Wer ist haftbar zu machen?
Hallo erstmal, in der Regel ist der Kaufpreis bei einem Immobilienverkauf ja nach Mitteilung der Fälligkeit durch den Notar, die nach Vorliegen der Löschungsbewilligung gegeben ist , innerhalb einer bestimmten Frist fällig. Bei Verzug einer Vertragspartei ( z. B.wenn der Verkäufer die Immobilie nicht fristgerecht räumt .. ) hätte die jeweilige Gegenpartei das Recht zum Rücktritt vom Vertrag.
Frage : Wer wäre eigentlich haftbar zu machen bzw. hätte welche Rechte, wenn die Bank als eingetragener Besitzer der Grundschuld die Löschungsbewilligung nicht erteilt, der Verkäufer lt. Vertrag nicht persönlich haftbar zu machen ist und die Fälligkeit daher nicht zustande kommen kann, da die Voraussetzungen zum Notarvertrag fehlen ?
Vielen Dank schonmal im Voraus.
LG,lazyjo...
4 Antworten
Der Verkäufer muss das Grundbuch lastenfrei machen. Also Darlehen zurück zahlen und dadurch wird die Grundschuld frei.
Dafür gibt es ja das Notaeranderkonto und den Treuhandauftrag.
Wenn aber die Bank die Löschungsbewilligung nicht gibt (z. B. der Verkäufer hat vergessen, dass er die Grundschuld mit einer weiteren Zweckerklärung noch für ein anderes Darlehen hat haften lassen), so trägt der Verkäufer die Folgen.
Es ist seine Sache den Vertragsgegenstand lastenfrei zu machen.
Ja, das passier immer genau da, wenn die Beleihung höher ist als der Kaufpreis. In der Regel überprüft der Notar das vor Kaufabschluss. Aber : das ist nicht seine Aufgabe! Der Käufer selber muss genau diesen Punkt selber überprüfen! Natürlich würde man gedanklich als Käufer nie auf die Idee kommen, das die Beleihung zu hoch ist und der Kauf nicht kostendeckend abgewickelt werden kann. Die Praxis zeigt jedoch, dass das oft der Fall ist. Insbesondere bei Verkauf ohne Markler ( der nämlich auf diesen Punkt auch meist noch ein Auge hält) . Das einzige was ihr machen könnt, wenn du das Haus unbedingt willst: geht zur Bank und sprecht mit denen. Rechte habt ihr keine. Jedoch sind Banken da oft Kompromiss Bereit, insbesondere wenn beim Eigentümer eine Insolvenz vor der Tür steht ( was ich annehme). Also: redet mit den Banken!
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Wenn kein Rückritt vereinbart ist, kann man nicht einfach zurücktreten. Verhält sich ein Vertragspartner nicht wie vereinbart haftet er für den Verzugsschaden. Die Bank ist nicht Vertragspartner.
Ansonst gilt was vereinbart wurde
lazyjo:
wfwbinder hat es auf den Punkt gebracht.
Ein im Grundbuch eingetragenes Recht hat der Verkäufer zu beseitigen (§ 442 (2) BGB)
Zu einer professionellen Vertragsabwicklung gehört m. E. , dass der Grundpfandrechtgsgläubiger (Bank) v o r Vertragsabschluss dem Schuldner (Grundstückseigentümer) auf Verlangen schriftlich erklärt, ob und unter welchen Voraussetzungen die Löschung bewilligt wrid.
Hierzu gehören eine detaillierte Forderungeaufstellung und evtl. weitere Auflagen, etwa die Stellung einer Ersatzsicherheit (z. B.Verpfändung anderer Immobilien).
Wird dies vernachlässigt und nach Vertragbsabschluss festgestellt, dass die Forderung der Bank erheblich über dem Kaufpreis liegt und der Verkäufer nicht in der Lage oder bereit ist, die Differenz aufzugleichen, bleibt dem Käufer die Wahl, den Kaufpreis entsprechend erhöhen oder vom Vertrag zurückzutreten.