Notarkosten für Entwurf eines Kaufvertrages?

7 Antworten

Wenn der "Verkäufer" irgendwas beauftragt dann ist es erst einmal dessen Rechnung.

Nur bringst du das alles durcheinander. Bei einem Erbbaugrundstück kauft man das Haus.

  1. Du hast zugesagt und der Verkäufer hat Vertrag in Auftrag gegeben, dann zahlst du
  2. Du hast nicht zugesagt, dann zahlst du nicht

Mit dem Grundsücksbesitzer hat das nichts zu tun. Der Rest spielt keine Rolle. Gebühren stehen in der Gebührenordnung.

Sprich mit dem Notar ob er das offen halten kann und man den Vertrag für ein anderes Objekt nutzen kann. Ihr kauft ja sicher was anderes. Das selbe kann auch der Verkäufer versuchen, denn der verkauft ja dem nächsten.

Und beim nächsten Haus: erst denken dann reden

Nicht mit dem Notar streiten, der ist im Recht, irgendeiner zahlt.

Hallo, nein, wenn nicht Ihr, sondern der Verkäufer den Notar beauftragt hat (euer Punkt 1). Zwar trägt in der Regel der Käufer die Notarkosten, aber nur wenn er kauft. Und natürlich auch, wenn er den Entwurf anfordert und dann zurückzieht.

Die übrigen Punkte sind leider irrelevant. Entwürfe dürfen Fehler haben und dass er es sich einfach macht, hat auch keinen Einfluß auf die Gebühren.

Viel Glück

Barmer

Ich kann @Privatier 59 nur bestätigen.

Ohne dass man als Käufer ausdrücklich sagt: "Dann lassen Sie mal den Vertrag vorbereiten," handelt der Verkäufer auf eigenes (Kosten-)Risiko.


lulumaus 
Beitragsersteller
 24.01.2018, 10:09

Der Notar bezieht sich in dem Schreiben der Rechnung auf die persönlichen Gründe des Rücktritts des Kaufinteresse.

Ist es ausreichend beim Widerruf der Rechnung auf den Auftraggeber einzugehen oder sollte man auf diese Begründung auch noch eingehen?

Wie könnte so ein Schreiben aussehen?

wfwbinder  24.01.2018, 13:28
@lulumaus
Wie könnte so ein Schreiben aussehen?

Meines würde so aussehen:

Sehr geehrter Herr .......,

ich habe Ihnen nie einen Auftrag erteilt einen Kaufvertragsentwurf zu fertigen.

Daher wenden Sie sich wegen der Kosen bitte an die Person, die den Auftrag erteilt hat.

MfG

Wir waren nicht Auftraggeber

Das ist der entscheidende Punkt. Alles andere ist ohne Belang.

Eine Anmerkung zu Nr.4: Kein Notar arbeitet kostenlos. Er braucht daher über mögliche Kosten nicht aufzuklären. Aber, wie gesagt, da Ihr nicht Auftraggeber gewesen seid, ist von Eurer Seite ohnehin nichts zu zahlen.


lulumaus 
Beitragsersteller
 24.01.2018, 08:55

Hätte der Notar den Auftrag überhaupt annehmen dürfen? Gibt es eine Regelung die besagt, dass der Käufer den Notar beauftragen muss?

Kennt sich den jemand mit der Höhe der Gebühren aus? Der Kaufpreis der Immobilie belief sich auf 225.000 Euro. 1200 euro für den Vertragsentwurf scheibt mir doch relativ hoch.Der Vertrag der jetzigen ImmobilienBesitzer wurde einfach genommen und es wurden 3 Felder umgeändert, sprich die persönlichen Daten. Zudem war der Vertragsentwurf trotzdem Fehlerhaft (die Eingabe der Daten war nicht korrekt) sodass dieser sowieso nochmal hätte bearbeitet werden müssen .


lulumaus 
Beitragsersteller
 24.01.2018, 18:30

Gibt es denn die Möglichkeit aufgrund der Fehlerhaftigkeit eine Minderung der in Rechnung gestellten 1200 euro zu verlangen?

LittleArrow  24.01.2018, 21:57
@lulumaus

Nein, da Du nicht Auftraggeber warst.

Eine Minderung steht doch Deinerseits gar nicht zur Diskussion oder bist Du "umgefallen" oder hast Du irgendwie mittelbar einen Auftrag an den Notar gegeben? Warum läßt Du die Kostenübernahmefrage nicht einzig allein den Auftraggeber diskutieren?

Du hast doch keinen Auftrag erteilt oder etwa doch? Es ist das Verkäuferrisiko, wenn er vorschnell seinen Notar beauftragt (anstatt Dir der einfachheithalber eine Kopie von seinem damaligen Notarvertrag zu geben).

LittleArrow  24.01.2018, 16:18

Wenn es denn zu dem Vertragsabschluss gekommen wäre, dann richten sich die Notarkosten nicht nach dem Motto:

Der Vertrag der jetzigen ImmobilienBesitzer wurde einfach genommen und es wurden 3 Felder umgeändert, sprich die persönlichen Daten.

sondern nach der Notargebührenordnung.