Natürlich sind das BA. § 12 Nr. 3 greift nicht
"die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern"
Das mögen sie aus Sicht des AN sein, aber aus Sicht des AG sind die Lohnsteuern Personalkosten.
Natürlich sind das BA. § 12 Nr. 3 greift nicht
"die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern"
Das mögen sie aus Sicht des AN sein, aber aus Sicht des AG sind die Lohnsteuern Personalkosten.
Die Antwort darauf hat § 8 EStDV für dich zur Hand:
Eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile brauchen nicht als Betriebsvermögen behandelt zu werden, wenn ihr Wert nicht mehr als ein Fünftel des gemeinen Werts des gesamten Grundstücks und nicht mehr als 20.500 Euro beträgt.
3- nein, siehe R 33.1 EStR:
§ 33 EStG setzt eine Belastung des Stpfl. auf Grund außergewöhnlicher und dem Grunde und der Höhe nach zwangsläufiger Aufwendungen voraus. Der Stpfl. ist belastet, wenn ein Ereignis in seiner persönlichen Lebenssphäre ihn zu Ausgaben zwingt, die er selbst endgültig zu tragen hat.
Neben das Abflussprinzip tritt hier also auch noch das Veranlassungsprinzip. Bei einer Erstattung (auch wenn sie in der Zukunft liegt), fehlt es bereits an Aufwendungen.
Eigentlich auch logisch, denn ein strenges ABflusprinzip würde dazu führen, dass die Erstattung des nächsten Jahres ein rückwirkendes Ereignis wäre, das zu einer Änderung des Vorjahresbescheides führen würde.
Der Richtliniengeber hat hier also eine Abkürzung genommen.
Ein halber Roman für die Frage nach dem § 33a (1) EStG..... Ist es schlimm, wenn ich das meiste nur so überflogen habe? Insbesondere komische Artikel aus der Lü^^^^^^
Hier
https://www.lsvd.de/fileadmin/pics/Dokumente/Rechtsprechung2/BMF_Unterhalt.pdf
geht es zum BMF-Schreiben zu § 33a (1). Für dich wichtig ist zunächst Tz. 2 und 3 für die Frage, ob deine Freundin zum begünstigten Personenkreis gehört.
Um es vorweg zu nehmen: Sie gehört dazu, weil sie aufgrund deiner Anwesenheit keinen Anspruch auf Hartz4 hat und du zwar nicht nach dem BGB, aber nach den Sozialgesetzen unterhaltsverpflichtet bist.
Du kannst die Aufwenungen also abziehen, und zwar den kompletten Betrag von 8.354 Euro. Und das sogar ohne Nachweis. Siehe Tz. 8 des Schreibens.
- Muss ich diesen Gesamtbetrag zusätzlich im Mantelbogen eintragen? Wenn ja wo und als was deklariert?
Nein. Im Mantelbogen hat das nichts zu suchen. Richtig ist die "Anlage Unterhalt" - wer hätte das gedacht!
- Muss meine Freundin in Ihrer Steuererklärung diesen Betrag irgendwo als Einkommen angeben?
Unterhalt ist kein Einkommen.
Hier bist du sowohl fachlich als auch geschäftlich iemlich blauäugig.
Zum Fachlichen dürfte dir das nötige Wissen und die Übung fehlen - bloßes Draufkloppen macht niemanden froh. Außerdem weißt du offenbar nicht, wo bei Frauen der Trigger sitzt.
Und geschäftlich ist es so, dass viele Banken, Steuerberater usw. eine Art Ausschlussliste haben und bestimmte Geschäfte nicht betreuen. Du würdest es schwer haben, eine finanzielle Begleitung zu finden.
(Was mich auf eine Geschäftsidee bringt....)
Andererseits ist bekannt, dass gerade Geschäfte aus diesem Umfeld gute Steuerzahler sind. Was logisch ist, denn wer unter Beobachtung steht, möchte wenig Angriffsfläche bieten.
Frage : wie wirkt sich 2014 auf meine Steuerklärung aus. Kann ich mit einer höhren Rückerstattung rechnen?
Von der Logik her ja - aber ohne Zahlenmaterial bleibt es Kaffeesatzlesen. Das soll dich jetzt nicht ermuntern, Zahlen zu bringen. Ausrechnen kannst du das selber. Es gibt ja genügend Programme.
Es kommt auch darauf an, wovon du von 9 bis 12 2014 gelebt hast.
Frage: wenn ich 01/15-08/15 einen Job in Spanien finde muss ich dann in Dtl. eine Steuerklärung machen? Ich war ja mehr als 6Monate in Spanien?
Deine sechs Monate kannst du dir einreiben, die interessieren keinen.
Die Frage muss aber lauten: Wenn du nach 08/15 (was für eine Datumsangabe, hihi) in Deutschland Einkünfte erzielst.....
Dann ja.
Frage: falls ich in Spanien bis zu 6 Monate arbeite muss ich dann auch eine Steuererklärung in Spanien machen?
Also ich mühe mich gerade mit deren Sprache ab, besser gesagt mit katalonisch und kastellanisch gleichzeitig. Wenn ich soweit bin, dass ich spanische Steuergesetze lesen und verstehen kann, sage ich dir auf Nachfrage Bescheid.
Wenn die Spanier aber das deutsche EStG abgeschrieben haben, dann ja.
Frage: Falls ich 2015 im Ausland gar nicht arbeiten werde. Muss ich dann in Dtl. eine Steuererklärung machen?
Es kommt darauf an, ob du in dem Jahr überhaupt Einkünfte irgendwo auf der Welt erzielst. Diese muss man dann jeweils einzeln auf ihre Steuerwirkung in Deutschland hin untersuchen.
Frage: welchen Bogen benötige ich zusätzlich bei der Steuerklärung für das Auslandsjahr?
Wenn es um nichtselbständige Arbeit geht, dann Anlage N-AUS.
Fazit:
Man kann hier nicht viel sagen. Die Fragen sind zu unkonkret und beschreiben keinen Sachverhalt, sondern Annahmen und Möglichkeiten. Das Steuerecht folgt aber den verwirklichten Lebenssachverhalaten. Also brauchen wir solche, auch wenn es fiktive sind, um konkrete Aussagen treffen zu können.
Schwarzarbeit ist die Ausübung von Dienst- oder Werkleistungen
Hast du eines davon begangen?
Nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtete Dienst- oder Werkleistungen, die von Angehörigen erbracht werden, sind keine Schwarzarbeit.
Es können sein zwischen 1 Jahr 2 Tage (31.Dezember 2012 bis 1. Januar 2014) bis zu 3 Jahre (1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2014). Im beiden Fällen müsste aber bis zum 31. Dezember 2014 der Verkauf stattfinden.
Im Jahr des Verkaufs und in den beiden vorangegangenen Jahren.
Weitere Aufbewahrungspflichten gibt es meiner Kenntnis nach nicht.
Da bewundere ich dich für deine Kenntnis. Mir sind da nicht alle Vorschriften bekannt. Die Aufbewahrungsvorschriften nach § 257 HGB oder § 147 AO scheiden aus, weil sie auf Vermieter nicht anwendbar sind auf Vermieter (die im Übrigen auch keine Betriebsprüfung haben können).
Welche Aufbewahrungsvorschriften außer denen nach § 14b UStG fallen dir noch ein? Ach ja: Handwerkerrechnungen. Leider fällt mir dazu keine Vorschrift ein.
Jalousien bzw Sonnenschutzanlagen sind unselbstständige Gebäudeteile, daher nachträgliche Herstellungskosten
BFH, Urteil vom 10. Juni 1988, III R 152/85
Die Begründung des Finanzamts greift nicht.
Das "Dauerndgetrenntleben" meint nicht die räumliche Trennung, sondern die innere Trennung vom Partner. Das hat nichts, aber auch gar nichts damit zu tun, dass Eheleute zwei Wohnungen haben. Ich kenne viele Eheleute, die - aus welchen Gründen auch immer - unterschiedliche Wohnungen haben.
Die Finanzamtsmaus hat schlichtweg keine Ahnung.
Die Ablehnung der Steuerklassenänderung ist ein Verwaltungsakt. Da man hier befürchten muss, dass auch die Ehegattenveranlagung versagt wird, könnte man hier Einspruch einlegen.
Jenachdem, wann ihr zusammenzieht, könnte man das mit dem Einspruch aber auch lassen und die rechtswidrige Versagung der Steuerklassen 3/5 zunächst hinnehmen, um dann nach Zusammenzug den Antrag zu wiederholen. Das kostet in den Monaten bis dahin ein paar Euro Lohnsteuer und insgesamt überhaupt nichts.