Erbaufteilung /Pflichteil?


29.11.2022, 04:28

*Meine Frau und Ihre 2 Geschwister sind aus erster Ehe.

5 Antworten

"Die Erbfolge ist ja dann der Ehemann"

Nö. Gesetzliche Erben nach Deiner Schwiegermutter wären ihr Ehemann zu 1/2 und die 5 Kinder zu je 1/10. Das hat sie offenbar durch Testament geändert? Ist das ein gemeinsames Testament der Eheleute?

Nach dem Tod des Ehemanns haben die Kinder aus erster Ehe gar keinen Pflichtteilsanspruch, die sind doch mit dem Mann nicht verwandt, den Pflichtteilsanspruch haben sie jetzt nach dem Tod der Mutter.

Wieso nur 3 Halbgeschwister? Im ersten Satz sind es noch 4?

Vermutlich steht was anderes im Testament als das, was Du hier beschreibst - Wortlaut?


Mickidudi 
Beitragsersteller
 29.11.2022, 00:54

Nein 3 Kinder aus erster Ehe der Mutter. 1 Kind entstand in der 2. Ehe der Mutter mit dem jetzigen Mann. Es geht nur um das Erbe der Mutter. Im Testament ist der Stiefvater Erbe und nach dessen Tod sollen die Kinder aus 1 Ehe Ihren Pflichtteil bekommen. Die Tochter aus 2. Ehe ist dan als Erbin eingesetzt und soll den anderen 3 Geschwisster ihren Teil auszahlen. Die 3 könnten jetzt auch ihren Pflichtanteil ausgezahlt bekommen. Würden aber beim Tod des Stiefvaters nichts mehr bekommen was normal ist. Nur wo verbleiben die Pflichtteile der 3. Kinder aus erster Ehe? Verwaltet das der Stifvater? Könnte er das Erbe komplett verpassen?

Eifelia  29.11.2022, 00:56
@Mickidudi

"Meine Frau und Ihre 3 Geschwister"

hätte also 2 Geschwister heißen müssen.

Was "im Wortlaut" bedeutet, ist bekannt? Hast Du die Antworten gelesen? Bitte nicht schreiben, wie Du das Testament verstehst, sondern das, was drinsteht - im Wortlaut.

Wenn ein Pflichteilsanspruch besteht, dann verwaltet diesen niemand, dann wird dieser an deine Frau ausgezahlt.


Eifelia  29.11.2022, 11:38

Nur, wenn der Pflichtteilsanspruch auch geltend gemacht wird.

Es ist erstmal die Frage, ob die Mutter in dem Testament wirklich nur geschrieben hat, dass die Tochter nach dem Tod des Ehemannes alles haben soll und die Pflichtteile ausbezahlen soll?

Ich vermute eher, dass es ein sogenanntes "Berliener Testament" ist, in dem sich Eheleute gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und einen Schlusserben bestellen (wäre hier die Tochter aus 2. Ehe).

Dazu müsste man das Testament genau kennen, um zu wissen, ob der Ehemann befreiter, oder unbefreiter Vorerbe ist.

Als befreiter Vorerbe könnte er über das Erbe frei verfügen und das könnte für Euch bedeuten, dass später nichts mehr zum Verteilen vorhanden ist.

Aber die Kinder aus erster ehe können nun den Pflichtteil fordern.

Gesetzliches Erbe wäre:

1/2 Ehemann (§§ 1371 + 1931 BGB), bei insgesamt 4 Kindern (3 aus erster, 1 aus 2. Ehe) je 1/8 (§ 1924 BGB).

Davon 1/2 wäre der Pflichtteil. also 1/6 für Deine Frau und die beiden anderen.

Das beste wird sein, Ihr geht mit einer Abschrift des Testaments zu einem Anwalt.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung

Die vier Kinder aus erster Ehe der Mutter hätten doch gar keinen Pflichtteilsanspruch gegen den Nachlass des Stiefvaters.

Sie haben aber einen Pflichtteilsanspruch gegen den Nachlass ihrer Mutter, auch wenn der Stiefvater testamentarisch als Alleinerbe eingesetzt ist.

Offenbar gibt es ja ein Testament. Dann greift nicht der gesetzliche Erbanspruch (den Du richtig beschreibst), sondern nur der hälftige Pflichtteilsanspruch.

Für Deine Frau also die Hälfte eines Fünftels der Hälfte. Also 5%.


Mickidudi 
Beitragsersteller
 29.11.2022, 00:48

Und wer verwaltet den Teil den meiner Frau zusteht? Also hat der Stiefvater nicht die Möglichkeit alles zu verprassen? Nur sein Erbteil?

Andri123  29.11.2022, 00:54
@Mickidudi

Ja, wie gesagt steht Deiner Frau nach dem Tod des Stiefvaters vermutlich gar nichts zu. Es kommt natürlich auf den Wortlaut des Testaments an.

Die Kinder aus erster Ehe der Mutter haben auch bei einem Berliner Testament Anspruch auf den Pflichtteil unmittelbar nach dem Tod der Mutter.

Fordern diese Ihr Erbe nicht entprechend der Fristen ein, so verfällt der Erbanspruch.


Andri123  29.11.2022, 02:04

Innerhalb von drei Jahren, nicht nur unmittelbar nach dem Erbfall.