Natürlich sind das BA. § 12 Nr. 3 greift nicht

"die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern"

Das mögen sie aus Sicht des AN sein, aber aus Sicht des AG sind die Lohnsteuern Personalkosten.

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Die Antwort darauf hat § 8 EStDV für dich zur Hand:

Eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile brauchen nicht als Betriebsvermögen behandelt zu werden, wenn ihr Wert nicht mehr als ein Fünftel des gemeinen Werts des gesamten Grundstücks und nicht mehr als 20.500 Euro beträgt.

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wird das Einkommen

Weder noch.

Bei der EÜR gilt das Zuflussprinzip. Das heißt, erst wenn du das Geld bekommen hast, ist es gewinnwirksam.

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3- nein, siehe R 33.1 EStR:

§ 33 EStG setzt eine Belastung des Stpfl. auf Grund außergewöhnlicher und dem Grunde und der Höhe nach zwangsläufiger Aufwendungen voraus. Der Stpfl. ist belastet, wenn ein Ereignis in seiner persönlichen Lebenssphäre ihn zu Ausgaben zwingt, die er selbst endgültig zu tragen hat.

Neben das Abflussprinzip tritt hier also auch noch das Veranlassungsprinzip. Bei einer Erstattung (auch wenn sie in der Zukunft liegt), fehlt es bereits an Aufwendungen.

Eigentlich auch logisch, denn ein strenges ABflusprinzip würde dazu führen, dass die Erstattung des nächsten Jahres ein rückwirkendes Ereignis wäre, das zu einer Änderung des Vorjahresbescheides führen würde.

Der Richtliniengeber hat hier also eine Abkürzung genommen.

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Wie versteuere ich den "Unterhalt" für meine Freundin in einer Bedarfsgemeinschaft?

Hallo liebe Community,

ich habe ein Problem mit der Einkommensteuererklärung und werde bei google leider nur zum Teil fündig, bzw. bekomme zu viele unterschiedliche Meinungen.

Es geht um folgendes:

Ich wohne mit meiner Freundin in einer gemeinsamen Wohnung (beide stehen im Mietvertrag und wir wohnen schon über ein Jahr zusammen) und Sie hat keinerlei Einkommen, sodass ich für Ihren kompletten Lebensunterhalt aufkomme (Miete, NK, Krankenkasse, Nahrung usw.). Da wir ja somit in einer Bedarfsgemeinschaft leben und mein Verdienst zu hoch war (zumindest bis incl Juni 2014 - danach haben wir von meinem ALG1 und meinem Dispo "gelebt" ), hatte Sie keinen Anspruch auf ALG 2 oder sonstige Sozialleistungen (Antrag wurde auch nicht gestellt)! Wir haben zwar jeder ein eigenes Konto, Zahlungen wurden bis heute jedoch alle von meinem Konto geleistet. (Meine Freundin hat eine Kontovollmacht für mein Konto)

Nun habe ich mehrfach gelesen, dass ich pauschal den Höchstbetrag von 8354€ + den ebenfalls von mir geleisteten KK-Beiträgen über der Anlage Unterhalt steuerlich als außergewöhnliche Belastung geltend machen kann.

Wenn ich es denn richtig verstanden habe:

...Steuerfreiheit gilt nur für laufende Zahlungen Sind die Voraussetzungen erfüllt, kann der Steuerzahler diese Zahlungen für 2014 auf Antrag bis zu 8354 Euro (2013: 8130 Euro) vom Gesamtbetrag seiner Einkünfte abziehen. Der Höchstbetrag kann sich noch um gezahlte Kranken- oder Pflegeversicherungsbeiträge erhöhen. Hat der Unterhaltsempfänger noch eigene Einkünfte oder Bezüge, so wird der Höchstbetrag gekürzt um die Einkünfte oder Bezüge, die 624 Euro im Jahr übersteigen. Der Empfänger muss den Unterhalt grundsätzlich nicht versteuern. Das gilt auch für den Empfänger, der Zahlungen von Freunden erhält. Besonderheiten gelten für den Unterhalt an geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatten und eingetragene Lebenspartner...

Quelle: FAZ ( http://www.faz.net/aktuell/finanzen/meine-finanzen/steuertipps/steuertipp-unterhalt-richtig-absetzen-12804304.html )


Dazu hätte ich aber noch 2. Fragen:

1. Muss ich diesen Gesamtbetrag zusätzlich im Mantelbogen eintragen? Wenn ja wo und als was deklariert?

2. Muss meine Freundin in Ihrer Steuererklärung diesen Betrag irgendwo als Einkommen angeben? Wenn ja wo? (Geldleistungen hat Sie ja von mir nicht direkt erhalten)


Ich hoffe hier sind ein paar Experten, die mir damit weiterhelfen können!!!

Beste Grüße Klaus

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Ein halber Roman für die Frage nach dem § 33a (1) EStG..... Ist es schlimm, wenn ich das meiste nur so überflogen habe? Insbesondere komische Artikel aus der Lü^^^^^^

Hier

https://www.lsvd.de/fileadmin/pics/Dokumente/Rechtsprechung2/BMF_Unterhalt.pdf

geht es zum BMF-Schreiben zu § 33a (1). Für dich wichtig ist zunächst Tz. 2 und 3 für die Frage, ob deine Freundin zum begünstigten Personenkreis gehört.

Um es vorweg zu nehmen: Sie gehört dazu, weil sie aufgrund deiner Anwesenheit keinen Anspruch auf Hartz4 hat und du zwar nicht nach dem BGB, aber nach den Sozialgesetzen unterhaltsverpflichtet bist.

Du kannst die Aufwenungen also abziehen, und zwar den kompletten Betrag von 8.354 Euro. Und das sogar ohne Nachweis. Siehe Tz. 8 des Schreibens.

  1. Muss ich diesen Gesamtbetrag zusätzlich im Mantelbogen eintragen? Wenn ja wo und als was deklariert?

Nein. Im Mantelbogen hat das nichts zu suchen. Richtig ist die "Anlage Unterhalt" - wer hätte das gedacht!

  1. Muss meine Freundin in Ihrer Steuererklärung diesen Betrag irgendwo als Einkommen angeben?

Unterhalt ist kein Einkommen.

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Ich kann mich wfwbinders Nchfragen nur anschließen, interpretiere jedoch einiges etwas anders. Was aber auch falsch sein kann.

Deine Eltern haben dir offenbar ein Grundstück geschenkt/verkauft. Wir nehmen an, dass sie auf diesem Grund vorher ebenfalls keine Landwirtschaft betrieben haben, sondern Einkünfte aus Vermietung erzielt haben ("Wiesen und Äcke r(verpachtet").

Wir müssen auch davon ausgehen, dass deine Eltern die Aufgabe der Vermietung und du die Schenkung (bzw. ihr alle den Kauf) steuerlich zutreffend behandelt habt.

Den Teil mit der Landwirtschaft können wir also wohl vergessen - aber ganz klar ist das leider nicht.

wenn meine Eltern sterben... und den Betrieb aufgeben bzw. verkaufen?

Meiner Theorie nach gibt es gar keinen Betrieb, sondern nur eine Vermietung ("Wiesen und Äcke r(verpachtet").

Die Abwicklung etwaiger Pachtverträge obliegt doch dann den Erben.

Muss ich fürr die Gebäude Steuern nachzahlen (nach 15 Jahren)?

Das kommt drauf an, was für Steuern du meinst.

Im Fall des Kaufs:
Grunderwerbsteuer kann keine angefallen sein, da du in gerader Linie mit deinen Eltern verwandt bist.

Im Fall der Schenkung:
Schenkungsteuer könnte entstanden sein, das kommt auf den Wert der Schenkung und der etwaigen Vorschenkungen an. Wenn du eine 1999er Ausgabe des ErbStG findest, kannst du dort in § 16 die damals gültigen Freibeträge finden. Den auf dich zutreffenden Freibetrag musst du verdoppeln, da "meine Eltern" wohl bedeutet, dass das Grundstück vor der Schenkung zu gleochen beiden Vater und Mutter gehörte und es sich also um zwei Schenkungen handelt.

Außerdem ist zu beachten, dass bei Schenkungen in den 10 Jahren danach in weitere Schenkungen einbezogen werden, wenn es um die Steuer geht.

Grundsteuer auf jeden Fall. Grundsteuer zahlt immer derjenige, der am 1. Januar im Grundbuch eingetragen war.

Weitere Steuern falllen mir in diesem Zusammenhang nicht ein.

Ach was Zusammenhang. Mit

wenn meine Eltern sterben und die Wiesen und Äcker meine Geschwister erhalten und den Betrieb aufgeben bzw. verkaufen

hängen diese Steuern nicht zusammen. Aber das tun andere Steuern auch nicht.

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Hier bist du sowohl fachlich als auch geschäftlich iemlich blauäugig.

Zum Fachlichen dürfte dir das nötige Wissen und die Übung fehlen - bloßes Draufkloppen macht niemanden froh. Außerdem weißt du offenbar nicht, wo bei Frauen der Trigger sitzt.

Und geschäftlich ist es so, dass viele Banken, Steuerberater usw. eine Art Ausschlussliste haben und bestimmte Geschäfte nicht betreuen. Du würdest es schwer haben, eine finanzielle Begleitung zu finden.

(Was mich auf eine Geschäftsidee bringt....)

Andererseits ist bekannt, dass gerade Geschäfte aus diesem Umfeld gute Steuerzahler sind. Was logisch ist, denn wer unter Beobachtung steht, möchte wenig Angriffsfläche bieten.

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Frage : wie wirkt sich 2014 auf meine Steuerklärung aus. Kann ich mit einer höhren Rückerstattung rechnen?

Von der Logik her ja - aber ohne Zahlenmaterial bleibt es Kaffeesatzlesen. Das soll dich jetzt nicht ermuntern, Zahlen zu bringen. Ausrechnen kannst du das selber. Es gibt ja genügend Programme.

Es kommt auch darauf an, wovon du von 9 bis 12 2014 gelebt hast.

Frage: wenn ich 01/15-08/15 einen Job in Spanien finde muss ich dann in Dtl. eine Steuerklärung machen? Ich war ja mehr als 6Monate in Spanien?

Deine sechs Monate kannst du dir einreiben, die interessieren keinen.

Die Frage muss aber lauten: Wenn du nach 08/15 (was für eine Datumsangabe, hihi) in Deutschland Einkünfte erzielst.....

Dann ja.

Frage: falls ich in Spanien bis zu 6 Monate arbeite muss ich dann auch eine Steuererklärung in Spanien machen?

Also ich mühe mich gerade mit deren Sprache ab, besser gesagt mit katalonisch und kastellanisch gleichzeitig. Wenn ich soweit bin, dass ich spanische Steuergesetze lesen und verstehen kann, sage ich dir auf Nachfrage Bescheid.

Wenn die Spanier aber das deutsche EStG abgeschrieben haben, dann ja.

Frage: Falls ich 2015 im Ausland gar nicht arbeiten werde. Muss ich dann in Dtl. eine Steuererklärung machen?

Es kommt darauf an, ob du in dem Jahr überhaupt Einkünfte irgendwo auf der Welt erzielst. Diese muss man dann jeweils einzeln auf ihre Steuerwirkung in Deutschland hin untersuchen.

Frage: welchen Bogen benötige ich zusätzlich bei der Steuerklärung für das Auslandsjahr?

Wenn es um nichtselbständige Arbeit geht, dann Anlage N-AUS.


Fazit:

Man kann hier nicht viel sagen. Die Fragen sind zu unkonkret und beschreiben keinen Sachverhalt, sondern Annahmen und Möglichkeiten. Das Steuerecht folgt aber den verwirklichten Lebenssachverhalaten. Also brauchen wir solche, auch wenn es fiktive sind, um konkrete Aussagen treffen zu können.

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Schuldner der Grundsteuer ist derjenige, dem der Steuergegenstand bei der Feststellung des Einheitswerts zugerechnet ist, § 10 (1) GrStG.

Das ist immer der, der am 1. Januar des Jahres im Grundbuch eingetragen ist.

Erst nach dem EW-Bescheid (Zurechnungsfortschreibung) wird der neue Eigentümer Steuerschuldner. Dies hätte man im Kaufpreis berücksichtigen müssen.

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Schwarzarbeit ist die Ausübung von Dienst- oder Werkleistungen

  • unter Verstoß gegen Steuerrecht,
  • unter Verstoß gegen Sozialversicherungsrecht,
  • unter Umgehung von Mitteilungspflichten gegenüber der Bundesagentur für Arbeit, Trägern der Grundsicherung, Sozialämtern,
  • ohne Gewerbeanmeldung bzw. Eintragung in die Handwerksrolle, obwohl ein Gewerbe/Handwerk ausgeübt wird

Hast du eines davon begangen?

Nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtete Dienst- oder Werkleistungen, die von Angehörigen erbracht werden, sind keine Schwarzarbeit.

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Es können sein zwischen 1 Jahr 2 Tage (31.Dezember 2012 bis 1. Januar 2014) bis zu 3 Jahre (1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2014). Im beiden Fällen müsste aber bis zum 31. Dezember 2014 der Verkauf stattfinden.

Im Jahr des Verkaufs und in den beiden vorangegangenen Jahren.

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Weitere Aufbewahrungspflichten gibt es meiner Kenntnis nach nicht.

Da bewundere ich dich für deine Kenntnis. Mir sind da nicht alle Vorschriften bekannt. Die Aufbewahrungsvorschriften nach § 257 HGB oder § 147 AO scheiden aus, weil sie auf Vermieter nicht anwendbar sind auf Vermieter (die im Übrigen auch keine Betriebsprüfung haben können).

Welche Aufbewahrungsvorschriften außer denen nach § 14b UStG fallen dir noch ein? Ach ja: Handwerkerrechnungen. Leider fällt mir dazu keine Vorschrift ein.

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Jalousien bzw Sonnenschutzanlagen sind unselbstständige Gebäudeteile, daher nachträgliche Herstellungskosten

BFH, Urteil vom 10. Juni 1988, III R 152/85

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Die Begründung des Finanzamts greift nicht.

Das "Dauerndgetrenntleben" meint nicht die räumliche Trennung, sondern die innere Trennung vom Partner. Das hat nichts, aber auch gar nichts damit zu tun, dass Eheleute zwei Wohnungen haben. Ich kenne viele Eheleute, die - aus welchen Gründen auch immer - unterschiedliche Wohnungen haben.

Die Finanzamtsmaus hat schlichtweg keine Ahnung.

Die Ablehnung der Steuerklassenänderung ist ein Verwaltungsakt. Da man hier befürchten muss, dass auch die Ehegattenveranlagung versagt wird, könnte man hier Einspruch einlegen.

Jenachdem, wann ihr zusammenzieht, könnte man das mit dem Einspruch aber auch lassen und die rechtswidrige Versagung der Steuerklassen 3/5 zunächst hinnehmen, um dann nach Zusammenzug den Antrag zu wiederholen. Das kostet in den Monaten bis dahin ein paar Euro Lohnsteuer und insgesamt überhaupt nichts.

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