Nachträglicher Balkonanbau als anschaffungsnahe Herstellungskosten?
Ich habe Sommer 2018 in Leipzig zwei Wohnungen in einem 1995 sanierten Altbau gekauft. Nun hat die Eigentümergemeinschaft (inklusive mir ) beschlossen nachträglich auf der Gartenseite Balkone anzubauen.
So wie ich das verstanden habe, fallen die Kosten für den Balkonanbau unter "Herstellungskosten" und können demnach nur mittels Afa über 50 Jahre abgeschrieben werden. (Als Erhaltunsgaufwendungen wird man die Maßnahme wohl nicht laufen lassen können - oder gibt es da Ausnahmen?)
Bei einem Balkonanbau innerhalb der ersten 3 Jahre (nach Kaufdatum) würde es sich doch dann in meinem Fall um anschaffungsnahe Herstellungskosten handeln. Macht es dann für mich steuerlich einen Unterschied ob wir den Balkonanbau nächstes Jahr (innerhalb der ersten 3 Jahre nach Kauf) oder erst später vornehmen?
Danke für eure Meinungen und Rückmeldungen.
1 Antwort
"So wie ich das verstanden habe, fallen die Kosten für den Balkonanbau unter 'Herstellungskosten' und können demnach nur mittels Afa über 50 Jahre abgeschrieben werden." Richtig, siehe auch:
https://www.immobiliencapital.de/erhaltungsaufwand-steuertipp-fuer-vermieter
Die 3 Jahre oder 15 % der Anschaffungs-/Herstellungskosten sind allerdings nur bedingt eine Grenze. In der Rechtsprechung überwiegt, ob die Kosten für Werterhalt oder Wertsteigerung anfallen. Ein Balkonanbau führt wohl garantiert zur Wertsteigerung, wenn das selbst schon beim Anbau einer Markise so gesehen wird.