Nebenkosten Arbeitszimmer, hier neue Heizung
folgende Ausgangssituation: Person bezieht Rente und ist nebenberuflich als Vermittler tätig. Arbeitzimmer im Privathaus ist mit 12% anerkannt. Bisher wurde steuerlich die Afa des Hauses sowie die Nebenkosten für Versicherungen, Grundsteuer, Warmkosten etc. prozentual angesetzt. Nun wurde für 3.000 EUR eine neue Heizung installiert.
Meine Fragen: 1. wie können die 3.000 EUR Kosten steuerlich angesetzt werden? Gelten sie als Erhaltungsaufwand und können sie sofort im laufenden Jahr angestezt werden (12% hiervon) oder Verteilung auf mehrere Jahre oder gar als Anschaffungskosten auf 50 Jahre? Also eher Afa oder Nebenkosten?
- Die Handwerksleistungen mache ich ja zudem geltend. Muss ich demnach die 20% Ermäßigung der Arbeitsleistung vom Gesamtbetrag abziehen und nur den geminderten Kostenbetrag als Basis füride Afa/Nebenkosten ansetzen?
Danke für eure zeit der Benatwortung
2 Antworten
Anzusetzen sind die Kosten im Zahlungsjahr und nicht im Entstehungsjahr.
Du handelst ferner so, wie ein selbstnutzender Eigentümer im gemischten Zweifamilienhaus. Bei Dir ist das Arbeitszimmer der quasi vermietete Teil.
Also zunächst 12 % von € 3.000, gleich € 360, als einmalige Instandhaltungskosten für das Arbeitszimmer. Theoretisch könntest Du die € 360 auch auf 5 (oder weniger) Jahre zeitlich gleich verteilen, also z. B. € 72/Jahr. In den € 3.000 bzw. € 360 stecken auch die Materialkosten!
Für die haushaltsnahen Handwerkerleistungen nach § 35a EStG ist die Gesamtrechnung von € 3.000 aufzuspalten in Arbeitskosten, Entsorgung und Materialkosten. Oder vereinfacht gesagt "Alles ohne Material" (z. B. € 1.000) gehört grundsätzlich zu den haushaltsnahen Handwerkerleistungen. In Deinem Fall muss aber davon vorweg der Arbeitszimmeranteil in Höhe von € 120 abgezogen werden. Du setzt also nur € 880 in den haushaltsnahen Handwerkerleistungen an.
Die Entsorgungskosten sind nur ansetzbar, wenn sie Teil der Installateurrechnung sind, also eine Nebenleistung des Heizungsbauers darstellen.
Dei Heizung ist als Reparatur anzusehen und mit 12 % von 3.000,- , somit mit 360,- Euro in die Aufwendungen für das Arbeitszimmer einzubeziehen.
Damit sind natürlich die Handwerkerleistungen nach 35 a EStG nur mit 88 % der maßgeblichen Summe als Bemessungsgrundlage verwendbar.
Für die überschnelle Antwort schon mal großen Dank.
Der wfwbinder hat sich letztes Jahr einen Computer in seine Brille einbauen lassen, deswegen ist er ständig online.
Aber recht hat er.
Kann ich auch erst die Handwerksleistung gegenrechnen und von der um diesen Betrag reduzierten Heizungsrechnung den Arbeitszimmeranteil 12% abziehen?
Das verstehe ich nicht. Du teilst 100% der Kosten auf in 12% AZ und 88% Rest - und behandelst beide Teile entsprechend.
zur Klarstellung ein Beispiel.
DEine Rechnung war 3.000,-
Davon 12 % Betriebsausgaben = 360,-
Dei Rechnung bestand aus 2.000,- Material und 1.000,- Lohn/Fahrkosten/MAschineneinsatz. (zur Vereinfachung)
Also Basis für den Abzug nach § 35 a = 1.000,- minus 12 % die schon in den Betriebsausgaben sind, bleiben 880,-, davon Abzug 20 % also 176,- Euro direkt von der Steuerschuld abziehen.
Man beachte auch den Unterschied. Bei Bettriebsausgabe von allem. Beim 35 a ohne Material.
So ist es. Ich war währenddessen noch am Feilen meiner Antwort;-)
Für die überschnelle Antwort schon mal großen Dank. Kann ich auch erst die Handwerksleistung gegenrechnen und von der um diesen Betrag reduzierten Heizungsrechnung den Arbeitszimmeranteil 12% abziehen? In jedem Falle ist also keine Afa, sondern Nebenkosten in voller Höhe und einmalig für das Steuerjahr ansetzbar.