Wie als unverheiratetes Paar Einnahmen/Kosten aus Mieteigentum in der EKSt-Erklärung angeben?

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Ihr seid eine Grundstücksgemeinschaft.

Die Grundstückgemeinschaft erklärt ihre Einnahmen und ausgaben in einer Anlage "V" (Vermietung und Verpachtung) und verteilt diese Einkünfte über die Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte auf ihre Mitglieder.

Mein tipp lasst die Sache im Jahr der Anschaffung von einem Steuerberater machen (also die Erklärung der Grundstücksgemeinschaft. Ab nächsten Jahr könnt ihr es allein machen.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Ihr könntet diese Frage einfach dem Finanzamt stellen - unter Angabe Eurer beider Steuer- und Steuer-ID-Nummern.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung – Berufserfahrung

Andri123  09.10.2022, 20:00

Ob das einfacher ist/schneller geht, als die gesonderte und einheitliche Erklärung auszufüllen? Wenn die Zahlen ohnehin schon vorliegen?

Ich als Laie vermute ja, dass eher bei gemeinsam veranlagten Ehepaaren darauf verzichtet werden kann, denn da ist die Zuordnung ja klar.

Eifelia  09.10.2022, 20:24
@Andri123

Nun, im Urteil, aus dem sich das mit den "einfach gelagerten Fällen" ergibt, heißt es ja ausdrücklich, dass die Tatsache, dass (wie im Urteilsfall) die Steuerpflichtigen miteinander verheiratet sind, nicht ausreicht, damit ein solcher einfacher Fall vorliegt.

Ich gebe Dir aber Recht - für mich wäre die EGF schneller erledigt, für Laien sind das aber nicht die einfachsten Formulare.

Andri123  09.10.2022, 20:31
@Eifelia

Ich als Laie kenne kein Urteil dazu. Du als Fachfrau bist also doch eher der Ansicht, dass die Erklärung abgegeben werden muss? Dafür hatte ich mich ja ausgesprochen, da sie nicht mal verheiratet sind. Hast Du wohl falsch verstanden.

Der zweite Satz stand eben noch nicht da.

Eifelia  09.10.2022, 20:35
@Andri123

Ich würde aus arbeitsökonomischen Gründen wohl die erste Erklärung auf jeden Fall abgeben - und danach oder mit dieser den Antrag stellen, ob zukünftig auf diese verzichtet werden kann. Für mich ist eine EGF aber auch Alltagsgeschäft 🤷‍♂️

Ich würde das einfach insgesamt 50:50 aufteilen und angeben.

Ich wüsste auch nicht einen Grund, warum das so nicht vom FA akzeptiert werden sollte.


wfwbinder  09.10.2022, 20:06

Die Grundstücksgemeinschaft muss erstmal ihren Gewinn, oder Verlust ermitteln, bevor man aufteilen kann.

Wolke213 
Beitragsersteller
 09.10.2022, 21:09

Problem ist, in der eigenen EkSt-Erklärung, Anlage V, kann ich nicht angeben, dass ich nur 50% Miteigentumsanteil habe. In dem Fall müsste auch jeder für seine EkSt-Erklärung die 50% der Beträge quasi "selbst" ausrechnen und angeben, das kommt mir nicht richtig vor. Lasse mich aber gerne eines Besseren belehren.

Eifelia  09.10.2022, 21:22
@Wolke213

Das geht natürlich nur mit einer zusätzlichen Erläuterung. Ich würde aber den Tipp von Wfwbinder befolgen - bei der ersten Anlage V gibt es Fallstricke. Weißt Du, wie man die AfA berechnet?

Wolke213 
Beitragsersteller
 10.10.2022, 22:28
@Eifelia

Habe mich heute auch zur AfA eingelesen - danke für den Hinweis! Hier stellt sich mir vor allem die Frage, ob die Sonderabschreibung nach der DE minimis Verordnung sinnvoll ist, da ich gesehen habe, Übergabetermin unserer ETW war tatsächlich noch in 2021. Allerdings erschließt sich mir nicht der Vorteil der höheren Abschreibung in den ersten 4 Jahren (wenn der Restwert danach linear entsprechend niedriger abgeschrieben wird). Haben Sie dazu evtl. eine Einschätzung? Vielen lieben Dank!