Kann Kaufvertrag durch verzögerte Auflassungsvormerkung ungültig werden?
Hallo ersmal, beim Verkauf einer Immobilie wird nach Abschluß des Notarvertrags zur Anspruchssicherung des Käufers eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch beantragt, Der Notar fordert beim Grundpfandrecht - Gläubiger die Löschungsunterlagen an, um den Eigentümerwechsel vollziehen zu können. Wenn dem Käufer nun die Fälligkeit mtgeteilt wird, muß dieser ja den Kaufpreis innerhalb einer 14 tägigen Frist bezahlen.
Nun meine Frage : Welche Rechte hat eigentlich der Käufer, wenn sich die Vormerkung im Grundbuch erheblich verzögert (z.B. durch die Einholung der Löschungsunterlagen oder Unstimmigkeiten mit der bisherigen Gläubigerbank.!). Könnte er vom Vertrag zurücktreten, weil er zeitnah eine Immobilie erwerben will und er unverschuldet keinen Einfluß auf die weiteren Vorgänge bzw. Zeitpunkt der Einigung hat oder ist der Notarvertrag schon aufgrund des Status rechtswirksam ? Wer käme bei einem möglichen Rücktritt für den Schaden auf ?
Danke schonmal im Voraus...
LG, lazyjo08
2 Antworten
Ungeachtet ausstehender Genehmigungen, Bescheide, Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts, Löschungsnunterlagen der Grundpfandrechtsgläubiger usw. ist der Notar verpflichtet, unverzüglich nach Beurkundung dem Grundbuchamt die Urkunde vorzulegen, um die Eintragung der bestellten Auflassungsvormerkung zu ermöglichen.
Bereits mit dem Eingang der Urkunde beim Grundbuchamt entfaltet die Vormerkung die Schutzwirkung zugunsten des Berechtigten (Käufer).
Vermutlich liegt die Urkunde längst bei den Grundakten.
Damit einen Vertragsrücktritt und womöglich noch einen Schadensanspruch des Käufers zu begründen,bliebe erfolglos.
Somit bleibt nur noch der Versuch der vertraglichen Rückabwicklung.
enn für diesen Fall keine Klausel im Kaufvertrag vorhanden ist, müsste er für die Erfüllung der entsprechenden Handlungen (Lastenfreistellung usw.) eine Nachfrist setzen verbunden mit der Ankündigung ggf. zurück zu treten.