Hallo zusammen, meine Frage bezieht sich auf eine in Aussicht stehende Immobilie. Es handelt sich um ein Zweifamilienhaus mit 2 autarken Wohneinheiten (EG, DG, seperate Zugänge)
Im Grundbuch steht in Abteilung II eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit auf Lebzeiten (Wohnrecht eines älteren Ehepaares 77, 78J jung) . Eingetragen 2014
Die Abteilung III ist mittlerweile frei von Belastungen . Da hier jedoch die Grundschuld eingetragen werden soll von unserer Finanzierung, stellt sich die Frage der Rangfolge. Leider finde ich nicht genau was von beiden Vorrang hat.
Wir haben einen notariell beglaubigten Vertrag, welcher besagt, dass die beschränkte persönliche Dienstbarkeit in Abt. II im Rang hinter den eingetragenen Belastungen Abt. III stehen soll.
Da sich dies sicherlich auf die alte "Grundschuld" bezieht, bin ich etwas verunsichert.
Die Bank wird uns erst eine Finanzierung zusagen bei einer vorrangig eingetragenen Grundschuld.
Hat das Wohnrecht nach o.g. Schema theoretisch Vorrang ? Muss ich für die Grundschuld eine Rangrücktrittsvereinbarung mit den Wohnberechtigten treffen?
Oder hat die Abt. III Vorrang vor der Abt. II?
Wird die Rangfolge vom Notar angeregt?
Liebe Grüße,
Mexuss