Vorsicht!

Online-Fernunterricht kann seit der Änderung des UStG zum 01.01.2015 und der Neufassung des § 3a Abs. 5 S. 2 Nr. 3 UStG als auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistung beim Verbraucher steuerbar sein.

A 3a.12 Abs. 3 Nr. 9 UStAE. Art. 7 Abs. 1 MwStVO

Grundsätzlich müssten Sie sich dann in Japan als Unternehmer registrieren. Eine Vereinfachung bietet § 18h UStG.

Sollten die Kriterien des § 3a Abs. 5 UStG nicht vorliegen, so sind diese zumindest negativ abzugrenzen.

Siehe auch:

http://stb-haendeler.de/sites/infobroschueren/uploads/Vorsicht%20Umsatzsteuer%20bei%20elektronischen%20Dienstleistungen%20-%20Rechtsstand%20November%202014.pdf

http://www.iww.de/sb/stiftung-und-steuern/steuerrecht-umsatzsteuer-achtung-bei-digitalen-bildungsleistungen-ueber-die-grenzen-hinweg-f98456

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Ja, siehe § 82b EStDV.

(1) Der Steuerpflichtige kann größere Aufwendungen für die Erhaltung von Gebäuden, die im Zeitpunkt der Leistung des Erhaltungsaufwands nicht zu einem Betriebsvermögen gehören und überwiegend Wohnzwecken dienen, abweichend von § 11 Abs. 2 des Gesetzes auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen.



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Kann ein der Verkauf eines Wikifolios (99% Totalverlust) bei der Erstattung von Abgeltungssteuer steuerlich geltend gemacht werden?

Hallo,

Ich habe gestern ein Wikifolio verkauft nachdem ich keine Hoffnung mehr hatte, das es zukünftig wieder steigen wird.

Der Gesamtwert des Wikifolios belief sich dabei beim Kauf auf 26.322,72 €, verkaufen konnte ich das Wikifolio nur noch für 2,56 €; es entstand ein Totalverlust in Höhe von 26.320,16 €. An Spesen für den Verkauf wurden mir nicht die sonst üblichen 6,50 € sondern nur 2,56 € berechnet.

Hinweis: In diesem Jahr habe ich bisher schon ca. 15.000 € Abgeltungssteuer durch Aktiengewinne (inkl. Wikifolios) zahlen müssen.

Wenn ich es richtig berechnet habe, hätte durch den so entstandenen Verlust ein Verlustverrechnungstopf in Höhe von -6.581,32 € (Kapitalertragssteuer) und -361,9726 € (Soli), also insgesamt -6.943,2926 € entstehen müssen.

Auf der heutigen Wertpapierabrechnung wurde mir jedoch kein Verlust ausgewiesen, mit folgendem Hinweis: "Es liegt gemäß Randziffer 59 des BMF-Schreibens vom 09.12.2014 keine Veräußerung nach § 20 Abs. 2 EStG vor, da der Veräußerungspreis die tatsächlichen Transaktionskosten nicht übersteigt."

Soll das jetzt heißen, dass ich den Verlust nicht steuerlich mit meinen bisherigen Gewinnen verrechnen lassen kann, weil der Wert des Wikifolios bei Verkauf nicht die 6,50 € Ordergebühren überstiegen hat??? Wegen knapp 4 € fehlenden Ertrags bekomme ich also die 6943,2926 € nicht zurück erstattet?

Ist es möglich, dass mir der Verlust noch irgendwann auf eine andere Art bescheinigt wird, bzw. geht dies ggf. mit der Beantragung einer Verlustbescheinigung am Ende dieses Jahres, so dass der Verlust dann zumindest in der nächsten Lohnsteuererklärung berücksichtigt werden kann?

Gibt es noch eine andere Möglichkeit die so entstandenen Verluste mit meinen Gewinnen zu verrechnen? Wäre schon bitter wenn ich nun auch noch auf die knapp 6.943 € verzichten müsste.

Vielen Dank vorab für die Beantwortung meiner Fragen.

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Hierzu ist aktuell ein Verfahren beim BFH unter dem Aktenzeichen VIII R 32/16 anhängig.

Das FG-Niedersachsen hat hierzu bisher eine Entscheidung zugunsten des Steuerpflichtigen gefällt (Az. 2 K 12095/15).

Demnach finde die im BMF-Schreiben vom 09.12.2014 Rz. 59 genannte Auffassung der Finanzverwaltung im Gesetz (§ 20 Abs. 2 S.1 Nr. 1, Abs. 4 S.1 EStG) keine Grundlage.

Außerdem seien damit die steuerlichen Folgen bzgl. der Veräußerungsverluste von der Gebührengestaltung der Bank abhängig.

Das FG war weiter der Meinung, dass ein Antrag gem. § 32d Abs. 4 EStG nicht die nach § 20 Abs. 6 S.5 EStG benötigte Verlustbescheinigung der Bank erfordere, da diese nach § 44 Abs. 1 S.3 EStG an die Auffassung der Finanzverwaltung gebunden ist.

Ob es sich bei derartigen Fällen um eine Missbrauchsgestaltung handelt, auf welche die Finanzverwaltung insbesondere ihre Meinung stützt, muss der BFH entscheiden. Das FG hat hierzu nichts gesagt.

Siehe:

https://www.haufe.de/steuern/kanzlei-co/verrechnung-von-verlusten-aus-der-veraeusserung-wertloser-aktien\_170\_403116.html


D.h. Verlust erklären und ggf. Einspruch mit Hinweis auf das anhängige Verfahren einlegen.

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Die Formel in § 32a EStG beschreibt die tarifliche Einkommensteuer, daher auch die amtliche Überschrift.

Die Festzusetzende Einkommensteuer ergibt sich unter Anrechnung diverser möglicher Beträge, siehe R 2 Abs. 2 EStR

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/443548\_2/

Die zu zahlende/erstattende Einkommensteuer ergibt sich dann wiederum nach Anrechnung von Vorauszahlungen, Lohnsteuer etc.

Ob die festzusetzende Steuer auch der tariflichen Steuer entspricht, sehen Sie daran, ob im Steuerbescheid unter "Berechnung der Steuer" die Werte abweichen.

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Kann ein nachträglich (in 2017) erhobener Verlustvortrag (für 2011) einen rechtskräftigen Steuerbescheid (2012) noch ändern --- ggf. als rückwirkendes Ereignis?

Grundkonstellation:

  • Studienkosten Auslandsstudium rd. 7.000€
  • Einkünfte Praktika rd. 1.200€
  • Einkünfte BaföG rd. 3.000€
  • für 2011 & 2013 wurden keine Steuererklärung abgegen, für 2012 allerdings schon

Disclaimer: Ich habe wirklich versucht meine Frage selbst zu beantworten und bin mir bewusst, dass zum Thema Verlustvorträge aufgrund von Studiengebühren schon zahlreiche Fragen und Antworten durch das Netz geistern. Meine Situation habe ich so aber leider noch nicht auftreten sehen und nachdem ich mich durch allerlei Ratgeber, Foren und bereits hier gestellte Fragen gewälzt habe, glaube ich daher zwar insoweit im Bilde zu sein, als dass ich

a) auch in 2017 noch einen Antrag auf Verlustfeststellung für das Jahr 2011 einreichen kann, da die 4-Jahresfrist auf Einkommenssteuererklärungen hier nicht zutrifft und ich für das Jahr bisher keine Steuererklärung abgegeben habe,

b) ich das BaföG zu 0% in die Berechnung eingehen lassen muss, da es sich nicht um einen "Meister-BaföG" handelt. Sprich ein Verlustvortrag i.H.v. 5.800€ stände für 2011 zu Buche,

c) dieser würde von den Einkünften des Folgejahres 2012 (€3.400) abgezogen werden und nur die Differenz (€2.400) könnte auf 2013 vorgetragen werden.

So und nun meine eigentliche Frage: Die Steuererklärung für 2012 wurde zeitnah eingereicht und rechtswirksam beschieden. Eine Änderung ist also nur bei Sondersachverhalten möglich.

Da der Verlustvortrag 2011 zum Zeitpunkt der Steuererklärung 2012 nicht beschieden war, wurde dieser in der Berechnungsgrundlage natürlich nicht berücksichtigt, auch ein Vortrag des Restbetrags in 2013 blieb daher aus.

Was geschieht jetzt mit dem Verlustvortrag aus 2011? Kann ich den irgendwie direkt in 2013 hinüber retten? Falls nein (wahrscheinlich), kann ich hier dann §175 Abs 1 Nr. 1 oder 2 AO ziehen, da sich die Grundlagen für die Steuerbemessung 2012 aufgrund der 2011er Verlustfeststellung geändert haben. Gilt die Ausstellung der Verlustfeststellung ggf. als rückwirkendes Ereignis?

Oder wird letztlich gesagt: Verspätete Verlustbescheinigung2011 ist deine Schuld, Bescheid 2012 bleibt wie er ist, Vortrag Rest in 2013 unmöglich? .... Pech gehabt? Falls ja, komme ich dann mit Verweis auf "unsichere Rechtslage zum Zeitpunkt der Steuererklärung 2012" irgendwie aus dieser Nummer raus?

Danke schon mal im Voraus für eure Zeit und Geduld

Beste Grüße

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Da lt. Sachverhalt für das Jahr 2011 noch keine bestandskräftige Steuerfestsetzung erfolgt ist, kann noch ein Verlustvortrag festgestellt werden. §10d Abs. 4 S.4,5 EStG n.F. greift nicht.

Der Feststellungsbescheid ist ein Grundlagenbescheid für die Folgejahre (ESt-Bescheid 2012) gem. § 182 AO (R 10d Abs. 7 S.4 EStR).

Dieser Grundlagenbescheid hemmt den Ablauf der Festsetzungsfrist für 2012 (§ 171 Abs. 10 AO) und dessen Erlass stellt eine eigene Korrekturvorschrift dar (§ 175 Abs. 1 S.1 Nr. 1 AO).

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Ich vermute mal, dass die Frage darauf abzielt, ob Schuldzinsen zur Finanzierung des Gebäudes/Gebäudeteils im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten geltend gemacht werden können.

Das lässt sich ohne Weiteres bejahen, da diese explizit in § 9 Abs. 1 S.3 Nr. 1 EStG genannt werden.

https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__9.html

Ob dies allerdings auf Ihr Vorhaben zutrifft, lässt sich dagegen wie gesagt nur vermuten.

Ich weise ferner noch darauf hin, dass die Kosten für ein sog. gemischt genutztes Gebäude aufzuteilen bzw. zuzuordnen sind.

Ein "Werbungskosten-ABC" zu Vermietung und Verpachtung finden sie z.B. hier:

http://www.dellbruegger-beck.de/fileadmin/user_upload/PDF__s/ABC_der_Werbungskosten_Vermietung_und_Verpachtung1.pdf

Eine detaillierte Beratung sollte jedoch von einem Berater/Hilfeverein in Erwägung gezogen werden.

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MwSt von Kosten Grundstückskauf wirklich "absetzbar" ?

Hab letztes Jahr Weide, Wald und "Parkplätze" gekauft, bei denen ich gewerbliche Verpachtung (also inkl USt) anstrebe. Also hab ich mir die 19% der rund 7000 Euro Anschaffungskosten gleich über die Vorsteuererklärung wiedergeholt.

Hab nun aber mal lieb mein Finanzamt vorgewarnt, dass ich die Nettobeträge von Notar, Courtage (waren Versteigerungen) (und Grunderwerbsteuer) gerne als Ausgaben gegenrechnen will.

Aha das geht nicht weil Anschaffungskosten zum Preis des Grunderwerbs zählen. Also hab ich geseufzt, dass ich dann in wohl mit der Umsatzsteuererklärung die 19% zurückgeben muss. Aber laut netter Frau vom Finanzamt war das okay wenn ich später tatsächlich inkl. 19% verpachte.

Jetzt müsste ich meine eigene Steuerverwaltung umprogrammieren. Gibt es wirklich Posten deren Netto-Betrag nicht zur "gewerblichen Tätigkeit" zählen, der USt-Anteil hingegen doch ???

Sie versuchte es mir so zu erklären, dass man Grundstücke halt nicht abschreiben kann. Also wenn ich ein Haus gekauft hätte, dann hätte ich das in meiner Buchhaltung über bla 10 Jahre abschreiben dürfen und ebenso die Erstehungskosten und deswegen auch die 19% mir wieder holen.

Grundstücke kann man zwar nicht abschreiben, aber die 19% darf man eben darum trotzdem "rausrechnen".

Ist das korrekt ?

Gibt es nach dieser Denkweise vielleicht doch einen Trick, die 81% der "Gewinnerzielungsabsicht" zuzuorden und doch als "Ausgaben" gegenzurechnen ?

Ideen immer zu mir :-)

Ausreden woanders hin :-(

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Es gibt Parkplätze, die über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden können. Das setzt aber eine entsprechende Befestigung mit Schotter, Kies, Schlacke oder Packlage voraus. 

Die Abschreibung läuft dann zwischen 9 und 19 Jahren, sofern nicht eine tatsächlich kürzere Nutzungsdauer gegeben ist.

Der sog. Grund und Boden, auf dem diese "Parkplatzschichten" errichtet sind, unterliegt dagegen keiner Nutzungsdauer und mithin keiner regulären Abschreibung, da nach allgemeiner Auffassung ein Boden nicht "verbraucht" werden kann (Ausnahme: Wertminderung z.B. aufgrund von Verseuchung).

Bemessungsgrundlage der Abschreibung bilden die Herstellungs-/Anschaffungskosten, die Anschaffungsnebenkosten, nachträgliche Herstellungs-/Anschaffungskosten und anschaffungsnahe Herstellungskosten.

Die Umsatzsteuer gehört nicht zu diesen Kosten, wenn diese als Vorsteuer abziehbar ist.

Die Vermietung von Parkplätzen unterliegt grds. dem Regelsteuersatz von 19%.

Angesichts der schieren Masse an Klarstellungen und Hinweise, die hier von einem Steuerberater zu machen sind, kann ich EnnoWarMal nur folgen.

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Ich möchte das mal etwas zusammenführen:

Einkommensteuererklärung

Die gewerblichen Einkünfte (Gewinn/Verlust) der Ehefrau werden in der Anlage G eingetragen.

Es wird bis einschließlich 2016 nicht beanstandet, eine formlose Gewinnermittlung in Papierform vorzulegen, wenn die Betriebseinnahmen weniger als 17.500 € betrugen. Die Anlage EÜR ist erst ab 2017 verpflichtend.

Welche Veranlagungsart günstiger ist, kann man vom Programm (z.B. ESLTER-Formular) durchrechnen lassen. In der Regel wird die Zusammenveranlagung günstiger sein.

Umsatzsteuererklärung

Diese ist auch dann zu übermitteln, wenn die sog. Kleinunternehmerreglung in Anspruch genommen wird.

Gewerbesteuererklärung

Im Regelfall nur erforderlich, wenn die Gewinne den GewSt-Freibetrag übersteigen (24.500 €) und/oder Verluste vorliegen.


Durch die Unternehmereigenschaft der Ehefrau sind die Steuererklärungen elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Eine authentifizierte Übermittlung ist allerdings hierfür nicht erforderlich.

Werden die Steuererklärungen elektronisch aber nicht authentifiziert übermittelt, so sind diese auszudrucken, zu unterschreiben und schließlich beim zuständigen Finanzamt abzugeben.

Eine Abgabe der Erklärungen in Papierform ist nur noch in Härtefällen zulässig.

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Schnelltest

Abgleich der Steuerberechnung lt. Programm mit Steuerbescheid(en):

- Summe der Einkünfte / Gesamtbetrag der Einkünfte
(wird wohl in Ihrem Fall mangels Freibeträgen derselbe Betrag sein)

- Zu versteuerndes Einkommen

Weicht der Gesamtbetrag der Einkünfte ab, wurden Einnahmen erhöht oder Werbungskosten gekürzt.

Weicht das zu versteuernde Einkommen trotz gleichem GdE ab, wurden i.d.R. Sonderausgaben und/oder außergewöhnliche Belastungen geändert.

Umstände, welche sich außerhalb der Einkommensermittlung auf die Steuerzahlung/-erstattung auswirken, sind z.B. Haushaltsnahe Dienstleistungen, Handwerkerleistungen, Progressionseinkünfte (z.B. Krankengeld; Arbeitslosengeld).

Wichtig: Erläuterungen zur Festsetzung lesen. Hier werden Gründe für eine abweichende Festsetzung regelmäßig erläutert.


Sonstige Gründe

Ansonsten muss davon ausgegangen werden, dass

- bei der Vorausberechnung unrichtige Angaben (z.B. durch Tippfehler) vorlagen

- der Arbeitgeber warum auch immer weniger Lohnsteuer einbehalten und abgeführt hat

- in seltenen Fällen das Finanzamt Daten einer falschen Steuernummer zugeordnet hat

Weitere Fälle sind denkbar.

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Die Abgabe erfolgt bei dem Wohnsitzfinanzamt, an welchem das Ehepaar sich überwiegend aufhält (§ 19 Abs. 1 AO).

Das Finanzamt wird vermutlich eine neue Steuernummer für die Eheleute erteilen. Es gibt aber auch Mitarbeiter, welche die bereits vorhandene Steuernummer erweitern.

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Grundsatz: Erhöhung des Restbuchwerts um die Anschaffungskosten der neuen Grafikkarte und gleichzeitig Ausbuchung des anteiligen Restwertes für die alte Grafikkarte. Der Aufwand wird über die (Rest-)Abschreibungsdauer berücksichtigt.

Praxis: Der anteilige Restwert ist meist nicht ermittelbar, da die Anschaffungskosten der einzelnen Bestandteile meist nicht (mehr) bekannt sind. Da eine Grafikkarte nicht selbständig nutzbar ist, erfolgt ein Abzug über Reparaturaufwand.

Siehe auch:
https://www.haufe.de/finance/buchfuehrung-kontierung/austausch-einzelner-teile-und-nachruesten-eines-pcs_186_343750.html

Da Sie den PC selbst gebaut haben, könnten Ihnen natürlich noch die einzelnen Kosten bekannt sein.

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Die Krankheitskosten können geltend gemacht werden.
(vgl. H 33.1 - H 33.4 "Krankheitskosten - für Unterhaltsberechtigte" EStH).

Die zumutbare Belastung ist lt. neuester Rechtsprechung nicht mehr mit dem Höchsttarif, sondern in Staffeltarifen zu ermitteln.
(vgl. BFH-Urteil vom 19.01.2017 - VI R 75/14).

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AfA bei Eigentumswohnung in Verbindung mit Sondernutzungsrecht?

Guten Tag,

ich hadere gerade mit der Berechnung des FA für die Kaufpreisaufteilung nach der Restwertmethode, aus der sich am Ende nur ein Gebäudewert von 53% am Gesamtkaufpreis ergibt. Das ist natürlich für die Abschreibung ein äußerst mäßiger Wert.

Die Fakten: Objekt: Vermietete Eigentumswohnung in 6-Parteien-Haus in Düsseldorf, Dachgeschoss. Kaufpreis inkl. Kaufnebenkosten 08.2015 ca. 150.000. Bodenrichtwert nach Boris in 2015 490 €/qm. MEA 20%. Neben dem großen Grundstück von ca. 620 qm, auf dem das Haus steht, gibt es noch ein paar "Nebenflächen" wie Wege, Plätze für Mülltonnen etc., für die auch ein (kleinerer) MEA im Grundbuch eingetragen ist. In Summe sind es 131 qm, die das FA für den Boden veranschlagt.

Das Mehrfamilienhaus nimmt ca. 50% des "Hauptgrundstücks" ein, auf der übrigen Fläche befinden sich zwei Gärten, die den unteren beiden Wohnungen zugeteilt sind und auch nur von diesen betreten bzw. genutzt werden können. So ist das auch in der Teilungserklärung inkl. Skizze vermerkt.

Ich frage mich, warum "mein" Bodenanteil (vermutlich, weil ich natürlich die Berechnungen der anderen nicht kenne) genauso hoch veranschlagt wird wie der der beiden EG Wohnungen, obwohl ich bzw. mein Mieter diese Fläche niemals werden nutzen können.

Idee: Ich lege Widerspruch ein und versuche mit ähnlichen Argumenten wie oben den Bodenanteil zu halbieren (die Fläche mit den Gärten der beiden unteren Wohnungen nehme ich also raus), mit welchem dann die weitere Berechnung durchgeführt wird, also 310 qm * 0,2 = 62 qm (+ die Anteile der anderen kleinen Flurstücke).

Ist der Gedanke soweit nachvollziehbar oder hat das ganze keine Aussicht auf Erfolg?

Über fachkundige Meinungen würde ich mich freuen!

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Eine vertragliche Kaufpreisaufteilung ist der Berechnung der AfA zu Grunde zu legen, sofern sie

- nicht zum Schein getroffen wurde und
- keinen Gestaltungsmissbrauch darstellt und
- die realen Wertverhältnisse widerspiegelt und
- wirtschaftlich haltbar erscheint

H 7.3 "Kaufpreisaufteilung" erster Spiegelstrich EStH (BFH 16.09.2015)


Lassen Sie Ihre Daten doch mal durch folgenden Rechner des BMF laufen (Verkehrswerte):

http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Steuerarten/Einkommenssteuer/2017-03-01-Berechnung-Aufteilung-Grundstueckskaufpreis.html

Hinweis: Beim Baujahr kann ein fiktives, neueres Baujahr angesetzt werden, wenn entsprechende Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt wurden (siehe Anleitung)

Die eingeschränkte Nutzungs- und Verfügungsmöglichkeit des Wohnungseigentümers hinsichtlich seines Bodenanteils rechtfertigt keinen niedrigeren Wertansatz.

H 7.3 "Kaufpreisaufteilung" zweiter Spiegelstrich EStH (BFH 15.01.1985)


Alternativ bleibt der Nachweis eines niedrigeren, gemeinen Wertes (§ 198 BewG) durch ein Gutachten.

Eventuell lassen sich noch Vergleichswerte ermitteln bzw. anpassen (§ 183 Abs. 1 oder Abs. 2 BewG).

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Krankenversicherung

Beamte können sich freiwillig gesetzlich krankenversichern. Da der Dienstherr (= Arbeitgeber) aber keine Beträge zahlt, muss man den vollen Beitrag selbst aufbringen. Dafür ist in der GKV eine kostenfreie Familienversicherung und diverse Zusatzleistungen abgedeckt.

In der PKV müssen gesonderte Beiträge für Eheleute bzw. Kinder und natürlich für Zusatzleistungen abgeschlossen und erbracht werden. Dafür nur für das, was die Beihilfe nicht abdeckt.

Da die GKV einkommensabhängig ist, ergibt sich ein finanzieller Vorteil meist nur bei geringeren Bezügen. Bei A12 ist das denke ich nicht mehr der Fall bzw. es hält sich die Waage (je nach Verträgen).

Altersvorsorge ÖD

Die VBL-Klassik kann lt. Rundschreiben der VBL nicht fortgeführt werden. Weder privat noch als Beamter. D.h. es erfolgt zwar kein Verlust der bis dahin erworbenen Ansprüche, jedoch wird eine Beitragsfreistellung ausgesprochen.

Die freiwillige VBL-Versicherung kann privat fortgeführt werden.

Pension

Hierbei ist wichtig in Erfahrung zu bringen, ob und wie die bisherigen Tätigkeitszeiten vor einem Wechsel in das Dienstverhältnis als Beamter als Dienstzeiten angerechnet werden. Pensionen fallen im Verhältnis durchschnittlich höher aus, als Renten.

Zur Anrechnung siehe:
https://beamten-infoportal.de/versicherungen/anrechnungsfaehige-dienstjahre-pension-dienstunfaehigkeitsluecke/

Sonstiges

Beispielsweise:
- Tätigkeitsbereich und Arbeitsumfeld prüfen
- Streikverbot als Beamter
- Gesetzlich fixierte Bezüge und arbeitsrechtliche Regelungen, d.h. kurzfristige Änderungen ergeben sich selten
- "mehr Netto vom Brutto"

Wenn Sie Gehälter vergleichen, dann bedenken Sie, dass vom Netto der Beamten noch die Krankenversicherung zu zahlen ist.

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Schenkungsteuerlich wird der Wert des Wohn-/Nießbrauchrechts vom Wert des übertragenen Vermögens abgezogen.

Ein Wegfall innerhalb der nach § 14 Abs.2 BewG bestehenden Zeiträume, führt rückwirkend zu einer Wertsteigerung. Ebenso sollte von einem nachträglichen Verzicht abgesehen werden.

Eine Ratenzahlung würde einen sog. teilentgeltlichen Erwerb darstellen bzw. eine sog. gemischte Schenkung. D.h. das/die Gebäude würden anteilig gekauft und anteilig geschenkt (gemindert um das Wohn-/Nießbrauchrecht).

Bei einer derartigen Gestaltung muss schonmal dringend auf die korrekte Gestaltung des Nießbrauchrechts und ggf. weiterer Vereinbarungen (Kostentragungsklauseln) hingwiesen werden. da sonst ggf. Abschreibungen und Erhaltungsaufwendungen steuerlich nicht in Abzug gebracht werden können.

Außerdem beginnt die Frist für den Pflichtteilergänzungsanspruch nicht zu laufen. D.h. andere Erben können auch nach mehr als 10 Jahren ggf. noch insoweit Ansprüche erheben.

Ansonsten ist vielleicht eine ordnungsgemäße Kettenschenkung sinnvoll, wenn die Freibeträge sich entsprechend ergeben.

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In Ergänzung zu den anderen:

EStG-Kommentar von Frotscher/Geurts, § 35a EStG, 3.7.1, Rz. 97

Für den (späteren) Nachweis der Zahlung genügt ein Kontoauszug der Bank; die Abkürzung des Zahlungswegs ist unschädlich, da weder der Gesetzeswortlaut noch der Gesetzeszweck (Verhinderung der Schwarzarbeit) eine Zahlung vom Konto des Steuerpflichtigen erfordern.

In Anlehnung an die Rechtsprechung des BFH zur Anerkennung von Erwerbsaufwendungen, die ein Dritter in Auftrag gegeben hat, ist eine Abkürzung des Vertragswegs m.E. nicht möglich, weil die Rechnung grds. den Steuerpflichtigen als Rechnungsadressaten nennen muss. Eine solche Abkürzung wurde bisher zudem lediglich zur Abzugsfähigkeit von Erwerbsaufwendungen zugelassen.

Praxis-Beispiel:

Sohn S beauftragt und bezahlt (per Banküberweisung) für das Haus der Eltern, in dem S nicht (mit-)wohnt, Handwerkerleistungen.

Soweit der Werkvertrag nicht dahingehend ausgelegt werden kann, dass Auftraggeber die Eltern waren, scheidet ein Abzug nach § 35a EStG aus.

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Es ist zu klären, ob die Regelmäßigkeit des Aufsuchens der Mietobjekte gemäß der BFH-Rechtsprechung (01.12.2015 - IV R 18/15; analog wie eine erste Tätigkeitsstätte zu behandeln ist.

In diesem Fall sind die Fahrtkosten mit der Entfernungspauschale abgegolten.

Liegen dagegen Reisekosten vor, können die tatsächlichen Fahrtkosten (also Hin- und Rückfahrten) geltend gemacht werden.

Dabei kann

a) aus Vereinfachungsgründen eine Pauschale von 0,30€/km,

b) oder ein individueller Satz anhand der tatsächlichen Kosten,

c) oder ein Abzug der anteiligen Fahrzeugkosten mit Einzelnachweis

angesetzt werden.

Siehe auch

https://www.buhl.de/steuernsparen/fahrten-zum-mietobjekt/

https://www.haufe.de/steuern/rechtsprechung/fahrtkosten-bei-vermietung-und-verpachtung_166_347450.html

Eine Mischfall kann auch vorliegen, da sich die Rechtsprechung auf die jeweiligen Mietobjekte bezieht. Der BFH hatte den Fall nach "altem" Reisekostenrecht zu entscheiden, wonach mehrere regelmäßige Tätigkeitsstätten gegeben sein konnten.

Seit 2014 kann nur eine erste Tätigkeitsstätte je Dienstverhältnis existieren (ggf. wechselnd). Die anderen Fahrten sind dann als Reisekosten zu beruteilen.

Auf die Vermietung bezogen gibt es unterschiedliche Auffassungen:

Eine erste Tätigkeitsstätte, Rest als Reisekosten:
http://www.etl.de/aktuelle-themen/vermietung-und-verpachtung-kann-regelmaessige-taetigkeitsstaette-sein

Ggf. alle Objekte mit Entfernungspauschale:

https://www.haufe.de/steuern/kanzlei-co/entfernungspauschale-bei-vermietung-und-verpachtung_170_319712.html

R 21.2 Abs. 4 S.4 EStR sehe ich seit 2014 in Anbetracht mehrerer Objekte als veraltet und ziehe die erste Meinung vor. Eine eindeutige Literaturmeinung bzw. Stellungnahme der Verwaltung habe ich nicht gefunden, was m.E. die erste Meinung bekräftigt.

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Zur 1. Frage möchte ich einen Auszug aus den ELSTAM-Informationen für Arbeitgeber zitieren, die es gut zusammenfasst:

4.2. Wegzug des Arbeitnehmers ins Ausland bzw. Rückkehr nach Deutschland

Wenn ein Arbeitnehmer ins Ausland verzieht, übermittelt die Meldebehörde dieseInformation an die ELStAM-Datenbank. Daraufhin wird der Abruf der ELStAM für diesenArbeitnehmer automatisch in der Datenbank gesperrt und der Arbeitgeber erhält in dernächsten Änderungsliste den Hinweis, dass keine Abrufberechtigung mehr vorliegt. DerArbeitgeber erhält ab diesem Zeitpunkt keine Änderungslisten mehr. Mit der Sperrung
des Datensatzes erlischt die Abrufberechtigung. Hierbei ist unerheblich, ob derArbeitnehmer noch bei einem inländischen Arbeitgeber beschäftigt ist.

Der Arbeitnehmer, der seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt, ist ab diesem Zeitpunkt inder Regel beschränkt steuerpflichtig. Für diese Gruppe von Arbeitnehmern ist aktuellnoch kein Abruf der Daten aus der ELStAM-Datenbank möglich. Der Arbeitnehmer mussvom Arbeitgeber im elektronischen Verfahren abgemeldet werden und es wird eineBescheinigung für den Lohnsteuerabzug nach § 39 Absatz 3 EStG (z.B. Bescheinigungfür beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer) vom Betriebsstättenfinanzamtausgestellt, um die Lohnsteuer mit den zutreffenden Merkmalen (und nicht SteuerklasseVI) berechnen zu können.
Meldet sich der Arbeitnehmer erneut mit Wohnsitz in Deutschland an, meldet dies dieMeldebehörde wiederum an die ELStAM-Datenbank und der Abruf der ELStAM wirdwieder freigegeben. Ab diesem Zeitpunkt kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer wiederin der ELStAM-Datenbank anmelden. 

Für eine Abmeldung nach unbekannt oder eine Abmeldung von Amts wegen geltenhinsichtlich der Ab- und Anmeldung bei ELStAM die gleichen Regelungen.

Zur 2. Frage kann ich Ihnen nur sagen, dass es hierfür kostenfreie Lösungen der deutschen Finanzverwaltung gibt. Namentlich ELSTER-Online und ELSTER-Formular. Wenn Sie sich über ELSTER-Online mit Ihrer Steueridentifikationsnummer registrieren, dann erhalten Sie eine Datei zur Authentifizierung, d.h. Sie können die Steuererklärungen elektronisch versenden, ohne eigenhändige Unterschrift oder die Einreichung in Papierform.

Aus der Fragestellung geht indes nicht hervor, ob Sie für 2017 überhaupt eine Einkommensteuererklärung machen müssen/sollten.

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In Ergänzung:

Die Eintragungen von Kinderfreibeträgen auf der "elektronischen Lohnsteuerkarte" bzw. den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELSTAM), die er Arbeitgeber für die Lohnberechnung abruft, beeinflussen die festzusetzende Jahressteuer nicht.

D.h. wenn eine Erklärung abgegeben wird und die Eintragungen darauf dann korrekt sind, wird die monatlich evtl. zu viel einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer, SolZ und ggf. KiSt wieder erstattet.

Kinderfreibeträge und Kindergeld sind alternativ und nicht kumulativ. Freibeträge wirken sich bei Alleinerziehenden ca. ab einem zu versteuernden Einkommen von ca. 30.000 € (Zusammenveranlagung 60.000 €) aus.

Das zu versteuernde Einkommen ist der Betrag, der nach Abzug der Werbungskosten, Sonderausgaben usw. von dem steuerpflichtigen Einnahmen (hier: das Bruttogehalt des Vaters) verbleibt.

Im Rahmen der Veranlagung wird eine Günstigerprüfung nacheinander für jedes zu berücksichtigende Kind vorgenommen.

Ist der (anteilige) Anspruch auf das jeweilige Kindergeld höher als eine Steuerersparnis durch Abzug eines (anteiligen) Kinderfreibetrags, so erfolgt kein Abzug im Rahmen der Steuerfestsetzung.

Umgekehrt muss der Anspruch auf das Kindergeld wieder der festzusetzenden Steuer hinzugerechnet werden, wenn eine Steuerersparnis durch den Kinderfreibetrag höher ist. Sonst würde wie gesagt eine Doppelberücksichtigung erfolgen.

Daher ist der Kinderfreibetrag grds. nur bei "Besserverdienern" günstiger, weil dort der (Grenz-)Steuersatz entsprechend hoch ist.

Ich weise noch darauf hin, dass jedem Ehegatten grds. je Kind der halbe Kinderfreibetrag zusteht, auch wenn das Kindergeld jeweils nur einem Anspruchsberechtigten ausgezahlt wird.

Eine Übertagung der "anderen Hälfte" kann unter Umstände ohne Zustimmung des anderen Ehegatten möglich sein (wegen zu niedrigen/fehlenden Einkünften nicht unterhaltsverpflichtet oder die Unterhaltspflicht wird nicht zu mindestens 75% erfüllt).

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