten verbunden sind, als dies mit einer "Löschungsfähigen Quittung" der Fall wäre, möchte ich gern weiterhin auf Ausstellung dieser Quittung bestehen. Aber werde ich dies auch durchsetzen können, oder habe ich diesbezüglich kein gesichertes Wahlrecht?

Ich bedanke mich vorab recht herzlich für Ihre/eure Antworten.

Grundbuch, Grundschuld

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