Künstler - Bilder malen und verkaufen?

Hallo,

es würde mich sehr freuen sollte jemand meine Fragen beantworten können.

Bis vor wenigen Jahren war ich freiberuflich als Illustrator tätig, sprich Auftragsarbeiten mit Verkauf der Nutzungsrechte. Hier war der Vorgang für mich absolut klar, eindeutig mit der Anmeldung als Freiberufler und EÜR.

Dann änderten sich zwei Punkte, ich gehe Hauptberuflich einer anderen Arbeit nach, und das künstlerische Interesse hat sich verlagert, auf traditionelle Öl- und Akrylmalerei, ohne speziellen Verwendungszweck. Es handelt sich auch um keine Serien, es sind alles Einzelstücke.

Hier ist auch die Frage - wie dürfte ich bitte genau diese Bilder als Freiberufler verkaufen? Über der Einschätzung als Liebhaberei würden die Umsätze sicher liegen, direkte Auftragsarbeiten sind es auch nicht.

Was ich herausgefunden habe:

  • Verkauf an Wiederverkäufer, Shops, Galerien etc. wäre freiberuflich
  • Eine direkte Auftragsarbeit wäre freiberuflich

Nach zähem Suchen scheint jede Art von Verkaufsraum als gewerblich zu zählen, ein Onlineshop auf jeden Fall.

Ich frage mich, ob es weitere Möglichkeiten gibt, die Bilder zu verkaufen, ohne zusätzlich ein —-Gewerbe—- anmelden zu müssen.

  • Meine Werkstatt/Atelier (keine festen Öffnungszeiten/Arbeitszeiten) hat ein Fenster, jemand schaut rein, sieht die vielen Bilder, und möchte ein Bild kaufen - wie wäre das zu handhaben?
  • Oder, ich hänge einige Bilder in einer Arztpraxis etc. auf, jemand kontaktiert mich darauf hin und möchte ein Bild erwerben, wie wäre hier die Lage?

Leider konnte ich zu diesem Thema keine eindeutigen Antworten finden, für Eure Hilfe wäre ich sehr dankbar!

Gewerbe, Recht, Steuern, Verkauf, freiberufliche Tätigkeit
Bauträger verweigert Schlüsselübergabe trotz vollständiger Bezahlung des Kaufpreises?

Hallo zusammen,

In unserem Fall deutet sich ein Rechtsstreit mit unserem Bauträger an, dessen Hergang ich im Folgenden schildern möchte.

Der Kaufgegenstand ist ein schlüsselfertiges Reihenhaus (Neubau). Unterzeichnung des Kaufvertrags war am 23.10.2020.

Die aktuelle Situation ist die, dass die Bauabnahme am vergangenen Donnerstag (17.06.) stattgefunden hat. In deren Verlauf wurden keine gravierenden Mängel festgestellt, Bezugsfertigkeit wurde festgestellt (Statement des Sachverständigen bekräftigt dies). Der Kaufpreis wurde bereits in voller Höhe beglichen, es besteht lediglich noch eine selbstschuldnerische Bürgschaft i.H.v. 5% des Kaufpreises.

Kurz vor Unterschrift des Protokolls hat der Bauträger jedoch die Übergabe des Schlüssels an die Bedingung geknüpft, dass wir als Käufer aufgelaufene Verzugsschäden (dazu weiter unten mehr) zur Hälfte übernehmen. Dieses Zugeständnis wollte er in das Protokoll aufgenommen haben. Das haben wir abgelehnt, entsprechend wurde die Abnahme seitens des Bauträgers verweigert (Abnahmeprotokoll nicht unterschrieben) und der Schlüssel nicht ausgehändigt.

Uns interessiert nun, welche Optionen wir haben und welche Prozesszeiten wir im schlimmsten Fall zu erwarten haben.

  1. Einklagen der Schlüsselübergabe?
  2. Rücktritt vom Kaufvertrag?
  3. Belangung des Bauträgers wg. Nötigung?

Zum Hintergrund, wie der Bauträger seine Forderung begründet, und zur Vorgeschichte:

  • Die erste Einladung zur Abnahme erfolgte von Seiten des Bauträgers zum 27.05.2021. Hier wurde festgestellt, dass das Haus weder bezugsfertig noch frei von Mängeln war. Folglich haben wir die Abnahme verweigert.
  • Da unser damaliges Mietverhältnis zum 31.05.2021 auslief, mussten wir in eine Zwischenunterkunft, die der Bauträger auch bereitwillig bezahlte. Andere Verzugskosten (Einlagerung der Möbel, Umzugsspedition) war er ebenfalls bereit zu bezahlen.
  • Die Einladung zur zweiten Bauabnahme erfolgte dann zum 17.06 mit obigem Ergebnis.
  • Der Bauträger behauptet nach wie vor, nicht in Verzug zu sein, da der Kaufvertrag eine Fertigstellungsfrist von 6 bis 8 Monaten nach KV-Unterzeichnung (d.h. 23.04. bis 23.06.) vorsieht.

Vielen Dank im Voraus für euren Rat!

Mit freundlichen Grüßen,

die verzweifelten Bauherren.

Recht, Bauträger
Vermesser stellte fest, dass unsere Grenzpunkte sich versetzt haben. Stimmt der Lageplan nicht mehr? Bekommt der Nachbar jetzt einen Teil von meinem Grundstück?

Sache ist folgend:Ein öffentlich bestellter Vermessungsingenieur (beauftragt von unserem Nachbar und zum zweiten Mal auch von uns) hat mittels GPS und Satellitenmessung festgestellt, dass die Grenzpunkte an unserer Südseite nicht stimmen.

Die Differenz beträgt ca. 30 cm an einer Stelle, 38 cm an einer anderen und ca. 100 cm an der dritten (Die Grenze verläuft in einer 135° Ecke (ist keine gerade Linie). Unsere Grundstücksfläche beträgt 638 m².Das ist unsere Südgrenze und die Fläche des Grundstücks vor unserem Haus ist nicht so groß. Die Länge vom Haus bis zur Südgrenze beträgt nur 6 m. Vor dem Haus ist eine Terrasse, Carport, Hecke und alter Baum. Unser Haus steht seit 30 Jahren. Das Grundstück und das Haus vom Nachbar ist viel älter (50-60 Jahre?).

Lt. dem öffentlich bestellten Vermesser verkleinert sich unser Grundstück nicht insgesamt, da wir an der Nordgrenze ca. genau so viel Fläche dazu erhalten. Wir wohnen in einem Dorf und an dieser Fläche haben aber keinerlei Interesse, da es Gemeinde gehört und eine Viehhalde ist: Kuhmist- und Uringestank, Fliegen und stechende Bremsen schrecken einen ab.

Was ist jetzt mit der Grenzmessung? Gehört jetzt ein Teil von meinem Grundstück dem Nachbar? Auf diesem Streifen sind die Pflastersteine von unserem Carport und 30 Jahre alte Bäume.

Aufgrund von dem Lageplan kann man sehr genau feststellen wie weit ist es von dem Haus bis zur Grenze (n). Gilt der Lageplan mit den ganzen Abmessungen nicht mehr?

Vielen Dank im voraus für Ihre Ratschläge

Grundstück, Recht

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