Wasserzähler im Haus defekt
Hallo, wir haben im Haus einige Wasserzähler, die nicht dem Versorger gehören sondern die wir einbauen lassen mußten um die beiden Wohnungen per Abrechnung zu trennen vom Verbraucht. So, nun müssen die Uhren ja alle 5 jahre geeicht d.h. ausgetauscht werden. Trotzdem ist dauernd noch eine zwischendurch kaputt. Das ist ein teurer Spaß. Meine Frage nun: muß das jedesmal ich, als Vermieter bezahlen ??? Und der 5 jährige Austausch ?
MfG Annette
4 Antworten
Kaltwasserzähler müssen erst nach 6 jahren einem Austasch oder einer Eichung unterworfen werden, bei Warmwasser beträgt die Frist 5 Jahre. Dass Zähler regelmäßig innerhalb dieser Frist kaputt gehen läßt aber eine ganz andere Ursache vermuten. Entweder ist das Rohrleitungsnetz veraltet und verschmutzt oder das Wasser ist extrem kalkhaltig. Eingebaute Filter vor der Wasseruhr geben einem schon nach kurzer Zeit einen Hinweis auf die Fehlerursache. Dies zu beheben ist allemal preiswerter als Wasseruhren zu wechseln.
Hallo,
hierzu werden Mitglieder dieses Forums die Vermieter sind, sicher noch weitere Antworten geben können.
Von mir vorerst diese Info :
" .......Zwar dürfen die Gebühren für den Kaltwasserzähler auf die Miete umgelegt werden, ebenso die Eichkosten und die Kosten für den Zähleraustausch, aber nicht die Anschaffungskosten für einen neuen Zähler (AG Bremerhaven, WM 1987, S. 33). "
Quelle : http://www.urteile-mietrecht.net/Miete55.html
K.
ich seh gerade, du hast bereits eine umfassende Antwort erhalten !
Ich vermute, dass Du eine mietrechtliche und nicht etwa eine wohnungseigentumsrechtliche Frage stellt.
Beim Mietwohnungsrecht gilt nach der Betriebskostenverordnung, dass der Vermieter die Kosten der erstmaligen Installation und etwaiger späterer Reparaturen (sofern diese nicht als Beschädigungen verursachungsgerecht der Mietpartei zuzuordnen sind) alleine zu tragen hat.
Als Betriebskosten umlegbar sind, sofern dies mietvertraglich vereinbart wurde, die sog. laufenden Prüfungs-, Eichungs- und Wartungskosten. Hinzukommen möglicherweise die Mietkosten für die Wasserzähler, wenn diese vom Vermieter nicht angeschafft, sondern angemietet wurden. Da die Zählereichung nicht wirtschaftlich vor Ort im fraglichen Objekt vorgenommen werden kann, wird ein Zähler üblicherweise ausgetauscht. Diese Kosten (einschl. Material) treten dann anstelle der Eichungskosten.
Die Antworten auf Deine Fragen also:
Die Reparaturkosten für "zwischendurch kaputt" trägst Du alleine. Die Austauschkosten sind umlegbar.
Siehe auch: http://www.mietrechtslexikon.de/intro1.php?key=795
Die Kosten der erstmaligen Anschaffung der Wasserzähler gehören aber nicht zu den umlagefähigen Betriebskosten ( § 2 Nr. 2 BetriebskostenVO 2004) . Nur die Kosten der Prüfung, Eichung oder Wartungskosten sind Betriebskosten. http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/w1/wasserzaehler.htm