Unentgeltlich gegen Nießbrauch überschriebene Immobilie - wer kann Aufwendungen absetzen?
Eine vermietete Immobilie soll dem einzigen Kind unentgeltlich gegen Nießbrauch auf Lebenszeit von den Eltern überschrieben werden. Können die Überschreibenden weiterhin die Abschreibung in der Anlage V der Einkommenssteuererklärung geltend machen? ie Überschreibenden zahlen auch weiterhin die Grundsteuer - könnnen diese Ausgaben den Mieterträgen entgegengerechnet werden?
3 Antworten
Der Nießbraucher ist der wirtschaftliche Eigentümer der Sache. Ihm stehen die Nutzungen, beim vermieten Haus also die Mieten- zu, er trägt dafür aber auch sämtliche Aufwendungen und kann diese steuerlich geltend machen. Das gilt auch für die Abschreibung.
Das gilt nur beim Vorbehaltsnießbrauch.
Beim Zuwendungsnießbrauch ist die Abschreibung verloren.
Hier findest Du umfangreiche Angaben zum Nießbrauch: https://www.smartsteuer.de/portal/lexikon/N/Niessbrauch.html
wenn die Immo überschrieben ist, dann sind die Eltern nicht mehr Eigentümer. Damit können sie auch die Abschreibung nicht geltend machen.
Das kann das Kind. Nur wenn das ganze unentgeltlich läuft, dann gibt es weder Abschreibung noch Aufwendungen, die das Kind absetzen kann.
Nur vermute ich aus der Frage, dass es auch vermietete Teile gibt. Für die können die Aufwendungen und die Abschreibung anteilig angesetzt werden. Der Teil, der den Eltern zugeschrieben ist, fällt bei der Betrachtung raus.
Damit können sie auch die Abschreibung nicht geltend machen.....Das kann das Kind.
Aha, und von welchen Anschaffungskosten? Das Kind hatte keine. Außerdem ist das Kind nicht der Vermieter.
Das KInd kann hier höchstens gucken. Weiter nichts.