Handwerkerleistungen bei Wohnrecht abziehbar
Guten Tag, heute kam der Einkommensteuerbescheid meines Vaters, in welchem die handwerklichen Dienstleistungen für den Außenputz (gesamtes Haus) und der Austausch der Fenster (in seiner Wohnung) nicht anerkannt wurde. Begründung war: Er sei nicht der Eigentümer. Im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge bin ich, Tochter, die neue Eigentümerin. Ich bewohne das Dachgeschoss, mein Vater wohnt im Erdgeschoss (mit lebenslangem unentgeltlichem Wohnrecht). Er hat die Kosten für den Außenputz des gesamten Hauses und auch den Austausch der Fenster (seiner Wohnung) gezahlt. Hat das Finanzamt Recht, sind die Kosten nicht absetzbar oder soll ich Einspruch einlegen?
2 Antworten
mit lebenslangem unentgeltlichem Wohnrecht)
Wovon denn absetzen? Ohne Mieteinnahmen kann es doch auch keine Werbungskosten geben. Außer haushaltsnahen Dienst- oder Handwerkerleistungen läßt sich da nichts absetzen.
Hier ist Einspruch einzulegen und der beanspruchte Kostenbetrag anders aufzuteilen. Dein Vater muss die auf seine Wohnung anfallenden Kosten ermitteln und diese teilweise für seinen Haushalt ansetzen; Du Deinen Wohnungsanteil.
Bei haushaltsnahen Handwerkerleistungen können gemäß § 35a EStG nur die "Nicht-Materialkosten" (also alles "ohne Material*) zu 20 % von der Einkommensteuerschuld abgezogen werden, maximal ein Betrag von € 1.200.
Ein Werbungskostenabzug scheidet aus.
In Eurem Fall muss also für die separate Geltendmachung das Konstrukt des Arbeitgeberpools gemäß Textziffer 26 im BMF-Schreiben vom 15.02.2010 dargestellt werden. Ob dies im Nachhinein noch durchführbar ist, könnte bezweifelt werden. Bitte lest hierzu die entsprechenden Stellen in diesem Link durch:
Herzlichen Dank für die ausführliche Antwort!!! Werde das so in meinem Einspruch aufführen.
Ich bin irritiert. Wer will denn nun Einspruch einlegen? Vater oder Tochter?
Genau um die geht es hier doch, oder?