Nach TrennungTestament ändern?
Nach der Heirat haben wir ein Testament gemacht, welches uns gegenseitig als Erben einsetzt plus jeweils 1 Nachrücker/Ersatz aus den beiden Familien.
Jetzt haben wir uns offiziell getrennt, wollen uns aber NICHT scheiden lassen.
Damit im Todesfall von einem der andere dann nicht für evtl. Schulden aufkommen muss (es sind auch keine Werte oder sonstiges Vermögen bei beiden vorhanden), kann man da das Testament abändern? Oder kann einer ohne Einverständnis des anderen aus dem Testament austreten oder was kann man machen? Es ist beim Amtsgericht hinterlegt und ging über einen Notar.
3 Antworten
Manilupi:
Der Erblasser kann ein Testament sowie einzelne in einem Testament enthaltende Verfügungen jederzeit ändern (§ 2253 BGB).
Der Widerruf erfolgt durch Testament (§ 2254). Dies kann in der Form eines öffentlichen (z. B. notariellen, richterlichen, vor einem Konsularbeamten erklärten) oder eigenhändigen Testaments errichtet werden.
Ein vor einem Notar... errichtetes Testament gilt als widerrufen, wenn die in amtlich genommene Urkunde dem Erblasser zurückgegeben wird.
Beim Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments mit wechselseitigen Verfügungen bedarf es der notariell beurkundeten Widerrufserklärung gegenüber dem anderen Ehegatten. Der andere Ehegatte erlangt auf diese Weise zuverlässige Kenntnis vom Widerruf.
Ein notariell beurkundetes Testament kann durch ein privatschriftliches, ein privatschriftliches durch ein notarielles Testament widerrufen werden.
Ohne amtliche Verwahrung besteht die Gefahr des Verlustes oder der Verfälschung.
Das gemeinsame Testament lässt sich nur gemeinsam ändern bzw. vom Gericht zurückfordern, damit es ungültig ist.
Hat aber mit einem evtl. späteren Pflegefall nichts zu tun.
Hier gilt ab der Heirat "mitgegangen, mitgehangen".
Da hilft keine Testamentsänderung, sondern nur "klar Schiff", also Scheidung. Damit wird auch das bestehende Testament ungültig.
Man kann nicht aus einem Testament austreten.
Aber man kann das Erbe nicht annehmen, man kann es ausschlagen. Dann tritt ggf. die gesetzliche Erbfolge ein, oder wie bei Euch wohl bestimmt der Ersatzerbe, der aber natürlich auch ausschlagen kann.
Ihr solltet Euch aber, losgelöst von der Frage des Testaments, fragen, ob die Entscheidung, "TRennung ohne Scheidung," klug ist.
Eheleute sind zum Unterhalt verpflichtet. Muss einer in ein Pflegeheim, zahlt der Ehepartner und ihm bleibt nur der Selbstbehalt.
Hier ist wohl schon alles soweit gesagt. Ich möchte dazu ergänzen, dass, ungeachtet einer testamentarischen Regelung, der Ehepartner eines Verstorbenen bestattungspflichtig bleibt und die Kosten für die Bestattung zu tragen hat. Ein weiterer Aspekt, den ihr besprechen solltet.
Klar, solange sich beide Parteien darüber einig sind, kann man jedes Testament ändern, in diesem Fall aber vermutlich nur über den Notar!
tut mir leid, vielleicht ein standardtestament, aber es gibt Testamentformen, da ist einmal unterschrieben halt unterschrieben, man kann das uu nicht widerrufen, oder ein neueres verfassen, das trifft zb für ein Vertragstestament zu, ich hatte auch noch nie davon gehört, aber das ist halt so, es kommt also immer auf die Testamentsform an
Ich bin mir sicher, dass Du da was durcheinander bringst!
Wenn bereits eine(r) der beiden Parteien verstorben ist, lässt sich ein notarielles/vertragliches Testament nicht mehr ändern, es sei denn, man hat dieses Recht im Vertrag festgelegt, dann geht das.
Hier leben aber beide Parteien noch.
Sind sich beide einig, kann das Testament geändert/angepasst werden!
Ohne wenn und aber!
Das Ehegattentestament oder gemeinschaftliche Testament ist eine besondere Testament-Form. Sie ist Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnern vorbehalten. Dabei errichten beide Partner gemeinsam und gleichzeitig ein Testament. Eine ausführliche Darstellung liefert der Glossarbeitrag zum Ehegattentestament.
Auch bei Änderungen gelten für das Ehegattentestament besondere Regeln. Ob eine einseitige Änderung möglich ist, hängt davon ab, was für eine testamentarische Verfügung geändert werden soll. Unterschieden werden einseitige und wechselbezügliche Verfügungen.
Wechselbezügliche Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament sind solche Regelungen, die ausdrücklich oder stillschweigend auf wechselseitiger Basis getroffen werden. Etwa: die Ehefrau setzt den Ehemann als Vorerben ein, weil er sie ebenfalls als Vorerbin einsetzt. Oder: er willigt ein, dass der von ihr in die Ehe mitgebrachte Sohn Schlusserbe wird, weil sie einverstanden ist, dass dies auch für seine uneheliche Tochter gilt.
Solche wechselbezüglichen Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament können nicht einseitig geändert werden. Das ist nur möglich, wenn beide Partner einwilligen. Sie können auch einvernehmlich ein neues gemeinschaftliches Testament aufsetzen (§ 2292). Das zählt als Widerruf eines anderslautenden, früheren Ehegattentestaments. Nach dem Tod eines der Ehepartner ist keine Änderung wechselbezüglicher Bestimmungen mehr möglich.
Dagegen kann jeder Ehepartner einseitige Verfügungen im gemeinsamen Testament später einseitig widerrufen beziehungsweise ändern. Das gilt zum Beispiel, wenn die Ehefrau den Schmuck, der nur ihr gehört, ihrer Schwester als Vermächtnis zukommen lässt. Ein häufiges Problem bei Ehegattentestamenten ist die fehlende klare Abgrenzung der wechselseitigen und der einseitigen Verfügungen im Testament selbst.
Ein kompletter Widerruf des gemeinsamen Testaments ist jederzeit möglich, solange beide Ehepartner leben. Der Widerruf muss notariell beurkundet und dem anderen Ehepartner förmlich zugestellt werden. Dann lässt er das gemeinsame Testament insgesamt nichtig werden.
Kommt es zur Scheidung, gilt eine Besonderheit. Damit wird das Ehegattentestament in der Regel unwirksam (§ 2077 BGB). Soll es dennoch weiter gelten, muss diese Absicht im Testament zum Ausdruck kommen.
nee ich bringe da nix durcheinander, ich hatte bis dato auch noch nix von gehört, meine mutter ist damals fast explodiert, weil ihr ehevertrag ungültig war...
ich bin damals mit meiner mutter sowfort beim Notar, wo sie damals eingereicht hatten...
ich habe daneben gesessen, deswegen weiß ich das noch so genau, der Notar sagte zu meiner Mutter, mein stiefvater hat damals ein "Vertragstestament"(stand oben auf der kopie vom nachlassgericht)verfasst mit der 1sten frau, und das Testament ...jedenfalls so eines lässt sich nicht mehr ändern, auch nicht mehr ergänzen, entfernen hinzufügen, da der Testamentsvertrag unmittelbar mit der Unterschrift gültig ist und nicht mehr änderbar, der Notar meinte, gegen so ein Testament kann man nix machen, egal was mein damaliger Stiefvater in seinem weiteren Leben noch an Testamenten verfasst hätte, wäre alles ungültig, ich habe damals nochmal geforscht, weil ich sicher war sowas gibts nicht...aber sowas gibts... so eine Vertragstestamentsform wurde damals vor hunderten von Jahren dazu verwendet das Gütervermögen bei einer Heirat irgendwann wieder an die Ursprungsfamilie zurück geht, offensichtlich hatte die 1ste Frau meines Stiefvaters Vermögen mit in die Ehe gebracht und sie wollte das das irgendwann an die Ursprungsfamilie zurück geht....
Wir sind uns einig, das ein Normales Testament jederzeit änderbar oder neu verfassbar ist, aber es gibt Testamente die angelegt sind, das sie nicht mehr erneuerbar sind bzw neu verfassbar...
da der Fragesteller schreibt, das wohl kein Vermögen da existiert(naja auch so eine aussage, wie will man wissen ob man nicht doch mal durch irgendne urururoma mal zum vermögen kommt) wird es sich wohl um eine normale Ehevereinbarung handeln...
Aber wollte nur antworten auf ihren kommentar
"nicht jedes Testament ist abänderbar bzw erneuerbar"
laut dem Anwalt...Notar damals ist der Vertrag mit der Unterschrift gültig sofort und nicht mehr änderbar, da konnte man nix machen, meine mutter musste sich mit kindern... damals alle 50 jahre alt abfinden...
meine mutter sagte dem Notar damals noch..."sowas gibt nicht"
aber man konnte nix machen...
trotzdem würde ich dringend raten... bevor man arm wie ne kirchenmaus wird, wenn man im Pflegefall landet oder man geerbtes Vermögen abgeben muß wenn man erbt und nicht geschieden ist...
ich kann dringend zur Scheidung raten...
sorry das jedes Testament änderbar ist oder erneuerbar, ist leider nicht richtigich kann auch nicht ändern
ist hier jemand Notar etcetc und kann das erklären...?
Man kann also zu Lebzeiten ein Testament nicht ändern?
Doch natürlich. Ein allein aufgestelltes kann man allein ändern, ein gemeinsam aufgestelltes nur gemeinsam.
Ich nstörte mich am Ausdruck:
Oder kann einer ohne Einverständnis des anderen aus dem Testament austreten
Das geht beim gemeinsamen Testament nicht.
Man kann also zu Lebzeiten ein Testament nicht ändern? Das würde mich doch sehr wundern.