Kann ein uneheliches und bisher unbekanntes Kind Anspruch auf ein schon aufgeteiltes Erbe erheben?

2 Antworten

Vom Beitragsersteller als hilfreich ausgezeichnet

Mit der Erbrechtsreform zum 01.01.2010 wurden auch die Verjährungsfristen von bisher 30 Jahren auf nun in der Regel 3 Jahre reduziert. Nur in Ausnahmefällen, wie z.B. einem Herausgabeanspruch gegen den Erbschaftsbesitzer oder Vorerben, bleibt die lange Verjährungsfrist von 30 Jahren erhalten.

Dies wurde durch die Streichung des entsprechenden Passus um §197 BGB bewirkt, so daß nun §195 BGB greift. §199 BGB regelt Verjährungshöchstfristen, nicht Verjährungsfristen. Daher greift die 30-jährige Verjährungsfrist nur für bestimmte Ausnahmefälle.

Aus diesem Grund war der 31.12.2012 ein wichtiges Datum für die Verjährung von Erbansprüchen.

Aber noch ein Punkt: ein Stiefbruder ist etwas anderes. Wahrscheinlich meist Du einen Halbbruder. Ein Stiefkind wäre nämlich nicht erbberechtigt, während ein Halbgeschwister durchaus erbberechtigt wäre.

Für diesen konkreten Fall sollte das Nachlassgericht konsultiert werden, denn es kommt darauf an, wann die Nachlassauseinandersetzung tatsächlich erfolgte.

Hallo, mal ein ganz anderer Denkansatz ehe ihr mit dem Tafelsilber herausrücken müsst. Ist es denn erwiesen, dass der späte " Findling " tatsächlich ein "Produkt " des Vaters ist ? Da könnte ja jeder kommen und Ansprüche stellen. K.