Rückfallklausel intakt bei Grundschuldeintrag trotz Nießbrauch?
Vor ein paar Jahren haben meine Eltern den Klassiker gemacht und mir Ihre Immobilie als Schenkung überschrieben, inkl. Nießbrauchrecht und Rückfallklausel (u.a. wenn ich Insolvenz beantrage, können meine Eltern die Immobilie zurückverlangen).
Sofern ich nun mein eigenen Eigenheim finanzieren möchte und eine Grundschuld (auf Platz 1 im Grundbuch) auf die elterliche Immobilie eintragen lassen, können meinen Eltern im Notfall noch immer von der Klausel Gebrauch machen oder wird diese automatisch durch die Grundschuld auf Platz 1 der Bank in der Prio nach unten gedrückt?
3 Antworten
Erstmal müssen sie der Grundschuld en Rang vor der Rückfallklausel zugestehen, also die Eintragung vor ihrem Recht genehmigen.
Wenn sie das tun und von der Rückfallklausel dnn trotzdem gebrauch machen, müssen sie diese Eintragung mit übernehmen und ggf. auch bezahlen.
tbschrdr
Die Berechtigten des Nießbrauchs und der Vormerkung bez. des Rückforderungsanspruchs werden die sicheren Rangstellen im Grundbuch zugunsten
des Darlehensgebers einer anderen Immobilienfinanzierung nicht aufgeben, schon gar nicht nach einer ordentl. Beratung über mögl. Gefahren und Folgen eines Rangrücktritts. Die bedungene erste Rangstelle kann somit nicht besorgt werden, womit das Anliegen scheitert.
Gilt die Rückfallklausel nicht auch dann, wenn die Immobilie ohne Zustimmung des Schenkers mit Grundpfandrechten belastet wird? Das gehört üblicherweise dazu und damit ist die Frage im Prinzip beantwortet:
Niemand wird dann diese Immobilie als Sicherheit akzeptieren.
Ja, Zustimmung der Eltern ist erforderlich, sonst können diese den Grundbesitzt wieder zurück verlangen.