christmas:
Vielleicht kann ich dir den Sachverhalt etwas verständlicher machen.
§ 9 EG (Einführungsgesetz zu dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung vom 17.12.2008):
(1) Soweit ein nach Landesgesetz begründetes Recht an einem Grundstücke, das nicht in einer Hypothek besteht, zur Wirksamkeit gegen Dritte der Eintragung nicht bedarf oder soweit eine Dienstbarkeit oder eine Reallast als Leibgeding, Leibzucht, Altenteil oder Auszug eingetragen ist, bleibt das Recht nach Maßgabe des Landesgesetzes von der Zwangsversteigerung unberührt, auch wenn es bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt ist. (2) Das Erlöschen eines solchen Rechtes ist auf Verlangen eines Beteiligten als Versteigerungsbedingung zu bestimmen, wenn durch das Fortbestehen ein dem Recht vorgehendes oder gleichstehendes Recht des Berechtigten beeinträchtigt werden würde; die Zustimmung eines andern Berechtigten ist nicht erforderlich.
Ein Recht soll nicht zum Nachteil eines am Grundstück im Range gleichstehenden oder vorgehenden Berechtigten bestehen bleiben. Jeder gleich oder besser Berechtigte, der durch das Bestehenbleiben eines Rechts benachteiligt werden würde, darf daher verlangen, dass das Grundstück bei der Zwangsversteigerung frei von dem Recht ausgeboten wird (der Berechtigte des Altenteils kann den Antrag auf Erlöschen nicht stellen).
Erlischt das Recht auf solche Weise, so wandelt es sich in ein Befriedigungsrecht am Erlös nach dem ZVG § 92 Abs. 2 an der grundbuchlichen Rangstelle um (Surrogationsgrundsatz = Ersatzzahlung durch Geldrente)).
Weil die Beeinträchtigung in der Regel nicht voraussehbar ist, muss ein Doppelausgebot stattfinden, also unter der gesetzlichen Bedingung, dass das bevorzugte Leibgeding (Altenteil) bestehenbleibe, und unter der entgegengesetzten beantragten, dass es erlösche.
Für den Zuschlag kommt es beim Doppelausgebot darauf an, ob der antragstellende Gläubiger bei dem Ausgebot zu den gesetzlichen Bedingungen, dass das Leibgeding fortbestehen bleibt, keine oder eine schlechtere Deckung erhält als bei dem Ausgebot zu der abweichende Bedingung, dass dieses Recht erlischt.
Wird der Antragsteller durch das gesetzliche Ausgebot mit Bestehenbleiben des (bevorzugten) Rechts nicht beeinträchtigt (weil es z. B. voll gedeckt ist) wird der Zuschlag dem Meistbietenden auf dieses Ausgebot erteilt. Wird der Antragsteller bei diesem gesetzlichen Ausgebot mit Fortbestehen des Rechts beeinträchtigt - oder wird auf dieses gesetzliche Ausgebot überhaupt nicht geboten - hat der Zuschlag auf das (beantragte) abweichende Ausgebot mit Erlöschen des Rechts zu erfolgen.
Vom Erfolg der Berechtigte hängt m. E. ab:
Höhe des vom Vollstreckungsgericht festsetzten Verkehrswerts des Grundstücks, Höhe der Forderung des betreibenden vorrangigen Gläubigers (Bank), Höhe weiterer Gläubigerforderungen aus den Rangklassen 1 – 3 (z.B. rückständige öffentliche Abgaben) und der Marktresonanz der Immobilie und damit verbunden das Bietinteresse und vor allerm die Höhe des Meistgebots, auf das der Zuschlag erfolgt.