Handwerkerleistungen, Einbau von neuen Fenstern, steuerlich nicht anerkannt?

5 Antworten

Das dürfte auch korrekt entschieden worden sein, denn oft wird nicht beachtet: 

abzugsfähige Lohnkosten können  n u r in den e i g e n e n vier (Wohn)wänden entstehen. 

Du bist zwar Eigentümer des Hauses in dem die Eltern wohnen aber  d e i n e Wohnadresse ist eine andere. Hier wäre der Einbau neuer Fenster abzugsfähig. 



Gumpelzheimer 
Beitragsersteller
 04.06.2017, 18:49

Nun soll es aber so sein, dass man auch derartige Kosten in seinem Ferienhaus absetzen kann. Ich habe im Elternhaus noch den Zweitwohnsitz gemeldet.

Wenn Deine Eltern dort wohnen, kannst Du dort keinen Haushalt haben. Daher ist die Anerkennung der Arbeitskosten als haushaltsnahe Handwerkerleistungen gem. § 35a EStG m. E. nicht möglich.

Und auch die gesamten Kosten dürften weder als Werbungskosten noch als Betriebsausgaben abzugsfähig sein, da sie nicht zu einer auf Gewinnerzielung ausgerichteten Einkunftsart gehören.

Und die Konstruktion habt ihr vermutlich ausgebrütet ohne einen StB zu fragen.

Erwirtschaftet der landwirtschaftliche Betrieb keinen Gewinn, oder keine Einnahmen?

Ist die Wohnung der Eltern die sogenannte Altenteilerwohnung? Also haben Dir die Eltern den Betrieb übertragen?

Ein Fall des Paragr. 35a EStG kann es wegen der Landwirtschaft nicht sein. Es ist schließlich ein betriebsgebäude und es ist nicht Deine Wohnung.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Steuerbevollmächtigtenprüfung 1979, Steuerberaterprüfg .1986

Gumpelzheimer 
Beitragsersteller
 04.06.2017, 18:48

Nein, das haben wir nicht ausgebrütet. Meine Eltern haben mir das Anwesen vor 10 Jahren überschrieben. Meine Eltern bewohnen es als Altenteiler, ich habe noch meinen Zweitwohnsitz dort. Als Betrieb wird das Anwesen zusammen mit meinem Haus als landwirtschaftlicher Betrieb bei der Haftpflicht und der landwirtschaftlichen Betriebsgenossenschaft geführt, weil geringe Waldwirtschaft betrieben wird. Aktuell werden überhaupt keine Einnahmen erzielt.

wfwbinder  04.06.2017, 23:46
@Gumpelzheimer
Nein, das haben wir nicht ausgebrütet. 

Meine Eltern haben mir das Anwesen vor 10 Jahren überschrieben. Meine Eltern bewohnen es als Altenteiler, ich habe noch meinen Zweitwohnsitz dort. Als Betrieb wird das Anwesen zusammen mit meinem Haus als landwirtschaftlicher Betrieb bei der Haftpflicht und der landwirtschaftlichen Betriebsgenossenschaft geführt, weil geringe Waldwirtschaft betrieben wird. Aktuell werden überhaupt keine Einnahmen erzielt.

Na irgendeiner muss den Vertrag doch beurkundet haben. Und einen Steuerberater habt Ihr doch wohl kaum gefragt, ob er den Vertragsentwurf des Notars mal ansieht und auf steuerliche Folgen prüft.

Eine Abzugsfähigkeit ergibt sich als Betriebsausgabe in der Landwirtschaft.

Aber ich bin da kein Spezialist und landwirtschaftliche Buchhaltung/Steuerangelegenheiten sind Sache für Spezialisten. Dafür gibt es landwirtschaftliche Buchstellen und Steuerberater, die sich auf die Materie spezialisiert haben.

Ich weiß nur eines, als der Betrieb übergeben wurde, hättet Ihr eine Betriebsaufgabe und die Schenkung von dann nur noch Grundvermögen prüfen sollen. Möglicher Weise hätte man die Lösung dann verneint, aber es wäre eine Option gewesen.

EnnoWarMal  05.06.2017, 08:06
@wurzlsepp6682

hier war wieder KEIN Steuerberater teuerer als ein Steuerberater

In der Tat. Da das Grundstück ja nun eindeutig NICHT als LF genutzt wird, sondern zu (eigenen) Wohnzwecken, hätte hier schon längst die Entstrickung erfolgen müssen.

Jetzt ist es eine Arbeit, von der ich einen Monat lang leben könnte, wenn ich es machen würde. Mache ich aber nicht. 

Deine Eltern können aber diese Kosten nach § 35a abziehen.


wfwbinder  04.06.2017, 23:48

Aber dazu hätte man vorher einen StB fragen müssen, denn die Überweisung hätte vom Konto der Eltern erfolgen müssen.

EnnoWarMal  05.06.2017, 08:01
@wfwbinder

denn die Überweisung hätte vom Konto der Eltern erfolgen müssen.

Nein. Das hat der Gesetzgeber dann doch nicht verlangt.

"Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung .... ist, dass ... die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist."

Da steht nicht, wer das gezahlt haben muss.

EnnoWarMal  05.06.2017, 08:03
@wurzlsepp6682

allerdings "dürfen" diese vorher die Eltern als Einnahme versteuern

Unsinn. Allenfalls wäre es eine Schenkung, die aber unbeachtlich bleibt.

LittleArrow  05.06.2017, 15:13
@EnnoWarMal

Die Rechnung hätte an den Steuerpflichtigen gehen müssen (lt. Textziffer 50), auch wenn sie vom Fragesteller als Dritten bezahlt wurde (Textziffer 51 vom BMF-Schreiben).

EnnoWarMal  06.06.2017, 13:51
@LittleArrow

Wortlaut § 35a (5) Satz 3:

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ...ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat.

Da steht nicht, dass die Rechnung auch an gerichtet sein muss.

In Ergänzung zu den anderen:

EStG-Kommentar von Frotscher/Geurts, § 35a EStG, 3.7.1, Rz. 97

Für den (späteren) Nachweis der Zahlung genügt ein Kontoauszug der Bank; die Abkürzung des Zahlungswegs ist unschädlich, da weder der Gesetzeswortlaut noch der Gesetzeszweck (Verhinderung der Schwarzarbeit) eine Zahlung vom Konto des Steuerpflichtigen erfordern.

In Anlehnung an die Rechtsprechung des BFH zur Anerkennung von Erwerbsaufwendungen, die ein Dritter in Auftrag gegeben hat, ist eine Abkürzung des Vertragswegs m.E. nicht möglich, weil die Rechnung grds. den Steuerpflichtigen als Rechnungsadressaten nennen muss. Eine solche Abkürzung wurde bisher zudem lediglich zur Abzugsfähigkeit von Erwerbsaufwendungen zugelassen.

Praxis-Beispiel:

Sohn S beauftragt und bezahlt (per Banküberweisung) für das Haus der Eltern, in dem S nicht (mit-)wohnt, Handwerkerleistungen.

Soweit der Werkvertrag nicht dahingehend ausgelegt werden kann, dass Auftraggeber die Eltern waren, scheidet ein Abzug nach § 35a EStG aus.