DRINGEND Leiibgeding und Zwangsversteigerung
Hallo und guten Abend bräuchte ganz dringend einen Rat,da wir erst jetzt erfahren haben,dass nächste Woche das Haus meiner Mutter,das sie 1995 per Notar an unsere Schwester übertragen hatte,zwangsversteigert werden soll.
Bei der Übertragung des Hauses wurde ein lebenslanges Leibgeding auf unsere Mutter ins Grundbuch eingetragen,allerdings auf zweitem Rang.Auf dem ersten Rang war eine Bankhypothek eingetragen,die aber zu diesem Zeitpunkt bereits abgetragen war.2002 nahm meine Schwester wohl eine Hypothek auf das Haus auf,wobei die neue kreditgebende Bank in die noch eingetragene aber abgetragene Hypothek mit allen Rechten und Pflichten eintrat,damit anscheinend kein neuer Grundbuch Eintrag erfolgen musste.
Nun habe ich beim Amtsgericht angerufen und die Auskunft erhalten,dass das Haus beim Versteigerungstermin mit 2 Gebotsmöglichkeiten aufgerufen wird:Einmal mit "älterer Dame" und ein weiteres Mal ohne "älterer Dame",wobei bei dem ersten Gebot,das niedriger sein darf,das Leibgeding übernommen werden müsste.Gleichzeitig könne man auch ein höheres Gebot abgeben mit "älterer Dame" wobei dann das Leibgeding aus dem Grundbuch gelöscht würde,und der Erwerber diesbezüglich keine Verpflichtung mehr einginge.
Da uns gesagt wurde ,da das Leibgeding an zweiter Stelle stünde,würde es sowieso verfallen,sind dies Aussagen für uns sehr verwirrend.Hilfe,wer kann da Licht ins Dunkel bringen.Ich bin für jeden Rat dankbar.
Danke und freundliche Grüße
2 Antworten
christmas:
Vielleicht kann ich dir den Sachverhalt etwas verständlicher machen.
§ 9 EG (Einführungsgesetz zu dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung vom 17.12.2008):
(1) Soweit ein nach Landesgesetz begründetes Recht an einem Grundstücke, das nicht in einer Hypothek besteht, zur Wirksamkeit gegen Dritte der Eintragung nicht bedarf oder soweit eine Dienstbarkeit oder eine Reallast als Leibgeding, Leibzucht, Altenteil oder Auszug eingetragen ist, bleibt das Recht nach Maßgabe des Landesgesetzes von der Zwangsversteigerung unberührt, auch wenn es bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt ist. (2) Das Erlöschen eines solchen Rechtes ist auf Verlangen eines Beteiligten als Versteigerungsbedingung zu bestimmen, wenn durch das Fortbestehen ein dem Recht vorgehendes oder gleichstehendes Recht des Berechtigten beeinträchtigt werden würde; die Zustimmung eines andern Berechtigten ist nicht erforderlich.
Ein Recht soll nicht zum Nachteil eines am Grundstück im Range gleichstehenden oder vorgehenden Berechtigten bestehen bleiben. Jeder gleich oder besser Berechtigte, der durch das Bestehenbleiben eines Rechts benachteiligt werden würde, darf daher verlangen, dass das Grundstück bei der Zwangsversteigerung frei von dem Recht ausgeboten wird (der Berechtigte des Altenteils kann den Antrag auf Erlöschen nicht stellen).
Erlischt das Recht auf solche Weise, so wandelt es sich in ein Befriedigungsrecht am Erlös nach dem ZVG § 92 Abs. 2 an der grundbuchlichen Rangstelle um (Surrogationsgrundsatz = Ersatzzahlung durch Geldrente)).
Weil die Beeinträchtigung in der Regel nicht voraussehbar ist, muss ein Doppelausgebot stattfinden, also unter der gesetzlichen Bedingung, dass das bevorzugte Leibgeding (Altenteil) bestehenbleibe, und unter der entgegengesetzten beantragten, dass es erlösche.
Für den Zuschlag kommt es beim Doppelausgebot darauf an, ob der antragstellende Gläubiger bei dem Ausgebot zu den gesetzlichen Bedingungen, dass das Leibgeding fortbestehen bleibt, keine oder eine schlechtere Deckung erhält als bei dem Ausgebot zu der abweichende Bedingung, dass dieses Recht erlischt.
Wird der Antragsteller durch das gesetzliche Ausgebot mit Bestehenbleiben des (bevorzugten) Rechts nicht beeinträchtigt (weil es z. B. voll gedeckt ist) wird der Zuschlag dem Meistbietenden auf dieses Ausgebot erteilt. Wird der Antragsteller bei diesem gesetzlichen Ausgebot mit Fortbestehen des Rechts beeinträchtigt - oder wird auf dieses gesetzliche Ausgebot überhaupt nicht geboten - hat der Zuschlag auf das (beantragte) abweichende Ausgebot mit Erlöschen des Rechts zu erfolgen.
Vom Erfolg der Berechtigte hängt m. E. ab:
Höhe des vom Vollstreckungsgericht festsetzten Verkehrswerts des Grundstücks, Höhe der Forderung des betreibenden vorrangigen Gläubigers (Bank), Höhe weiterer Gläubigerforderungen aus den Rangklassen 1 – 3 (z.B. rückständige öffentliche Abgaben) und der Marktresonanz der Immobilie und damit verbunden das Bietinteresse und vor allerm die Höhe des Meistgebots, auf das der Zuschlag erfolgt.
Nachtrag Verkehrswert:66000 € Forderung der Gläubigerbank :51000€ Jetziger Wert des Leibgedings:20700€
Christmas:
Das grundbuchlich nachrangig platzierte Leibgeding für Frau Mutter bleibt nur dann bestehen, wenn der vorrangige Grundpfandrechtsgläubiger voll befriedigt wird und der Meistbieter auch bereit ist, das Leibgeding zu übernehmen. Der rechnerische Wert seines Gebots: 51.000 + Kosten von z. B. 1 000 + evtl. weitere Forderungen (z.B.öffentl. Abgaben) + Leibgeding 20 700 = 72 700 = 110 % des VW.
Also darf man das Leibgeding oder auch die Auszahlung des selbigen getrost vergessen.Hab vorgestern im Namen der Mutter einfach mal Widerspruch gegen die Versteigerung eingelegt und folgende Antwort erhalten: Es wird mitgeteilt,dass es gegen die Terminsbestimmung kein Rechtsmittel gibt.Wird der Widerspruch zurückgenommen?Gleichzeitig wird angefragt, ob der "Widerspruch" anderenfalls als Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 765 a ZPO ausgelegt werden soll?Bejahendenfalls mögen Gründe angeführt werden,welche eine sittenwidrige Härte für Sie dar stellen. Es wird diesbezüglich darauf hingewiesen, dass im Termin Doppelausgebot erfolgen wird, so dass grundsätzlich die Möglichkeit des Bestehenbleibens Ihres Leibgedings von Seiten des Gerichts eröffnet wird.
Christmas:
Danke für Kompliment. Mich ärgert immer wieder, wie mit der gutgläubigen, vertrauensseligen Arglosigkeit – vielleicht kommt eine gewisse Ahnungslosigkeit noch hinzu – von Eltern (hier die Mutter) umgegangen wird.
Wer wäre hier in der Lage gewesen, sie rechtzeitig eindringlich zu warnen und darauf hinzuwirken, auf die einwandfreie Erstrangigkeit des Leibgedings zu bestehen?
“Sie laufen Gefahr, noch im hohen Alter eine neue Bleibe auf ihre Kosten suchen zu müssen!“
Hat der Notar auf die besondere Gefahr der Nachrangigkeit und daraus folgernd auf das Erfordernis des Rangrücktritts der Grundschuld hingewiesen und den Warnhinweis auch in die Vertragsurkunde aufgenommen?
Wie reparieren? Ein Strohalm? Die Bank soll das Objekt selbst ersteigern – „Rettungserwerb“ nennt man eine solche Aktion - und das Leibgeding bestehen lassen, damit die alte Dame angstfrei in ihren vier Wänden weiter leben kann.
Hier zeigt sich das ganze Problem von Begriffsunklarheiten, Halbwissen von Laien und daraus resultierenden Problemen.
Die Eintragung vor dem Leibgeding war keine Hypothek, sondern eine Grundschuld. Die ist nicht akzessorisch. Also konnte sie, obwohl vollständig getilgt, für einen neuen Kredit genutzt werden, man brauchte nur eine Zweckerklärung.
Damit rutschte das Leibgeding wieder (wertmässig) nach hinten udn die Bank war erstrangig im trockenen mit ihrer Forderung.
Was passiert ist, entspricht bestimmt nicht dem, was man wollte, als der Vertrag geschlossen wurde.
Es tut mir leid, aber die alte Dame wird sich eine Wohnung suchen müssen. Ich sehe da kaum eine Chance, wobei wir nicht die Werte kennen. Eventuell ist ja der Schuldenstand nur 50 5 des Gebäudewertes.
Kann der Familienrat schnell tagen, um zu sehen, ob man es gemeinsam "wuppen kann" das Haus zu ersteigern.
Hallo und Danke für die Antwort.Der Familienrat ist natürlich erstmal stinksauer,über die abgrundtiefe Dummheit der betreffenden Schwester mit Privatinsolvenz, die der Mutter das Haus heimlich abgeschwatzt hatte und unsere alte Mutter nun so in die Bredouille und um ihr Lebenswerk bringt.Und wenn hier jemand aus der Familie was zu retten versucht,dann nur unserer Mutter zuliebe!
Hallo und Danke für die Antwort.Habe ich das nun im Großen und Ganzen richtig verstanden,dass das Leibgeding meiner Mutter durch die Versteigerung nicht sang und klanglos untergeht? Es würde also bedeuten,dass der ,die Zwangversteigerung betreibende Gläubiger, auf jeden Fall den restlichen Wert, berechnet nach Lebensalter an die Leibgedinginhaberin auszahlen müsste,selbst wenn der Versteigerungserlös nicht ausreichen sollte, um zuerst einmal oder überhaupt die Forderungen der Gläuberin zu decken?Bzw wenn jetzt z.B jemand aus der Familie ein Gebot mit Leibgeding abgibt,das natürlich viel niedriger wäre ,als ohne Leibgeding und es gäbe kein Gebot ohne Leibgeding,bekäme denn dann das niedrige Gebot mit Leibgeding den Zuschlag und hätte dann die Gläuberin das Nachsehen,weil dann ja nur ein geringer Geldbetrag fließen würde?Ach ist das alles so kompliziert,da soll man mal als Normalsterblicher durchblicken :-(