M. E. hat der Notar den Geschäftswert der Grundschuld von 50 000 € mit dem Kaufpreis von 95 000 € verwechselt. Die Rechnungsdifferenz beträgt 144,59 €.
Vlaldflore
Der Empfehlung von wilees pflichte ich bei.
Mögl. Ergänzung des Kaufvertrags über die Küche:
"Voraussetzung ist die Besitzübergabe am ... der vollständigen und unbeschädigten Einbauküche Marke ... mit allen techn. Geräten im tadellosen funktionsfähigen Zustand gem. Besichtigung vom..., an der teilnahmen Frau... Frau... Herr...
Herr... versichert, dass ein Eigentumsvorbehalt nicht besteht."
Muhbaer
Es kann nie ausgeschlossen werden, dass trotz der langen Zeit doch noch ein Anspruchsteller auftritt.
Wie bereits privatier ausführte, ist es Sache des Verkäufers, für die Lastenfreistellung des Grundstücks zu sorgen - und zwar auf seine Kosten.
Den i. d. R. langen Weg bis zur Löschung - evtl. auch mit Löschungserleichterung - zeigt der Notar auf. Vielleicht errechnet er auch den Betrag, der aus dem Kaufpreis vorsorglich einzubehalten wäre, bis der Grundbuchnachweis über die Löschung der Goldmarkhypotheken und der Reichsmarkhypothek vorliegt.
Tae7en
Das Widerrufsrecht soll bekanntlich vor vertraglichen Bindungen schützen, die der Verbraucher möglicherweise übereilt, ohne gründliche Abwägung des Für und Wider eingegangen ist.
Die Widerrufsfrist beginnt, wenn der Unternehmer dem Verbraucher eine Widerrufs-belehrung in Textform übermittelt hat, die allen Anforderungen des § 360 BGB entspricht und keine unzulässigen Zusätze enthält.
Z u s ä t z l i c h zur schritlichen Belehrung muss auch die Vertragssurkunde - also der vom Kreditgeber und Kreditnehmer unterschriebene Kreditvertrag - ausgehändigt werden.
Deine Frage an den Anbieter könnte daher lauten: Wann erhalte ich den rechtsverbindlichen Kreditvertrag mit gesetzeskonformer Widerrufsbelehrung?.
Lazyjo
Die Gläubigerbank wird auf Ersuchen des Notars ihm die Löschungsunterlagen zu treuen Händen unter Fristsetzung überlassen mit der Auflage, hierüber erst zu verfügen, wenn sie wegen der Restforderung befriedigt ist.
Die Befriedigung erfolgt aus dem Verkaufserlös, der auf ein Notar-Anderkonto zu zahlen ist.
Empfehlung: Prüfe die Forderungsaufstellung auf ihre Richtigkeit, insbes. was die Vorfälligkeitsentschädigung betrifft. Fordere von der Bank nach Vollbefriedigung die Objektunterlagen zurück.
Ungeachtet ausstehender Genehmigungen, Bescheide, Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts, Löschungsnunterlagen der Grundpfandrechtsgläubiger usw. ist der Notar verpflichtet, unverzüglich nach Beurkundung dem Grundbuchamt die Urkunde vorzulegen, um die Eintragung der bestellten Auflassungsvormerkung zu ermöglichen.
Bereits mit dem Eingang der Urkunde beim Grundbuchamt entfaltet die Vormerkung die Schutzwirkung zugunsten des Berechtigten (Käufer).
Vermutlich liegt die Urkunde längst bei den Grundakten.
Damit einen Vertragsrücktritt und womöglich noch einen Schadensanspruch des Käufers zu begründen,bliebe erfolglos.
Somit bleibt nur noch der Versuch der vertraglichen Rückabwicklung.
Tommy:
Es gehört allgemein zum Service einer Bank, den Eigentümer darauf hinzuweisen, dass es zur Löschung des Grundpfandrechts im Grundbuch neben der Bewilligung auch des Löschugsantrags des Eigentümers mit notarieller Unterschriftsbeglaubigung bedarf.
Oftmals steht in der Bewilligung bereits vorgedruckt:" Der Eigentümer beantragt die Löschung." Damit halbieren sich die Kosten des Notars, weil er keinen Entwurf zu fertigen hat sondern lediglich die Unterschrift des Eigentümers beglaubigt.
Nadine:
Vor einer Vermögensverschiebung in der vorliegenden Größenordnung waren eine fachliche Beratung und ein Gespräch mit der Bank unumgänglich.
Für den Darlehensgeber ist ein Kündigungsgrund gegeben, wenn Umstände die Einhaltung der Zahlungsverpflichtungen des Darlehensnehmers oder die Durchsetzbarkeit des Ansprüche des Darlehensgebers gefährdet sind.
Im Falle des Insolvenz steht dem Darlehensgeber i.d.R. das Recht der Kündigung des Darlehens aus wichtigem Grund zu.
Solltest du über eine ausreichende Bonität nicht verfügen oder die persönliche Schuldübernahme verweigern, bleibt es vermutlich bei der Kündigung des Darlehens.
Es handelt sich um eine „gemischte Schenkung“. Vom aktuellen Verkehrswert sind die Grundstücksbelastungen und der Ersatzwert des Nutzungsrechts zu kürzen, so dass, wie wfw binder bereits ausführte, der Wert der Schenkung vielleicht nur ca. 100 000 € betragen dürfte. Darüber hat dich der Notar informiert.
Ob du bei einem späteren Verkauf der Immobilie einen Veräußerungsgewinn erzielst, hängt von der Wertentwicklung der Immobilie, der Marktresonanz, der Restschuld und dem Ablösebetrag für das zu löschende Nutzungsrecht ab.
Gaenseliesel:
Das Eigentum an einem Grundstück kann dadurch aufgegeben werden, dass der Eigentümer den Verzicht dem Grundbuchamt gegenüber erklärt und der Verzicht in das Grundbuch eingetragen wird (§ 928 (1) BGB).
Der Eigentumsverzicht ist eine eine einfache und vor allem kostengünstige Lösung.
Bitte mir nicht verübeln: Das Geschenk nehme ich nicht an. Vielleicht findet sich jemand, der an einem herrenlosen (warum eigentlich nicht damenlosen?) Acker Interesse findet, falls der Landesfiskus an einer Aneignung ebenfalls kein Interesse zeigt.
Jutchen:
Du bist 74 J. alt und hast nach der Statistk noch eine Lebenserwartung von rd 12 J.
Erklärst du dich mit der Abfindung von 76 000 € einverstanden und legst diese Summe mit nur 2 % verzinslich an, reicht das Kapirtal aus, um hieraus 14 Jahre lang mtl. 513,-- zu entnehmen.
Thorand:
Ist das Gebäude gegen Feuer versichert, so erstreckt sich die Grundschuld auf den Anspruch gegen den Versicherer (§ 1127 Abs.1 BGB ).
Der Grundschuldgläubiger hat ein Pfandrecht daran, und zwar ohne dass eine Beschlagnahme erforderlich wäre.
Verweigert der Versicherter die (mögliche) Wiederherstellung des Gebäudes, so können die Gläubiger veranlassen, dass gemäß § 1134 Abs.2 BGB ein Verwalter eingesetzt wird, der für die Wiederherstellung zu sorgen hat.
Ist die Wiederherstellung unmöglich, können die Gläubiger die Versicherungsforderung einziehen.
Miczak:
Mit der Verkündung des Zuschlags bist du als Ersteher Eigentümer des Versteigerungsobjekts.
Der vollstreckbare Zuschlagsbeschluss gilt als Räumungstitel.
Wird der Miteigentümer nicht voll befriedigt, kann er gegen dich die Wiederversteigerung veranlassen.
Empfehlung: Steigpreis auflagenfrei zahlen, Räumung veranlassen und Räumungskosten gegen den Schuldner erforderlichenfalls gerichtich geltend machen.
Undertaker:
Die Löschungsbewilligung ist nicht auffindbar. Der sicherste und schnellste Weg zur Löschung der längst löschungsreifen Grundschuld ist folgender:
Zunächst besorgst du dir beim zuständigen Grundbuchamt einen Grundbuchauszug. Die Beglaubigung ist nicht erforderlich. Diesen Auszug schickst du, nachdem du dir eine Fotokopie für deine Unterlagen gemacht hast, an die Bausparkasse mit einem ausführlichen Betreff, z. B.:Ihr Az: .. Ihre Grundschuld über DM ... auf dem Grundstück in ..., Grundbuch von ... Band ...Blatt ..., eingetragen am....., Darlehensablösung im Jahre ...
und ersuchst sie nach kurzer Schilderung des Sachverhalts um die Erteilung einer (Zweitschrift der) Löschungsbewilligung in grundbuchmäßiger Form. Es handelt sich, wie du schreibst, um eine Buchgrundschuld, also um kein Briefrecht, weshalb ein Aufgebotsverfahren entfällt.
Legitimation nicht vergessen.
Viel Erfolg.
Ich 1969::
Alles Klar? Für mich nicht. Es gibt noch eine dritte Variante.
Über den Makler hast du dem Notar einen schriftlichen Beurkundungsauftrag erteilt. Daraufhin wurde der Notar tätig.
Die vollständige Fertigung des Kaufvertragsentwurfs löst die doppelte Höchstgebühr wie die für die Beurkundung selbst aus (§ 92 (2) GNotKG).
Der Entwurf ist vollständig, wenn er die Protokollierung (Beurkundung) unter Berücksichtigung aller bereits verfügbaren Informationen umfassend vorbereitet. Über die Qualität (Ausführlichkeit) des Entwurfs hast du nichts geschrieben.
Im übrigen ist es egal, welcher Hilfsmittel sich der Notar bedient und auf wessen Vorarbeiten er aufbaut. Er kann sich eines Vordrucks oder eines Musters aus dem Formlarbuch oder gespeicherten Texbausteinen bedienen.
Waldi:
Mit dem Eintritt des Erbfalls geht nicht nur das Aktivvermögen auf den oder die Erben über, sondern gem. § 1967 BGB auch die Schulden des Erblassers. Die Vollstreckungsklausel kann daher auf die Erben des Schuldner umgeschrieben werden. Aufgrund der gesamtschildnerischen Haftung der Erben kann die vollstreckbare Ausfertigung gegen alle Miterben als Gesamtschuidner erwirkt werden.
Die "Aufhebung" der Kontenpfändung kann vor Vollbefriedigung des Gläubigers nicht verlangt werden. Der Titel gilt weiterhin.
Nikita:
Die ungeteilte Erbengemeinschaft nach deiner Großmutter hätte die aus dem Nachlass stammende Eigentumswohnung – ohne Umweg über deine Mutter/Miterbin – an dich direkt veräußern können.
Der Notar ist nicht nur zur richtigen sondern auch zur kostensparenden und damit grundsätzlich zur billigsten Sachbehandlung verpflichtet.
Kosten die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben (§ 21 Gerichts- und Notarkostengesetz).
Aus welchem Grund wurden aber zwei Kaufverträge protokolliert? Oder hat der Notar wegen unrichtiger Sachbehandlung auf die Kosten des Kaufvertrags Erbengemeinschaft/Mutter verzichtet?
Wikki:
Als Inhalt des Erbbaurechts kann auch vereinbart werden, dass der Erbbauberechtigte (Anm. du als Erbe des Erbbaurechts) zur Veräußerung des Erbbaurechts der Zustimmung des Grundstückseigentümers bedarf (§ 5 des Erbbaurechtsgesetzes - ErbbauRG).
Mit dieser Veräußerungsbeschränkung sollen zweckwidrige Veräusserungen bzw. an unzuverlässige Erwerber verhindert werden.
Empfehlung: Lass das Erbbaugrundbuch prüfen oder schau im Erbbaurechtsvertrag nach, ob eine solche Beschränkung besteht.
Wurde eine solche Vereinbarung getroffen, ist eine Veräußerung unwirksam, solange nicht der Eigentümer die erforderliche Zustimmung erteilt hat (§ 6 (1) ErbbauRG.)
Du kannst auch beim Grundbuchamt unter Vorlage des Erbscheins für wenige Euro die Erteilung einer einfachen Erbbau-Grundbuch-Blatt-Abschrift beantragen.
christmas:
Vielleicht kann ich dir den Sachverhalt etwas verständlicher machen.
§ 9 EG (Einführungsgesetz zu dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung vom 17.12.2008):
(1) Soweit ein nach Landesgesetz begründetes Recht an einem Grundstücke, das nicht in einer Hypothek besteht, zur Wirksamkeit gegen Dritte der Eintragung nicht bedarf oder soweit eine Dienstbarkeit oder eine Reallast als Leibgeding, Leibzucht, Altenteil oder Auszug eingetragen ist, bleibt das Recht nach Maßgabe des Landesgesetzes von der Zwangsversteigerung unberührt, auch wenn es bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt ist. (2) Das Erlöschen eines solchen Rechtes ist auf Verlangen eines Beteiligten als Versteigerungsbedingung zu bestimmen, wenn durch das Fortbestehen ein dem Recht vorgehendes oder gleichstehendes Recht des Berechtigten beeinträchtigt werden würde; die Zustimmung eines andern Berechtigten ist nicht erforderlich.
Ein Recht soll nicht zum Nachteil eines am Grundstück im Range gleichstehenden oder vorgehenden Berechtigten bestehen bleiben. Jeder gleich oder besser Berechtigte, der durch das Bestehenbleiben eines Rechts benachteiligt werden würde, darf daher verlangen, dass das Grundstück bei der Zwangsversteigerung frei von dem Recht ausgeboten wird (der Berechtigte des Altenteils kann den Antrag auf Erlöschen nicht stellen).
Erlischt das Recht auf solche Weise, so wandelt es sich in ein Befriedigungsrecht am Erlös nach dem ZVG § 92 Abs. 2 an der grundbuchlichen Rangstelle um (Surrogationsgrundsatz = Ersatzzahlung durch Geldrente)).
Weil die Beeinträchtigung in der Regel nicht voraussehbar ist, muss ein Doppelausgebot stattfinden, also unter der gesetzlichen Bedingung, dass das bevorzugte Leibgeding (Altenteil) bestehenbleibe, und unter der entgegengesetzten beantragten, dass es erlösche.
Für den Zuschlag kommt es beim Doppelausgebot darauf an, ob der antragstellende Gläubiger bei dem Ausgebot zu den gesetzlichen Bedingungen, dass das Leibgeding fortbestehen bleibt, keine oder eine schlechtere Deckung erhält als bei dem Ausgebot zu der abweichende Bedingung, dass dieses Recht erlischt.
Wird der Antragsteller durch das gesetzliche Ausgebot mit Bestehenbleiben des (bevorzugten) Rechts nicht beeinträchtigt (weil es z. B. voll gedeckt ist) wird der Zuschlag dem Meistbietenden auf dieses Ausgebot erteilt. Wird der Antragsteller bei diesem gesetzlichen Ausgebot mit Fortbestehen des Rechts beeinträchtigt - oder wird auf dieses gesetzliche Ausgebot überhaupt nicht geboten - hat der Zuschlag auf das (beantragte) abweichende Ausgebot mit Erlöschen des Rechts zu erfolgen.
Vom Erfolg der Berechtigte hängt m. E. ab:
Höhe des vom Vollstreckungsgericht festsetzten Verkehrswerts des Grundstücks, Höhe der Forderung des betreibenden vorrangigen Gläubigers (Bank), Höhe weiterer Gläubigerforderungen aus den Rangklassen 1 – 3 (z.B. rückständige öffentliche Abgaben) und der Marktresonanz der Immobilie und damit verbunden das Bietinteresse und vor allerm die Höhe des Meistgebots, auf das der Zuschlag erfolgt.
efeu:
Die Grunddienstbarkeit in Form eines Klärgrubenechts erlischt, wenn das dienende Grundstück, also das Nachbargrundstück, untergeht, infolge Veränderung des betroffenen Grundstücks die Ausübung dauernd ausgeschlossen ist oder wenn
der Vorteil für das herrschende Grundstück, also dein Objekt, infolge grundlegender Änderung der tatsächlichen Verhältnisse oder der rechtlichen Grundlagen dauernd fortfällt.
Was oist der wahre Grund? In der Veräusserungsabsicht allein sehe ich jedenfalls keinen Grund zur Löschung.
Der Nachbar hat den Notar beauftragt, du hast die Löschung bewilligt (allerdings ohne vorher zu bestimmen, dass du keine Kosten trägst). Der Auftraggeber (Nachbar) ist m. E. Kostenschuldner.
Welchen Geschäftswert hat der Notar der Urkunde zugrundegelegt und hat er zusätzlich Gebühren berechnet, etwa für die Beglaubigung außerhalb der Geschäftstelle am Sonnabend oder Sonntag? Für eine gegenstandslose Dienstbarkeit hätte ich als Wert max.3 000 € mit Kosten von rd. 20 € angesetzt.
UwoxX:
Gegen die Berechnung des Geschäftswerts ist nichts einzuwenden. Die Regelung der Kostenpflicht ist dagegen nicht i. O.Es geht immerhin um einen Betrag von rd. 750 € (Notar, Grundbuch,Grunderwerbsteuer), der durch die Erhöhung des Wertes nvon 120 000 auf 128 568 entstanden ist.