Löschung einer Grunddienstbarkeit im Grundbuch? Wer bewertet diese Grunddienstbarkeit?

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Geisslein: Die Grunddienstbarkeit kann auflösend oder aufschiebend bedingt und befristet sein. Bedingung und Befristung müssen selbst im Grundbuch eingetragen werden. Hierzu hast du nichts ausgeführt. Deshalb nur so viel:

Wenn sich das Nutzungsrecht auf die gesamte Grundstücksfläche erstreckt mit der Folge, dass damit jede Nutzungsmöglichkeit, die das Grundstück nach seiner Beschaffenheit bietet, erschöpft ist, somit andere Nutzungsmöglichkeiten des Eigentümers nur geringfügig sind (z. B. bloßes Betretungsrecht), ist eine andere Nutzungsmöglichkeit praktisch ausgeschlossen und der Wert des belastenden Grundstück derzeit gering.

Stell dir vor, du bist der Nutzungsberechtigte, unterhältst ein florierendes Sägewerk und benötigst dringend das Grundstück zum Lagern von Holz. Die Zahlung welchen Betrages würdest du von der Erteilung der Löschungsbewilligung abhängig machen?

Sinn einer Grunddienstbarkeit ist nun einmal, das eingetragene Recht gegen Veränderung zu sichern. Solange der Nachbar der Löschung nicht zustimmt ist da nichts zu machen. Und die Frage nach der Bewertung ist natürlich schon merkwürdig: Es ist eben Verhandlungssache. Wenn Du natürlich so extrem an der Löschung des Rechts Interesse zeigst, wird das den Preis enorm treiben.

Der Wert des Rechtes liegt in einer Spanne von Null bis zum Preis x des Grundstücks. Das Holzlagerrecht müßte inhaltlich genauer im Verhältnis zum Grundstück beschrieben werden. Ist nur eine unbedeutende Teilfläche oder die ganze Grundstücksfläche mit dieser Einschränkung versehen? Ist mit der Grunddienstbarkeit ein Wegerecht verbunden oder könnte man durch das fehlende Wegerecht de facto die Holzlagerung blockieren?