Zur Übernahme von Bestattungskosten sind in folgender Reihenfolge verpflichtet: 1. Die Erben gem. § 1968 BGB 2. Unterhaltspflichtige gem. 1601 BGB 3. Angehörige nach den Bestattungsgesetzen der Länder. Ist es richtig, dass bei fehlenden Erben die Bestattungskosten als Nachlassverbindlichkeit vorrangig aus dem Nachlass zu bezahlen sind? Muss das Nachlassgericht, falls dies zutrifft, den Bestattungsbetrag zur Auszahlung an das Beerdigungsinstitut, die Angehörigen oder bei Zwangsbestattungen an das Ordnungsamt freigeben? Für hilfreichen Rat wäre ich dankbar. Libelula
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