Ja, siehe § 82b EStDV.

(1) Der Steuerpflichtige kann größere Aufwendungen für die Erhaltung von Gebäuden, die im Zeitpunkt der Leistung des Erhaltungsaufwands nicht zu einem Betriebsvermögen gehören und überwiegend Wohnzwecken dienen, abweichend von § 11 Abs. 2 des Gesetzes auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen.



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Die Formel in § 32a EStG beschreibt die tarifliche Einkommensteuer, daher auch die amtliche Überschrift.

Die Festzusetzende Einkommensteuer ergibt sich unter Anrechnung diverser möglicher Beträge, siehe R 2 Abs. 2 EStR

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/443548\_2/

Die zu zahlende/erstattende Einkommensteuer ergibt sich dann wiederum nach Anrechnung von Vorauszahlungen, Lohnsteuer etc.

Ob die festzusetzende Steuer auch der tariflichen Steuer entspricht, sehen Sie daran, ob im Steuerbescheid unter "Berechnung der Steuer" die Werte abweichen.

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Kann ein nachträglich (in 2017) erhobener Verlustvortrag (für 2011) einen rechtskräftigen Steuerbescheid (2012) noch ändern --- ggf. als rückwirkendes Ereignis?

Grundkonstellation:

  • Studienkosten Auslandsstudium rd. 7.000€
  • Einkünfte Praktika rd. 1.200€
  • Einkünfte BaföG rd. 3.000€
  • für 2011 & 2013 wurden keine Steuererklärung abgegen, für 2012 allerdings schon

Disclaimer: Ich habe wirklich versucht meine Frage selbst zu beantworten und bin mir bewusst, dass zum Thema Verlustvorträge aufgrund von Studiengebühren schon zahlreiche Fragen und Antworten durch das Netz geistern. Meine Situation habe ich so aber leider noch nicht auftreten sehen und nachdem ich mich durch allerlei Ratgeber, Foren und bereits hier gestellte Fragen gewälzt habe, glaube ich daher zwar insoweit im Bilde zu sein, als dass ich

a) auch in 2017 noch einen Antrag auf Verlustfeststellung für das Jahr 2011 einreichen kann, da die 4-Jahresfrist auf Einkommenssteuererklärungen hier nicht zutrifft und ich für das Jahr bisher keine Steuererklärung abgegeben habe,

b) ich das BaföG zu 0% in die Berechnung eingehen lassen muss, da es sich nicht um einen "Meister-BaföG" handelt. Sprich ein Verlustvortrag i.H.v. 5.800€ stände für 2011 zu Buche,

c) dieser würde von den Einkünften des Folgejahres 2012 (€3.400) abgezogen werden und nur die Differenz (€2.400) könnte auf 2013 vorgetragen werden.

So und nun meine eigentliche Frage: Die Steuererklärung für 2012 wurde zeitnah eingereicht und rechtswirksam beschieden. Eine Änderung ist also nur bei Sondersachverhalten möglich.

Da der Verlustvortrag 2011 zum Zeitpunkt der Steuererklärung 2012 nicht beschieden war, wurde dieser in der Berechnungsgrundlage natürlich nicht berücksichtigt, auch ein Vortrag des Restbetrags in 2013 blieb daher aus.

Was geschieht jetzt mit dem Verlustvortrag aus 2011? Kann ich den irgendwie direkt in 2013 hinüber retten? Falls nein (wahrscheinlich), kann ich hier dann §175 Abs 1 Nr. 1 oder 2 AO ziehen, da sich die Grundlagen für die Steuerbemessung 2012 aufgrund der 2011er Verlustfeststellung geändert haben. Gilt die Ausstellung der Verlustfeststellung ggf. als rückwirkendes Ereignis?

Oder wird letztlich gesagt: Verspätete Verlustbescheinigung2011 ist deine Schuld, Bescheid 2012 bleibt wie er ist, Vortrag Rest in 2013 unmöglich? .... Pech gehabt? Falls ja, komme ich dann mit Verweis auf "unsichere Rechtslage zum Zeitpunkt der Steuererklärung 2012" irgendwie aus dieser Nummer raus?

Danke schon mal im Voraus für eure Zeit und Geduld

Beste Grüße

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Da lt. Sachverhalt für das Jahr 2011 noch keine bestandskräftige Steuerfestsetzung erfolgt ist, kann noch ein Verlustvortrag festgestellt werden. §10d Abs. 4 S.4,5 EStG n.F. greift nicht.

Der Feststellungsbescheid ist ein Grundlagenbescheid für die Folgejahre (ESt-Bescheid 2012) gem. § 182 AO (R 10d Abs. 7 S.4 EStR).

Dieser Grundlagenbescheid hemmt den Ablauf der Festsetzungsfrist für 2012 (§ 171 Abs. 10 AO) und dessen Erlass stellt eine eigene Korrekturvorschrift dar (§ 175 Abs. 1 S.1 Nr. 1 AO).

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Ich vermute mal, dass die Frage darauf abzielt, ob Schuldzinsen zur Finanzierung des Gebäudes/Gebäudeteils im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten geltend gemacht werden können.

Das lässt sich ohne Weiteres bejahen, da diese explizit in § 9 Abs. 1 S.3 Nr. 1 EStG genannt werden.

https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__9.html

Ob dies allerdings auf Ihr Vorhaben zutrifft, lässt sich dagegen wie gesagt nur vermuten.

Ich weise ferner noch darauf hin, dass die Kosten für ein sog. gemischt genutztes Gebäude aufzuteilen bzw. zuzuordnen sind.

Ein "Werbungskosten-ABC" zu Vermietung und Verpachtung finden sie z.B. hier:

http://www.dellbruegger-beck.de/fileadmin/user_upload/PDF__s/ABC_der_Werbungskosten_Vermietung_und_Verpachtung1.pdf

Eine detaillierte Beratung sollte jedoch von einem Berater/Hilfeverein in Erwägung gezogen werden.

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Ich möchte das mal etwas zusammenführen:

Einkommensteuererklärung

Die gewerblichen Einkünfte (Gewinn/Verlust) der Ehefrau werden in der Anlage G eingetragen.

Es wird bis einschließlich 2016 nicht beanstandet, eine formlose Gewinnermittlung in Papierform vorzulegen, wenn die Betriebseinnahmen weniger als 17.500 € betrugen. Die Anlage EÜR ist erst ab 2017 verpflichtend.

Welche Veranlagungsart günstiger ist, kann man vom Programm (z.B. ESLTER-Formular) durchrechnen lassen. In der Regel wird die Zusammenveranlagung günstiger sein.

Umsatzsteuererklärung

Diese ist auch dann zu übermitteln, wenn die sog. Kleinunternehmerreglung in Anspruch genommen wird.

Gewerbesteuererklärung

Im Regelfall nur erforderlich, wenn die Gewinne den GewSt-Freibetrag übersteigen (24.500 €) und/oder Verluste vorliegen.


Durch die Unternehmereigenschaft der Ehefrau sind die Steuererklärungen elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Eine authentifizierte Übermittlung ist allerdings hierfür nicht erforderlich.

Werden die Steuererklärungen elektronisch aber nicht authentifiziert übermittelt, so sind diese auszudrucken, zu unterschreiben und schließlich beim zuständigen Finanzamt abzugeben.

Eine Abgabe der Erklärungen in Papierform ist nur noch in Härtefällen zulässig.

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Schnelltest

Abgleich der Steuerberechnung lt. Programm mit Steuerbescheid(en):

- Summe der Einkünfte / Gesamtbetrag der Einkünfte
(wird wohl in Ihrem Fall mangels Freibeträgen derselbe Betrag sein)

- Zu versteuerndes Einkommen

Weicht der Gesamtbetrag der Einkünfte ab, wurden Einnahmen erhöht oder Werbungskosten gekürzt.

Weicht das zu versteuernde Einkommen trotz gleichem GdE ab, wurden i.d.R. Sonderausgaben und/oder außergewöhnliche Belastungen geändert.

Umstände, welche sich außerhalb der Einkommensermittlung auf die Steuerzahlung/-erstattung auswirken, sind z.B. Haushaltsnahe Dienstleistungen, Handwerkerleistungen, Progressionseinkünfte (z.B. Krankengeld; Arbeitslosengeld).

Wichtig: Erläuterungen zur Festsetzung lesen. Hier werden Gründe für eine abweichende Festsetzung regelmäßig erläutert.


Sonstige Gründe

Ansonsten muss davon ausgegangen werden, dass

- bei der Vorausberechnung unrichtige Angaben (z.B. durch Tippfehler) vorlagen

- der Arbeitgeber warum auch immer weniger Lohnsteuer einbehalten und abgeführt hat

- in seltenen Fällen das Finanzamt Daten einer falschen Steuernummer zugeordnet hat

Weitere Fälle sind denkbar.

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Die Abgabe erfolgt bei dem Wohnsitzfinanzamt, an welchem das Ehepaar sich überwiegend aufhält (§ 19 Abs. 1 AO).

Das Finanzamt wird vermutlich eine neue Steuernummer für die Eheleute erteilen. Es gibt aber auch Mitarbeiter, welche die bereits vorhandene Steuernummer erweitern.

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AfA bei Eigentumswohnung in Verbindung mit Sondernutzungsrecht?

Guten Tag,

ich hadere gerade mit der Berechnung des FA für die Kaufpreisaufteilung nach der Restwertmethode, aus der sich am Ende nur ein Gebäudewert von 53% am Gesamtkaufpreis ergibt. Das ist natürlich für die Abschreibung ein äußerst mäßiger Wert.

Die Fakten: Objekt: Vermietete Eigentumswohnung in 6-Parteien-Haus in Düsseldorf, Dachgeschoss. Kaufpreis inkl. Kaufnebenkosten 08.2015 ca. 150.000. Bodenrichtwert nach Boris in 2015 490 €/qm. MEA 20%. Neben dem großen Grundstück von ca. 620 qm, auf dem das Haus steht, gibt es noch ein paar "Nebenflächen" wie Wege, Plätze für Mülltonnen etc., für die auch ein (kleinerer) MEA im Grundbuch eingetragen ist. In Summe sind es 131 qm, die das FA für den Boden veranschlagt.

Das Mehrfamilienhaus nimmt ca. 50% des "Hauptgrundstücks" ein, auf der übrigen Fläche befinden sich zwei Gärten, die den unteren beiden Wohnungen zugeteilt sind und auch nur von diesen betreten bzw. genutzt werden können. So ist das auch in der Teilungserklärung inkl. Skizze vermerkt.

Ich frage mich, warum "mein" Bodenanteil (vermutlich, weil ich natürlich die Berechnungen der anderen nicht kenne) genauso hoch veranschlagt wird wie der der beiden EG Wohnungen, obwohl ich bzw. mein Mieter diese Fläche niemals werden nutzen können.

Idee: Ich lege Widerspruch ein und versuche mit ähnlichen Argumenten wie oben den Bodenanteil zu halbieren (die Fläche mit den Gärten der beiden unteren Wohnungen nehme ich also raus), mit welchem dann die weitere Berechnung durchgeführt wird, also 310 qm * 0,2 = 62 qm (+ die Anteile der anderen kleinen Flurstücke).

Ist der Gedanke soweit nachvollziehbar oder hat das ganze keine Aussicht auf Erfolg?

Über fachkundige Meinungen würde ich mich freuen!

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Eine vertragliche Kaufpreisaufteilung ist der Berechnung der AfA zu Grunde zu legen, sofern sie

- nicht zum Schein getroffen wurde und
- keinen Gestaltungsmissbrauch darstellt und
- die realen Wertverhältnisse widerspiegelt und
- wirtschaftlich haltbar erscheint

H 7.3 "Kaufpreisaufteilung" erster Spiegelstrich EStH (BFH 16.09.2015)


Lassen Sie Ihre Daten doch mal durch folgenden Rechner des BMF laufen (Verkehrswerte):

http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Steuerarten/Einkommenssteuer/2017-03-01-Berechnung-Aufteilung-Grundstueckskaufpreis.html

Hinweis: Beim Baujahr kann ein fiktives, neueres Baujahr angesetzt werden, wenn entsprechende Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt wurden (siehe Anleitung)

Die eingeschränkte Nutzungs- und Verfügungsmöglichkeit des Wohnungseigentümers hinsichtlich seines Bodenanteils rechtfertigt keinen niedrigeren Wertansatz.

H 7.3 "Kaufpreisaufteilung" zweiter Spiegelstrich EStH (BFH 15.01.1985)


Alternativ bleibt der Nachweis eines niedrigeren, gemeinen Wertes (§ 198 BewG) durch ein Gutachten.

Eventuell lassen sich noch Vergleichswerte ermitteln bzw. anpassen (§ 183 Abs. 1 oder Abs. 2 BewG).

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Krankenversicherung

Beamte können sich freiwillig gesetzlich krankenversichern. Da der Dienstherr (= Arbeitgeber) aber keine Beträge zahlt, muss man den vollen Beitrag selbst aufbringen. Dafür ist in der GKV eine kostenfreie Familienversicherung und diverse Zusatzleistungen abgedeckt.

In der PKV müssen gesonderte Beiträge für Eheleute bzw. Kinder und natürlich für Zusatzleistungen abgeschlossen und erbracht werden. Dafür nur für das, was die Beihilfe nicht abdeckt.

Da die GKV einkommensabhängig ist, ergibt sich ein finanzieller Vorteil meist nur bei geringeren Bezügen. Bei A12 ist das denke ich nicht mehr der Fall bzw. es hält sich die Waage (je nach Verträgen).

Altersvorsorge ÖD

Die VBL-Klassik kann lt. Rundschreiben der VBL nicht fortgeführt werden. Weder privat noch als Beamter. D.h. es erfolgt zwar kein Verlust der bis dahin erworbenen Ansprüche, jedoch wird eine Beitragsfreistellung ausgesprochen.

Die freiwillige VBL-Versicherung kann privat fortgeführt werden.

Pension

Hierbei ist wichtig in Erfahrung zu bringen, ob und wie die bisherigen Tätigkeitszeiten vor einem Wechsel in das Dienstverhältnis als Beamter als Dienstzeiten angerechnet werden. Pensionen fallen im Verhältnis durchschnittlich höher aus, als Renten.

Zur Anrechnung siehe:
https://beamten-infoportal.de/versicherungen/anrechnungsfaehige-dienstjahre-pension-dienstunfaehigkeitsluecke/

Sonstiges

Beispielsweise:
- Tätigkeitsbereich und Arbeitsumfeld prüfen
- Streikverbot als Beamter
- Gesetzlich fixierte Bezüge und arbeitsrechtliche Regelungen, d.h. kurzfristige Änderungen ergeben sich selten
- "mehr Netto vom Brutto"

Wenn Sie Gehälter vergleichen, dann bedenken Sie, dass vom Netto der Beamten noch die Krankenversicherung zu zahlen ist.

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Es ist zu klären, ob die Regelmäßigkeit des Aufsuchens der Mietobjekte gemäß der BFH-Rechtsprechung (01.12.2015 - IV R 18/15; analog wie eine erste Tätigkeitsstätte zu behandeln ist.

In diesem Fall sind die Fahrtkosten mit der Entfernungspauschale abgegolten.

Liegen dagegen Reisekosten vor, können die tatsächlichen Fahrtkosten (also Hin- und Rückfahrten) geltend gemacht werden.

Dabei kann

a) aus Vereinfachungsgründen eine Pauschale von 0,30€/km,

b) oder ein individueller Satz anhand der tatsächlichen Kosten,

c) oder ein Abzug der anteiligen Fahrzeugkosten mit Einzelnachweis

angesetzt werden.

Siehe auch

https://www.buhl.de/steuernsparen/fahrten-zum-mietobjekt/

https://www.haufe.de/steuern/rechtsprechung/fahrtkosten-bei-vermietung-und-verpachtung_166_347450.html

Eine Mischfall kann auch vorliegen, da sich die Rechtsprechung auf die jeweiligen Mietobjekte bezieht. Der BFH hatte den Fall nach "altem" Reisekostenrecht zu entscheiden, wonach mehrere regelmäßige Tätigkeitsstätten gegeben sein konnten.

Seit 2014 kann nur eine erste Tätigkeitsstätte je Dienstverhältnis existieren (ggf. wechselnd). Die anderen Fahrten sind dann als Reisekosten zu beruteilen.

Auf die Vermietung bezogen gibt es unterschiedliche Auffassungen:

Eine erste Tätigkeitsstätte, Rest als Reisekosten:
http://www.etl.de/aktuelle-themen/vermietung-und-verpachtung-kann-regelmaessige-taetigkeitsstaette-sein

Ggf. alle Objekte mit Entfernungspauschale:

https://www.haufe.de/steuern/kanzlei-co/entfernungspauschale-bei-vermietung-und-verpachtung_170_319712.html

R 21.2 Abs. 4 S.4 EStR sehe ich seit 2014 in Anbetracht mehrerer Objekte als veraltet und ziehe die erste Meinung vor. Eine eindeutige Literaturmeinung bzw. Stellungnahme der Verwaltung habe ich nicht gefunden, was m.E. die erste Meinung bekräftigt.

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Zur 1. Frage möchte ich einen Auszug aus den ELSTAM-Informationen für Arbeitgeber zitieren, die es gut zusammenfasst:

4.2. Wegzug des Arbeitnehmers ins Ausland bzw. Rückkehr nach Deutschland

Wenn ein Arbeitnehmer ins Ausland verzieht, übermittelt die Meldebehörde dieseInformation an die ELStAM-Datenbank. Daraufhin wird der Abruf der ELStAM für diesenArbeitnehmer automatisch in der Datenbank gesperrt und der Arbeitgeber erhält in dernächsten Änderungsliste den Hinweis, dass keine Abrufberechtigung mehr vorliegt. DerArbeitgeber erhält ab diesem Zeitpunkt keine Änderungslisten mehr. Mit der Sperrung
des Datensatzes erlischt die Abrufberechtigung. Hierbei ist unerheblich, ob derArbeitnehmer noch bei einem inländischen Arbeitgeber beschäftigt ist.

Der Arbeitnehmer, der seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt, ist ab diesem Zeitpunkt inder Regel beschränkt steuerpflichtig. Für diese Gruppe von Arbeitnehmern ist aktuellnoch kein Abruf der Daten aus der ELStAM-Datenbank möglich. Der Arbeitnehmer mussvom Arbeitgeber im elektronischen Verfahren abgemeldet werden und es wird eineBescheinigung für den Lohnsteuerabzug nach § 39 Absatz 3 EStG (z.B. Bescheinigungfür beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer) vom Betriebsstättenfinanzamtausgestellt, um die Lohnsteuer mit den zutreffenden Merkmalen (und nicht SteuerklasseVI) berechnen zu können.
Meldet sich der Arbeitnehmer erneut mit Wohnsitz in Deutschland an, meldet dies dieMeldebehörde wiederum an die ELStAM-Datenbank und der Abruf der ELStAM wirdwieder freigegeben. Ab diesem Zeitpunkt kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer wiederin der ELStAM-Datenbank anmelden. 

Für eine Abmeldung nach unbekannt oder eine Abmeldung von Amts wegen geltenhinsichtlich der Ab- und Anmeldung bei ELStAM die gleichen Regelungen.

Zur 2. Frage kann ich Ihnen nur sagen, dass es hierfür kostenfreie Lösungen der deutschen Finanzverwaltung gibt. Namentlich ELSTER-Online und ELSTER-Formular. Wenn Sie sich über ELSTER-Online mit Ihrer Steueridentifikationsnummer registrieren, dann erhalten Sie eine Datei zur Authentifizierung, d.h. Sie können die Steuererklärungen elektronisch versenden, ohne eigenhändige Unterschrift oder die Einreichung in Papierform.

Aus der Fragestellung geht indes nicht hervor, ob Sie für 2017 überhaupt eine Einkommensteuererklärung machen müssen/sollten.

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In Ergänzung:

Die Eintragungen von Kinderfreibeträgen auf der "elektronischen Lohnsteuerkarte" bzw. den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELSTAM), die er Arbeitgeber für die Lohnberechnung abruft, beeinflussen die festzusetzende Jahressteuer nicht.

D.h. wenn eine Erklärung abgegeben wird und die Eintragungen darauf dann korrekt sind, wird die monatlich evtl. zu viel einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer, SolZ und ggf. KiSt wieder erstattet.

Kinderfreibeträge und Kindergeld sind alternativ und nicht kumulativ. Freibeträge wirken sich bei Alleinerziehenden ca. ab einem zu versteuernden Einkommen von ca. 30.000 € (Zusammenveranlagung 60.000 €) aus.

Das zu versteuernde Einkommen ist der Betrag, der nach Abzug der Werbungskosten, Sonderausgaben usw. von dem steuerpflichtigen Einnahmen (hier: das Bruttogehalt des Vaters) verbleibt.

Im Rahmen der Veranlagung wird eine Günstigerprüfung nacheinander für jedes zu berücksichtigende Kind vorgenommen.

Ist der (anteilige) Anspruch auf das jeweilige Kindergeld höher als eine Steuerersparnis durch Abzug eines (anteiligen) Kinderfreibetrags, so erfolgt kein Abzug im Rahmen der Steuerfestsetzung.

Umgekehrt muss der Anspruch auf das Kindergeld wieder der festzusetzenden Steuer hinzugerechnet werden, wenn eine Steuerersparnis durch den Kinderfreibetrag höher ist. Sonst würde wie gesagt eine Doppelberücksichtigung erfolgen.

Daher ist der Kinderfreibetrag grds. nur bei "Besserverdienern" günstiger, weil dort der (Grenz-)Steuersatz entsprechend hoch ist.

Ich weise noch darauf hin, dass jedem Ehegatten grds. je Kind der halbe Kinderfreibetrag zusteht, auch wenn das Kindergeld jeweils nur einem Anspruchsberechtigten ausgezahlt wird.

Eine Übertagung der "anderen Hälfte" kann unter Umstände ohne Zustimmung des anderen Ehegatten möglich sein (wegen zu niedrigen/fehlenden Einkünften nicht unterhaltsverpflichtet oder die Unterhaltspflicht wird nicht zu mindestens 75% erfüllt).

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Voraussetzung der Gemeinnützigkeit ist u.a. die Selbstlosigkeit der Tätigkeit (§ 52 Abs. 1 S. 1 AO).

Selbstlos ist ein Verein dann, wenn mit der Tätigkeit nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt werden (§ 55 Abs. 1 S. 1 AO) und wenn die Voraussetzungen der Nummern 1 bis 5 erfüllt sind (a.a.O.).

Vorbehaltlich des § 62 AO hat der Verein seine Mittel zeitnah für die gemeinnützigen Zwecke zu verwenden (Nr. 5).

Beispielsweise nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 AO kann der Verein eine sog. Zweckerfüllungsrücklage/Projektrücklage bilden. Das Bauprojekt bzw. die Mittel müssen der Erfüllung der gemeinnützigen, satzungsmäßigen Zwecke dienen.

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Die Kosten der Gitarre sind als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar.

Hierzu zählen insbesondere:

Die jährliche Abnutzung/Abschreibung (AfA): Für Musikinstrumente (mit Ausnahme von Klavier und Flügel) gibt es grds. keine Vorgaben. Der Abschreibungszeitraum richtet sich nach der Beschaffenheit/Qualität des Instrumentes und der tatsächlichen Nutzung/Beanspruchung. Die Anschaffungskosten (Kaufpreis) ist über den Abschreibungszeitraum als Kosten anzusetzen.

Reparaturen/Pflege/Ersatzteile: Selbsterklärend.

Ein Verkauf/eine Entnahme aus dem betrieblichen Bereich ist grds. auch steuerpflichtig.

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Warum wollen Sie bewusst deutsche Kapitalertragsteuer "produzieren", wenn sich dadurch an der Entstehung einer ausländischen Quellensteuer nichts ändert?

Sie können die ausländische Quellensteuer im besten Falle komplett auf die deutsche Kapitalertragsteuer anrechnen, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.

Die Quellensteuern können Sie sich jedoch nur über den anderen Staat zurückholen (lassen) und nicht durch einen fehlenden Freistellungsauftrag in deutsche Kapitalertragsteuer "umwandeln" und sich dadurch komplett erstatten lassen.

Ein Freistellungsauftrag hat nur Einfluss darauf, ob und inwieweit eine Anrechnung auf die KapESt erfolgt. Eventuell macht eine Vorabbefreiung ja Sinn.

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Die Steuerpflicht ist durch die US-Staatsbürgerschaft begründet. Die Steuererklärungspflicht hängt vom "brutto"-Welteinkommen (gross income) und von der Veranlagungsart (filing Status) ab.

Die USA stellen die deutschen Einkünfte in Höhe von bis zu rund 100.000$ frei (form 2555). Auf verbleibende Einkünfte können die deutschen Steuern angerechnet werden (form 1116). Zusammen mit der form 1040 ist das in der Regel schon die Erklärung.

Abgabe- und evtl Zahlungsfrist ist der 15. April (in 2017 der 17. April). Im Ausland lebende (expats) bekommen eine automatische Fristverlängerung von 2 Monaten, auf Antrag sogar 6 bis maximal 8 Monate. Die Zahlungsfrist lässt sich - sofern eine US Steuer zu zahlen wäre - nicht ohne Zinsen/Gebühren verlängern.

Beträgt die Summe der ausländischen Finanzkonten (Bankkonten, Depots, Aktien, Bausparguthaben, private Lebens- und Rentenversicherungen o.ä.) an einem Punkt im Jahr mehr als 10.000$, sind all diese Konten elektronisch bis zum 30. Juni ans Department of Treasury zu melden (FBAR). Außerdem müssen Sie den entsprechenden Instituten melden, dass Sie US-Staatsbürger sind (FATCA).

Für nicht vorsätzliche Steuervergehen (einschl. Nichtabgabe) gewährt das IRS Straffreiheit im Rahmen einer bestimmten Selbstanzeige (SFOP). Hierbei sind die letzten 3 Steuererklärungen und die letzten 6 FBARs nachzuholen.

Die Staatsbürgerschaft abzugeben kostet ca. 2.600$ zzgl erheblichem Bürokratieaufwand (zB persönlichen Erscheinen im US-Konsulat in Frankfurt oder Berlin). Das IRS würde dann ohnehin Steuererklärungen verlangen, auch evtl für die nächsten 10 Jahre.

"Nichtstun" kann bei einer Einreise in die USA erhebliche folgen haben. Die Entdeckungsgefahr nimmt zu, erst recht, wenn Sie eine Sozialversicherungsnummer (SSN) haben. Seit ein paar Jahren darf man Sie zB bei der Einreise um einen Nachweis der Erfüllung Ihrer Steuerpflichten fragen.

Ich hoffe das deckt das meiste ab.

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Ob und in welchem Umfang Reisekosten und/oder die Entfernungspauschale überhaupt anzusetzen wäre, hängt zunächst davon ab, wo die erste Tätigkeitsstätte ist.

Aus meiner eigenen Erfahrung gibt es bei diesen staatlichen Ausbildungen / dualen Studiengängen teilweise unterschiedliche Ergebnisse.

Finanzbeamte in Ausbidlung sind z.B. einem Ausbildungsamt fest zugeordnet und werden für die Zeit in der (Fachhoch-)Schule abgeordnet und damit auswärtig tätig.

Bei der Polizei (in BW) - so war das zumindest bei meinem Bruder vor ein paar Jahren - ist/war das genau andersrum: Die Polizeischule ist die feste, zuogeordnete Tätigkeitsstätte und die "Praxiszeiten" in der Ausbildungsdienststelle dann eine vorübergehende, auswärtige Tätigkeit. Es gibt aber auch Unterschiede zwischen der Ausbildung im mittleren Dienst und dem gehobenen Dienst.

Reisekosten (doppelter Haushalt, Verpflegungsmehraufwand, tats. Fahrtkosten) können grds. nur entstehen, wenn keine erste Tätigkeitsstätte vorhanden ist bzw. eine vorübergehende Auswärtstätigkeit gegeben ist und soweit man mit diesen Kosten selbst belastet ist.

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Beim Finanzamt melden: Ja.
Bei (Familien-)Krankenversicherung melden: Ja.
Steuererklärung machen: Ja.
(Diese könnte ohnehin wichtig sein, um ggf. Ausbildungskosten des Studiums anzusetzen)

Allgemein:

http://www.heimarbeit.de/nebenjob-nachhilfe-geben-das-sollte-man-wissen/

Hier nochmal in einem anderen Forum:

http://www.gutefrage.net/frage/freier-mitarbeiter-und-steuern-finanzamt-einkommenserklaerung-abgeben

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Ich teile mal unverbindlich mit, was ich hierzu finden konnte:

http://www.deutsche-anwaltshotline.de/rechtsberatung/106193-auszahlung-von-lebensversicherung--sind-in-spaninen-dafuer-steuern-zu-entrichten

http://www.spanienlive.com/index.php/Steuern/spanien-steuer-meldepflicht-fuer-auslandsvermoegen-konten-aktien-immobilien-lebensversicherung

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