Nun beansprucht der Sohn des Verstorbenen die Hälfte von allem, was in den 22 Jahren von den Beiden gespart und angeschafft wurde.

Wenn ich die restlichen Informationen richtig interpretiere, ist das - wenn sie nicht gerade fast ausschließlich die ganze Lebensführung bestritten hatte - doch in ihrem Sinn, oder nicht?

Was spricht also dagegen, wenn sie sich ein paar Kaufverträge/Quittungen zusammensucht, die sie bezahlt hatte und anschließend mit diesem Sohn die ganzen Sachen durchgeht? Dabei hätte sie bei überbordenden Ansprüchen diese Quittungen zum Vorzeigen.

Wenn es wider Erwarten größere Differenzen gibt, kann man immer noch einem Rechtsanwalt (eher zweien) das Geld nachwerfen.

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Ist eine Geschäftsordnung im Verein rechtskräftig?

Neben der Satzung haben wir eine Geschäftsordnung, die sehr viele Dinge regelt. Unsere Satzung verweist auch an mancher Stelle auf die Geschäftsordnung.

Das Vereinsregister und das Finanzamt haben aber nie nach unserer Geschäftsordnung gefragt.

Wir regeln in der GO maßgeblich den Ablauf der Versammlungen und Sitzungen, welche Formen von Anträgen möglich sind und welche Strafen verhängt werden können.

Darüber hinaus regelt die GO die Aufgaben des Vorstands, zum Beispiel die Pflichten des Kassenwarts bei der Buchführung. Die Vorstandsposition A ist gleichzeitig Vereinsrichter und Kassenprüfer. Also prüft Vorstand A den Vorstand B. Liegt hier eine Verletzung vor? Grundsätzlich ist der Kassenprüfer zu Neutralität verpflichtet und hat auch einen Strafantrag gegen den Kassenwart zu stellen, wenn Veruntreuung vorliegt.

Da ich die Geschäftsordnung formuliert habe, habe ich immer darauf geachtet, keine Kollusionen zu ermöglichen und weitgehende Rechte der Mitgliederversammlung einzubauen, Vorstände abzusetzen oder zu bestrafen für Fehlverhalten.

Ist die Geschäftsordnung insoweit rechtskräftig, als dass man aus ihr Ansprüche ableiten kann?

Beispielsweise wäre es ja gut, wenn man auch seitens des Vorstandes Ansprüche auf Entlastung etc. herleiten kann. Da wir aber sowas nicht in der Satzung geregelt haben, sondern nur in der Geschäftsordnung, bin ich mir unsicher.

Obwohl zwar Verweise auf die Geschäftsordnung in der Satzung eingebaut sind, steht dort nicht ausdrücklich drin, dass die Geschäftsordnung bindend ist. Jedoch soll ist bei einer Mitgliedschaft die Bindung an die GO vorgeschrieben.

Wie ist die aktuelle Lage zu bewerten?

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Als Ergänzung hätte ich ein paar Anmerkungen:

Ich kenne es in anderen (eigentlich allen) Vereinen so, dass die Kassenprüfung von Mitgliedern (2 oder 3) durchgeführt werden, die gerade nicht dem Vorstand angehören. Diese werden durch die Mitgliederversammlung für ebensoviele (2 oder 3) Jahre gewählt und es wird ein anderes Mitglied als Ersatz nachgewählt. Der Grund ist, dass niemand sich selbst prüfen sollte. Ein Vorstandsmitglied könnte ja zweifelhafte finanzielle Aktionen veranlasst haben.

Dass der Vorstand entlastet werden muss, sollte schon in der Satzung stehen und dass dies durch die Mitgliederversammlung geschehen muss ebenfalls.

Wenn die Mitglieder an diese Ordnung gebunden sein sollen, sollte die auch Mitgliederordnung oder Vereinsordnung heißen. In einer Geschäftsordnung vermutet man keine Regeln für eigenes Verhalten, es sei denn in der Mitgliederversammlung oder als Organ des Vereins.

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Ich habe kein derartiges Modell und kenne auch niemanden.

Gefunden habe ich allerdings dies:

https://www.adac.de/fahrzeugwelt/magazin/finanzierung/langzeitmiete-oder-auto-abo/#:~:text=Um%20dennoch%20von%20der%20uneingeschr%C3%A4nkten%20Mobilit%C3%A4t%20eines%20Autos,welche%20Gemeinsamkeiten%20und%20Unterschiede%20diese%20beiden%20Vertragsformen%20haben%3A

Der Unterschied besteht offenbar nur in der Laufzeit der jeweiligen Verträge.

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Ich habe so etwas immer so gemacht.

  1. Genau so, wie die ursprüngliche Rechnung, nur mit negativen Beträgen.
  2. Mit dem Datum, der auf dem Storno drauf steht.
  3. In der Periode, die dem tatsächlichen Monat entspricht, sonst erscheint der Storno nicht in den Daten der nächsten VA.
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Du solltest die Werte "Steuer-Brutto" und "Sozialversicherung-Brutto" mit dem Vormonat vergleichen. Ich halte es für möglich, dass die "Arbeitgeberförderung" zur Zahlung von "knapp 8€" Steuern führt und dadurch diese "knapp 58€" Verminderung des Auszahlungsbetrags führen.

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Stimmt das so?

Hallo, ich habe seit dem 14. Oktober bei einer Zeitarbeitsfirma angefangen um mir etwas Geld für eine bevorstehende reise dazuzuverdienen und das für meine aktuelle Situation am besten passt. Nun habe ich für den halben Oktober den ich gearbeitet habe mein erstes Gehalt und auch den dazugehörigen Lohnzettel erhalten und bin etwas verwirrt, daher die Frage.

Also grundsätzlich ist es bei der Firma so, dass ich an sich einen 14€ Stundenlohn habe und zusätzlich von der Firma bei der ich nun als Leiharbeiter bin einen 2€ Aufschlag, sprich einen 16€ Stundenlohn. Zusätzlich bin ich als kurzfristig beschäftigter eingestellt, da meine Arbeit bei der Firma dieses Jahr die dafür vorgegebenen 70 Tage nicht überschreitet weshalb ich keine Sozialabgaben sondern nur Lohn- und Kirchensteuer zahlen muss.

Die Arbeitszeiterfassung erfolgt über einen Stundenzettel der immer am Ende der Woche von der Leihfirma unterschrieben wird und den ich dann bei der Zeitfirma abgebe. Die Stunden werden dann für den Monat zusammengezählt.

Im Oktober waren es 15 Arbeitstage und insgesamt 107,25 Stunden. Nun steht auf meinem Lohnzettel (siehe Bildausschnitt) aber nur bei dem Aufschlag der leihfirma diese 107,25 Stunden und bei den Normalstunden (sprich dem Gehalt das die Zeitfirma zahlt) stehen 92,32 Stunden und die restlichen 14,93 Stunden wurden als "Gleitzeitkonto addieren" eingetragen und quasi nicht in den bruttolohn einberechnet. Mein problem dabei ist, dass ich eigentlich gar keine Gleitzeit habe beim arbeiten sondern einen festen Arbeitsbeginn und -schluss der je nach Früh oder Spätschicht wechselt jedoch immer fest und gleich ist.

Kann mir da jemand weiterhelfen ob das so stimmt oder nicht? Weil eigentlich müssten die Stunden ja genauso sein wie bei dem zuschlag.

Danke im Voraus

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Hast Du in Deinem Vertrag etwas von garantierter Beschäftigungszeit stehen?

Zeitarbeitsfirmen versuchen gern mal, für die Möglichkeit vorzusorgen, dass es keine Beschäftigung mehr gibt. Dann werden die Dich zwar weiter bezahlen, lassen Deine Arbeitszeit aber von diesem Gleitzeitkonto abschmelzen.

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Ich kenne so eine Situation von früher ®️, als ich den Jugendwart eines Vereins gegeben habe.

Der Verein sollte die Zuschussregelung eindeutig(er) formulieren:

Startgelder werden durch den Verein ausgelegt ( => Leihe). Tritt das Mitglied zum gemeldeten Wettkampf an, wird diese Leihe dem Mitglied erlassen.

Ohne eine entsprechende Regelung besteht auch meiner Ansicht nach kein Anspruch auf eine solche Rückzahlung. Schadensersatz kommt wegen nicht entstandenen Schadens nicht zum Tragen.

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Ich habe viel kürzere Bearbeitungszeiten bei meiner PKV

Melde mich erst einmal wieder zurück, in China sind offenbar Websites, die mit "finanz" anfangen, nie erreichbar 😉

Bin ähnlich lange privat versichert: Zuerst beim Deutschen Ring, dann Iduna Nova und jetzt Signal-Iduna - gewechselt habe aber nicht ich, sondern die Versicherung.

Ich befinde mich nach zehn Jahren ohne Einreichen (was noch per Beleg recht zügig funktionierte) wieder in einem Jahr, in dem ich die Selbstbeteiligung überschritten habe.

Allerdings hat bei mir die Versicherung die Krankenhausrechnung bekommen und direkt gezahlt. Eine Anforderung der Selbstbeteiligung habe ich auch nach 3 Monaten nicht bekommen. Die weiteren Einreichungen (online) bekommen nun immer den Vermerk "unter der Selbstbeteiligung". Ich bin gespannt, was passiert, wenn diese Schwelle erreicht wurde.

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Selbstverständlich, es gibt viele, die verleihen ihr Geld an eine Bank...

Bei 2. vermute ich, das es sich um die Rückzahlung des verliehenen Betrags handelt. Hier kommt es auf die Vereinbarung bzgl. des gemeinsamen Kontos an. Normalerweise würde so eine Zahlung nicht schuldbefreiend wirken.

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Vorweg aus §56 BGB:

Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.

Der neue Vermieter kann sich also nicht auf den Zahlungsverzug des alten berufen, er ist mit dem Kauf selbst Schuldner geworden.

Ich halte Gandalfs Vorschlag, die Mietzahlung solange auszusetzen, bis Eure Forderung ausgeglichen ist, für absolut sinnvoll. Aus dem Prozess muss doch noch ein Anwalt vorhanden sein, was sagt der dazu?

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Aus kürzlicher Erfahrung muss ich gegen die beiden bisherigen Antworten einwenden, dass der Ersatz der Tür - wie Du auch schreibst - bereits veranlasst ist. Zurzeit dauert aber so etwas gut und gern ein paar Monate.

Bis dahin könntest Du Makler/Vermieter dazu bewegen, eine provisorische aber sichere Abschließbarkeit herzustellen. Die Versicherung des Vormieters wird die Kosten dafür tragen müssen.

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Es ist vollkommen unmöglich, dass eine (deutsche) IBAN hinterlegt wird, die nicht aus genau 22 Zeichen* besteht. Deshalb kannst Du auch keins weggelassen haben.

* "DE" + 2 Prüfziffern + 8 BLZ + 10 Kontonummer.

Wegen der Prüfziffern ist es auch nicht möglich, dass Du Dich bei einer Ziffer vertan hast - bei mehreren zumindest sehr unwahrscheinlich.

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Ohne jetzt die Einzelheiten zu kennen -

Ihr habt doch sicher eine Gebäudeversicherung - da wäre es doch angebracht, die miteinander streiten zu lassen. Eine von beiden sollte m.E. auf jeden Fall den Schaden tragen müssen.

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Es gibt da kein entsprechendes Verbot. Vorschlag: Besorge Dir einen Türkeil für einsfünfzig und versperre damit die Tür.

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Im Gesetz steht aber auch (AÜG Abs. 1 1b)

In einem Tarifvertrag von Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche kann eine von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauer festgelegt werden.

Nur weil Du nicht der Gewerkschaft beitrittst, bedeutet das nicht, dass Du außertariflich beschäftigt bist.

Aber zur Frage - wenn es eine Verletzung dieser Bestimmung gibt, ist Dein Vertrag mit dem Verleih-Betrieb unwirksam und Deine Beschäftigung beim Entleiher gilt als Arbeitsverhältnis bei diesem

Ist der Vertrag zwischen einem Verleiher und einem Leiharbeitnehmer nach § 9 unwirksam, so gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zu dem zwischen dem Entleiher und dem Verleiher für den Beginn der Tätigkeit vorgesehenen Zeitpunkt als zustande gekommen; tritt die Unwirksamkeit erst nach Aufnahme der Tätigkeit beim Entleiher ein, so gilt das Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer mit dem Eintritt der Unwirksamkeit als zustande gekommen.

Aus §10 AÜG

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Entgegen der anderen hier gegebenen Antworten...

Du wirst keine Widerrufsbelehrung und auch keine sonstige Information über das Abo bekommen, stattdessen:

  1. Wird die Lieferung demnächst beginnen.
  2. Wird das Geld für das erste halbe Jahr eingezogen werden (das solltest Du zurückrufen).
  3. DIe Lieferung wird zunächst fortgesetzt.
  4. Irgendwann bekommst Du ein Schreiben einer Inkassofirma (ob Du darauf reagierst oder nicht ist einigermaßen egal, Hauptsache, Du zahlst nicht).
  5. n-fache Wiederholung von 4. mit stetig steigenden Forderungen.
  6. Du erhältst einen Mahnbescheid (dem musst Du widersprechen)
  7. Wahlweise weiter bei 4. oder Schreiben eines Anwalts
  8. Bleibst Du stur, ist hier in der Regel Schluss, es mag sein, dass vor Ende der Verjährungsfrist nochmal bei 4. eingestiegen wird.

Ich habe das Spielchen bereits mehrfach so erlebt. Solange Du nicht aufgibst hast Du nichts zu befürchten: Abgesehen von der nie mitgeteilten Widerrufsbelehrung und dem vermeintlichen Vertragspartner ist der Vertrag bereits mit dem ersten Anruf bei Dir sittenwidrig gewesen - sog. Kaltakquise per Telefon sind verboten.

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Entscheidend ist ausschließlich der Kaufvertrag. Auf dem "Brief" steht sogar ausdrücklich geschrieben, dass dieser kein Eigentumsnachweis ist.

Im Beispiel ist A Eigentümer und Halter, B ist Besitzer.

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