Erhöhung der Nebenkosten trotz Festpreisvereinbarung?
Mein Vermieter möchte die Nebenkosten erhöhen oder eine Nachzahlung erhalten obwohl im Mietvertrag eine Festpreisvereinbarung getroffen wurde bei der die jährliche Nachzahlung von Heiz und Wasserkosten nicht erhoben wird. Dies ist als extra Punkt im Mietvertrag aufgezählt.
Zitat: Eine gesonderte oder weitere Abrechnung der Heiz + Wasserkosten erfolgt nicht! Es werden keine Nachzahlungen von Wasser und Heizung erfolgen.
Kann also mein Vermieter trotz der steigenden Energiekosten den Vetrag umgehen und eine Nachzahlung oder eine Erhöhung verlangen?
4 Antworten
Grundsätzlich darf der Vermieter die Nebenkosten anpassen und die monatlichen Abschlagszahlungen dafür erhöhen. Allerdings nicht willkürlich um eine beliebige Summe, sondern immer auf Grundlage der Nebenkostenabrechnung. Haben etwa im vergangenen Jahr die Vorauszahlungen nicht ausgereicht oder der Energielieferant hat bereits schriftlich Preisanpassungen für die Wohnung angekündigt, so darf der Vermieter höhere Abschlagszahlungen verlangen. Die Erhöhung der Nebenkosten muss außerdem schriftlich angekündigt werden, also etwa per E-Mail oder als Brief.
Es geht hier um einen Pauschalmitvertrag. Da gibt es keine (separat ausgewiesenen) Nebenkosten, die man erhöhen könnte.
Der Fragesteller zahlt gem. seiner Angaben eine Pauschalmiete inkl. der Nebenkosten!
Und dann gibt es KEINE Nebenkostenabrechnung!
Eigentlich kann er es nicht.
Ausnahme: Wenn die "Geschäftsgrundlage" sich geändert hat. Dann kann er das. Die galoppierende Erhöhung bei den Energiepreisen war bei Vertragsschluss noch nicht bekannt. § 313 BGB - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de) Ich denke, diese Ausnahme ist hier gegeben.
Ja, das ist dann Auslegungssache. Damals sind die Preise für Gas schon angestiegen. Aber sie waren nicht so hoch, wie heute.
Notfalls kannst Du den Vertrag kündigen, vgl. § 313 Absatz 3, Satz 2 BGB. (Ein Mietvertrag ist ein Dauerschuldverhältnis).§ 313 BGB - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)
Der 313 ist kein Allheilmittel gegen das gewöhnliche Risiko von Preisschwankungen. Auch Versorgungsunternehmen, Spediteure oder Produzenten sind von der aktuellen Marktlage betroffen. Die sind allerdings meist so clever, sich über Preisanpassungsklauseln vertraglich abzusichern.
Die Chancen des Vermieters, damit durch zukommen sind nach meiner Einschätzung eher überschaubar.
Eine Inklusivmiete könnte der Vermieter nur über § 558 BGB anpassen. Hierbei kann er allerdings die tatsächlichen Betriebskosten heraus rechnen. Es käme dann wahrscheinlich eine lächerlich geringe Bruttokaltmiete heraus, welche er bis zur Kappungsgrenze anheben könnte.
Aber: hier liegt außerdem ein befristetes Mietverhältnis vor. Eine Mietanpassung ist bei Zeitmietverträgen nur dann zulässig, wenn diese Option im Mietvertrag eindeutig vereinbart wurde.
Eine gesonderte oder weitere Abrechnung der Heiz + Wasserkosten erfolgt nicht! Es werden keine Nachzahlungen von Wasser und Heizung erfolgen.
Damit hat sich der Vermieter selbst ins "Knie geschossen" - Nachforderungen aus Nebenkosten kann er nicht erheben - er kann max. im Zeitturnus Deine Inclusivmiete anheben - ja nach Kommune innerhalb von 3 Jahren um bis zu 15 oder 20 %, wobei die letzte Mieterhöhung mindestens 15 Monate zurückliegen muss.
Danke für deine Antwort. Falls er trotzdem auf sein Recht pocht, hätte ich dann in irgendeiner Weise Sonderkündigungsrecht? Der Mietvertrag besteht erst seit April diesen Jahres und ist auf 2 Jahre ausgelegt.
Der Mietvertrag besteht erst seit April diesen Jahres und ist auf 2 Jahre ausgelegt.
Darauf kann der Vermieter pochen - auf eine zusätzliche Nebenkostenzahlung jedoch nicht. Außer er ist vielleicht froh, wenn er dich auf diese Weise "elegant los wird".
Der Mietvertrag wurde Anfang März diesen Jahres unterschrieben. Das Mietverhältnis besteht seit April 22