Hallo erstmal, in der Regel ist der Kaufpreis bei einem Immobilienverkauf ja nach Mitteilung der Fälligkeit durch den Notar, die nach Vorliegen der Löschungsbewilligung gegeben ist , innerhalb einer bestimmten Frist fällig. Bei Verzug einer Vertragspartei ( z. B.wenn der Verkäufer die Immobilie nicht fristgerecht räumt .. ) hätte die jeweilige Gegenpartei das Recht zum Rücktritt vom Vertrag.
Frage : Wer wäre eigentlich haftbar zu machen bzw. hätte welche Rechte, wenn die Bank als eingetragener Besitzer der Grundschuld die Löschungsbewilligung nicht erteilt, der Verkäufer lt. Vertrag nicht persönlich haftbar zu machen ist und die Fälligkeit daher nicht zustande kommen kann, da die Voraussetzungen zum Notarvertrag fehlen ?
Vielen Dank schonmal im Voraus.
LG,lazyjo...