Steuererklärung und nicht arbeitslos gemeldet?

Guten Morgen,

ich überlege mir dieses Jahr zum ersten Mal eine Steuererklärung zu machen (Steuerklasse 1). Da ich mich hierbei überhaupt nicht auskenne und das Jahr kompliziert "abgelaufen" ist, erhoffe ich mir ein bisschen Hilfe über das Forum zu erhalten.

Habe direkt nach dem Abitur (2014) ein FSJ im Krankenhaus abgeleistet und nebenher eine Ausbildung zum Rettungssanitäter gemacht. Nach dem FSJ habe ich mich dazu entschlossen mein Studienbeginn zu verschieben und als Rettungssanitäter in einem Rettungsdienstunternehmen zu arbeiten. Ab September 2015 bis Januar 2016 war ich als RS angestellt. Den Arbeitsvertrag habe ich in Januar 2016 nicht verlängert da ich eine Weltreise vor Studienbeginn machen wollte. Gesagt- getan. Habe mich auch nicht arbeitslos gemeldet weil ich nicht arbeitssuchend war.

Nach der o.g. Weltreise haben sich meine Interessen komplett geändert und ein Jura Studium kam für mich nicht mehr in Frage. Also beschloss ich ab Oktober 2016 weiter als Rettungssanitäter tätig zu sein.

Zusammenfassend habe ich bis jetzt (Sep. 2015 - Dezember 2016) nur knapp 7 Monate steuern gezahlt und war zwischendurch nicht arbeitslos gemeldet.
Lohnt sich da überhaupt eine Steuererklärung ? Wird es Probleme geben da ich nicht arbeitslos gemeldet war ?

Desweiteren musste ich in Oktober 2016 meinen Führerschein der Klasse C machen da ich anders nicht mehr in meinen Beruf als RS eingestellt werden konnte (Fahrzeuge wiegen jetzt mehr). Diesen Führerschein musste ich komplett selber finanzieren. Wird das ebenfalls in der Steuerabrechnung berücksichtigt und kann ich das Geld zum Teil zurück verlangen ?

Vielen Dank für eure Hilfe!

Arbeitslosigkeit, Finanzamt, Finanzierung, Steuererklärung, Steuern, Steuerrecht
Steuerberater hat Steuererklärung zu spät oder gar nicht eingereicht. Kann er nun belangt werden?

Hallo,

ich bin selbstständig als Freiberufler und mein Steuerberater hat meine Einkommen- und Umsatzsteuer für 2014 zu spät abgegeben. Die Bescheid (Umsatzsteuerbescheid und Einkommensteuerbescheid) habe ich nun vom Finanzamt bekommen mit jeweils entsprechenden Verspätungszuschlägen und mit jeweils einer geschätzten Bemessungsgrundlage. Dies führt nun dazu, dass ich recht viel nachzahlen muss.

Ich habe meinen Steuerberater die Steuerbescheide natürlich sofort zukommen lassen zur Prüfung und habe auch schon mehrfach versucht einen telefonischen Kontakt herzustellen. Aber mein Steuerberater ist leider sehr unzuverlässig und nicht kommunikativ. Ein Wechsel wird jetzt spätestens notwendig. Hinzu kommt, dass auch meine Einkommensteuervorauszahlung für jedes Quartal enorm gestiegen sind. Alle Nachzahlungen werden automatisch von meinem Konto einbezogen, startend mit dem 10.06.. Dies möchte ich natürlich verhindern, da mein Steuerberater ja den Fehler gemacht hat. Während der gesamten Zeit habe ich Ihn mehrfach daran erinnert meine Steuererklärungen abzugeben. Die Unterlagen hat er frühzeitig von mir erhalten.

Was kann ich denn nun machen? Ihm scheint es total egal zu sein. Fakt ist, dass diese Nachzahlungen mich in ein finanzielles Loch führen und ich sehr beunruhigt bin. Kann man den Steuerberater belangen ohne gleich einen Anwalt zu nehmen?

Kann diese Angelegenheit auch nun noch ein anderer Steuerberater klären mit dem Finanzamt und meine (unberechtigten) Nachzahlungen verhindern?

Danke und Gruß, Martin

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Firmenwagen möglich ?

Hallo zusammen,

Ich bin derzeit dabei mich nach einem Auto umzuschauen, und frage mich, ob ich eine meiner Selbständigkeiten irgendwie steuerlich nutzbar machen könnte - sprich ob ein Firmenwagen in meiner Situation möglich wäre:

Ich bin hauptberuflich Angestellter woher ich auch mein Haupteinkommen beziehe.

Zudem bin ich mit einer zweiter Person geschäftsführender Gesellschaftter einer UG.Ich bin dort also angestellt und beziehe ein Gehalt. Die UG macht jährlich ca. 35.000 EUR Umsatz bei einem Gewinn von ca. 18.000 EUR. Leider ist ein reines Onlinegeschäft ohne Kundenkontakt - der Firmensitz läuft zudem auf meine Heimadresse, was es bzgl. Firmenwagen evtl. schwer machen dürfte...

Weiter betreibe ich noch ein Einzelunternehmen, das ebenfalls nur Softwaredienstleistungen anbietet und keinen Kundenkontakt hat (und ebenfalls auf meine Heimadresse läuft). Das Enzelunternehmen schleicht sich aber im Moment aus -> Umsatz und Gewinn sind jährlich nur noch im 4stelligen Bereich und ich wollte es ohnehin in Kürze abmelden.

Mit dem Einzelunternehmen sehe ich für meine Frage eher schwarz und habe es nur der Vollständigkeit halber erwähnt.

Folgende Fragen stellen sich mir nun:

1.) Bekomme ich einen Geschäftswagen für die UG überhaupt durch, wenn dieser fast ausschließlich privat genutzt würde (kein Kundenkontakt) ?

2.) Falls ja, könnte ich das Ganze über die 1% Regelung durchbekommen ? Mit Fahrtenbuch hätte ich vermutlich nur für den Kaufpreis einen Vorteil, da die Nutzung ja fast ausschließlich privat wäre.

3.) Wir planen aus diversen Gründen in Kürze die Gründung einer "Zweitniederlassung" im Haus meines Kollegen. Hierdurch würden einige Fahrten zwischen unseren Wohnorten zu Besprechungen etc. anfallen, wodurch ich auf ca. 30% geschäftliche Nutzung kommen würde. Würde es das vereinfachen ?

4.) Die UG hat vergleichsweise wenig Eigenkapital, da wir Gewinne zu einem Großteil als Gehälter auszahlen. Ich wollte mir ein Auto für ca. 15.000 kaufen (gebraucht), was die UG nahe an die Insolvenz bringen würde ;-) Wie könnte sowas trotzdem funktionieren ? Eine Möglichkeit wäre ja, dass ich der UG ein Darlehen gebe, um das nötige Kleingeld für den Autokauf zu haben. Dumm nur, wenn ich das Auto selbst finanzieren muss, oder ? Dabei hätte ich ja die schlechten Konditionen wie MwSt. etc., die ich mir ja ersparen wollte.

Ich bin für jede Meinung dankbar...

PS: Ich will das Finanzamt nicht austricksen - aber ich möchte die bestehenden Möglichkeiten einfach nutzen :-)

Finanzamt, Recht, Steuern, Steuerrecht, Fahrtenbuch, Firmenwagen
§ 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz

Ich habe folgende Frage:

Angenommen ein Freiberufler gibt Nachhilfeunterricht gegen Honorar, u.a. auch beim Jugendamt. Weiterhin angenommen, das Jugendamt gibt ihm den neuen Auftrag, einen Jugendlichen ein Jahr lang pädagogisch zu begleiten (überwiegend Freizeitbetreuung). Dafür bekommt der Freiberufler einen getrennten Honorarvertrag über 5 Stunden pro Woche. Das Amt weist darauf hin, dass diese Tätigkeit die Bedingungen der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 Einkommenssteuergesetz erfüllt. In seiner Steuererklärung hat der Freiberufler diese Tätigkeit als nebenberufliche Tätigkeit extra aufgeführt und auch auf die Steuerbefreiung hingewiesen. Für seine hauptberufliche freiberufliche Arbeit als Nachhilfelehrer hat er, wie früher, eine Einnahme-Überschuss-Rechnung gemacht, natürlich mit Angabe seiner Betriebsausgaben. Angenommen, das Finanzamt lehnt die Steuerbefreiung für die nebenberufliche pädagogische Begleitung ab, mit möglicherweise folgender Begründung: „Da zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit tatsächliche Betriebsausgaben geltend gemacht werden, konnte ein zusätzlicher Freibetrag im Sinne des § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz nicht berücksichtigt werden.“ Stimmt diese Rechtsauffassung? Der Freiberufler überlegt Einspruch einzulegen. Wie könnte er diesen begründen? Vielen Dank für alle Hinweise! Herbie

einkommensteuer, Freiberufler, Recht, Steuern, Steuerrecht, EStg
"Heimfahrt" von Hauptwohnsitz zu Lebensmittelpunkt

"Heimfahrt" von Hauptwohnsitz zu Lebensmittelpunkt

Hallo liebe Wissenden, hier nochmal meine Frage in Langform: Heimfahrt von Hauptwohnsitz zu Lebensmittelpunkt steuerlich geltend machen - möglich?

Angenommen eine Person möchte demnächst ein Duales Studium beginnen und zieht dafür in eine ca. 100 km vom Heimatort entfernte Studienwohnung. Diese meldet er als Hauptwohnsitz an, da er dort den größten Teil der Woche verbringt. Das Zimmer bei den Eltern im Heimatort würde er dementsprechend als Nebenwohnsitz anmelden. Vom Hauptwohnsitz läuft er jeweils drei Monate im Semester zur Hochschule (< 1 km) und fährt die anderen drei Monate täglich mit dem eigenen KFZ zum Ausbildungsunternehmen (pro tag ca. 90 km). Hier stellt sich die erste Frage: Die Person könnte für die gefahrene Strecke vom Hauptwohnsitz zum Unternehmen die Pendlerpauschale ansetzen?

Die zweite und eigentliche Frage wäre allerdings, ob für die "Heimfahrt" übers Wochenende vom Hauptwohnsitz im Studienort zum Nebenwohnsitz (gleichzeitig Lebensmittelpunkt auf Grund familiärer Bindung) im Heimatort eine steuerliche "Heimfahrt" (ohne eine alternative steuerliche Entlastung) geltend gemacht werden könnte?

Ich würde mich sehr freuen, wenn mir jemand bei diesem hypothetischen Fall ( :) ) weiterhelfen könnte, da die meisten Beispiele bzw. Erklärungen im Internet von einer Heimfahrt vom Zweitwohnsitz zum Lebensmittelpunkt ausgehen, was hier jedoch nicht der Fall wäre.

Vielen Dank schon mal im voraus!

Grüße Florian L.

Steuerrecht, Hauptwohnsitz, Pendlerpauschale

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