AfA: Verhältnis von Boden/Gebäude ändern, auch nach 4 Jahren noch?

3 Antworten

Es gibt ein höchstrichterliches Urteil zur Berechnung der AfA. Der Gesamtkaufpreis für ein Wohnung, bzw. ein Haus richtet nicht nach der Restwertmethode, sondern ist nach dem Verhältnis der Verkehrswerte auf das Grundstück und das Gebäude aufzuteilen (vgl. BFH-Urteil vom 10. Oktober 2000 IX R 86/97, BStBl II 2001, 183). 

Zur Hilfe bei der Berechnung der AfA:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Steuerarten/Einkommensteuer/2020-04-02-Berechnung-Aufteilung-Grundstueckskaufpreis.html

Natürlich. 

Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer. Deren Bemessungsgrundlagen sind daher jährlich neu zu ermitteln.

Ob sich so ein Gutachten lohnt, hängt von den äußeren Bedingungen ab. Bei angenommen: 1.000.000 Euro Kaufpreis, 2% Abschreibung und 30% Steuersatz läge der Steuereffekt bei 600 Euro pro Prozentpunkt.

Theoretisch kann das jedes Jahr geändert werden.

Praktisch sollte man es sich gut überlegen, ob das die Sache wert ist.

Aber das muss man selbst entscheiden, insbesondere wie hoch die steuerliche Auswirkung ist ja bei jedem anders.