Hallo,

da musst uns schon sagen, wo Du versichert bist.

Wenn Du gesetzlich versichert bist, die Behandlung genehmigt war und die 40 EUR der monatliche Eigenanteil waren, wirst Du die wohl zurückbekommen.

Was die Sonderzahlungen waren, erschließt sich uns nicht.

Viel Glück

Barmer

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Hallo,

am besten bleibst Du mit Einkommen und Stunden unter dem Hauptjob. Also 900 EUR bei 19 Stunden ist ohne Risiko.

Viel Glück

Barmer

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Hallo, wenn das Einkommen unter 450 EUR fällt, kommst Du qua Gesetz wieder in die Familienversicherung. Man muss nur Bescheid sagen (nicht Du, sondern das versicherte Elternteil).

Da Du ja die Versicherung selber zahlst, verstehe ich nicht, wieso es zu einer Überzahlung kommen sollte, aber wenn ja, gibts Geld zurück.

Viel Glück

Barmer

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Hallo, das sind alles völlig verschiedene Dinge und auf jeden Fall sind Nr. 2 - 4 unabhängig vom Hauskauf sinnvoll, erst recht für einen Alleinverdiener mit zwei Kindern. Keine davon ersetzt eine andere ! Wobei wir nicht beurteilen können, ob die Höhe für Dich passt.

Nr. 1 kenne ich nicht und sehe die Leistungen nicht genau. In welchen Versicherungsfällen wird die Leistung erbracht ? Vielleicht entbehrlich, wenn die drei anderen bestehen ?

Viel Glück

Barmer

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Hallo, geh mal zu einem anderen Zahnarzt.

Die ganze Geschichte macht aber auch inhaltlich keinen Sinn: nach der Entfernung von Amalgamfüllungen braucht man neue Füllungen, ggf. Inlays, aber keine Brücke. Dafür muss man einen Zahn ziehen bzw. der fehlte schon vorher.

Viel Glück

Barmer

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Hallo, es wäre schön,

wenn Du das der Reihe nach erzählt hättest und nicht abschnittsweise rückwärts.

Du hast wann genau als Werkstudent gearbeitet ?

Das Wesen eines Werkstudenten ist, dass man nicht vom Arbeitgeber krankenversichert wird, sondern die eigene studentische oder private Krankenversicherung ausreicht. Das kann auch eine im Ausland sein, wenn sie in Deutschland für die allgemeine Versicherungspflicht ausreicht und damit auch für die Versicherung als Student.

Ich sehe also nicht, wieso hier ein Zusammenhang zwischen Werkstudentenarbeit und der Nachforderung bestehen soll.

Lass Dir genau erklären (oder sage es hier), für welche Zeit welche Beiträge verlangt werden und was das mit der Werkstudentenarbeit zu tun hat.

Ich denke dass Du vielleicht nicht mehr als Werkstudent eingestuft werden konntest, dann aber müsste als erstes der Arbeitgeber zahlen und Du musst nur eine Kasse wählen.

Viele Fragen...

Barmer

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Welche Auswirkungen hat ein Aktienverkauf auf die gesetzliche Krankenkasse?

Als Student bin ich aktuell in der Familienversicherung. Soweit ich weiß, darf ich dort maximal 450 Euro pro Monat verdienen.

In der Zeit von Januar - November habe ich nichts verdient, allerdings würde ich jetzt im Dezember gerne meine Aktien verkaufen, die sich dieses Jahr überraschend gut entwickelt haben. Der Gewinn würde die 450 Euro weit übersteigen, auch wenn man den Gewinn durch 12 teilt wäre ich über den 450 Euro.

  1. Gibt es eine Möglichkeit, dennoch weiterhin in der Familienversicherung zu bleiben?
  2. Angenommen ich falle aus der Familienversicherung: Kann ich ab jetzt in die studentische Krankenversicherung wechseln, oder müsste ich dann rückwirkend auch für die Monate Januar - November die Beiträge nachzahlen?
  3. Gibt es bei der studentischen Krankenversicherung eine Einkommensgrenze? Auf der Website der Barmer gibt es zwar einen Kostenrechner, allerdings werden dort nur Bafög, Angestelltenverhältnisse, oder selbstständige Tätigkeit über 18 Stunden/Woche berücksichtigt.
  4. Wie lange müsste ich in der studentischen Krankenversicherung bleiben? Wäre es theoretisch denkbar, nur einen Monat in der studentischen Krankenversicherung zu sein, in diesem Monat meine Aktien zu verkaufen, und danach wieder in die Familienversicherung zu wechseln?
  5. Im Jahr 2021 arbeite ich voraussichtlich ab Oktober Vollzeit und bin dann über meinen Arbeitgeber versichert. Kann ich von Januar - Oktober in der Familienversicherung bleiben, auch wenn ich z.B im November hohe Kapitalerträge erziele?
  6. Muss ich bei Wegfall der Familienversicherung im Jahr 2020 die regulären Beiträge (ca. 180 Euro/Monat) nachzahlen, oder kann ich rückwirkend die Studentenbeiträge (ca. 108 Euro/Monat) bezahlen?

Vielen Dank für eure Hilfe. Ich werde mich vermutlich auch mit der Versicherung in Verbindung setzen, allerdings wollte ich mich zuvor schonmal unabhängig beraten lassen.

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Hallo,

ein einmaliger Aktienverkauf dürfte unschädlich sein, denn es fehlt an der Regelmäßigkeit. Und wenn, dann dürfte nur für einen Monat die Familienversicherung wegfallen.

Keinesfalls irgendwas rückwirkend.

Bei der studentischen KV gibt es keine Einkommensgrenze, aber man muss hauptberuflich Student sein, d.h. darf nicht mehr als 20 Std./Woche während mehr als 5 Monaten arbeiten.

Viel Glück

Barmer

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Hallo, wenn eine vollwertige Pflichtversicherug in der GKV besteht (also nicht als Werkstudent, wo man in der studentischen KV bleibt) und durch die Erkrankung ein Verdienstausfall entsteht, gibt es nach Ablauf der Lohnfortzahlung Krankengeld.

Viel Glück

Barmer

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Hallo,

er muss den Zuschuss zahlen, der seinem Arbeitgeberanteil bei Pflichtversicherung entspräche, also ca. 8% des Monatslohns.

Rechtsgrundlage: § 257 SB V, in dem freiwllig Versicherte nach §6, 3a mit erwähnt sind.

Viel Glück

Barmer

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Hallo,

der Minijob mit 450 EUR ist auf jeden Fall unkritisch.

Im ungünstigsten Fall ist das Einkommen aus der Kurzfrist so hoch, dass die Grenze überschritten wird. Dann würde aber nur die jeweilige Zeit aus der Familienversicherung rausfallen.

Wenn die Kasse aber die Kurzfrist explizit nicht mitzählen will (überrascht mich in der Allgemeinheit), kann nichts pasieren.

Viel Glück

Barmer

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Ja, die allgemeine Versicherungspflicht gibt es jetzt schon über 12 Jahre. Dem entsprechend wäre nachzuzahlen. Es gibt allerdings die allgemeine Verjährung für Sozialversicherungsforderungen von 4 Jahren.

Spannend wird die Höhe der Beiträge. Dazu wird Dein Einkommen der letzten Jahre benötigt. Wenn Du nicht kooperierst, wird der Höchstbeitrag gefordert. Das wäre ganz schlecht.

Die Forderungen verschwinden auch nicht, wenn man heiratet oder ins Ausland geht.

Viel Glück

Barmer

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Hallo,

Du solltest als erstes mit dem Arzt sprechen und Dir die Widersprüche erläutern lassen. Meines Erachtens sind es gar keine: Du bist für Deinen bisherigen Job arbeitsunfähig, könntest aber sofort ? oder auf Dauer ? leichtere Arbeiten ausführen.

Auch die Sache mit dem ALG I solltest Du mit dem Arzt besprechen, ob er Bedenken gegen eine Arbeitsaufnahme hat.

Viel Glück

Barmer

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