Nun habe ich ein Angebot zum Erwerb eines Hotelzimmers in einem gut funktionierenden Hotel. Durch den Hoteleigentümer würde mir eine monatliche Pacht gezahlt.

Ja, das ist eine gewerbliche Immobilie, die Du verpachten würdest. Die Verpachtung ist USt-Pflichtig, weil es keine Wohnimmobilie ist.

Du könntest die Kleinunternehmerregelung nutzen, wenn die Jahrespaccht unter 22.000,- Euro ist, aber das ist eher nicht zu empfehlen.

Bei Kaufpreis zahlt Du die Umsatzsteuer nicht, aber der Verkäufer führt die auch nciht ab. Ist dort ein nullsummen spiel.

Als Pacht bekommst Du die 19 % zusätzlich udn musst sie an das FA abführen.

Klingt wir durchlaufender Posten, aber die Vorsteuer aus Deinen Kosten kannst Du abziehen, bringt echt einen Vorteil in Geld.

...zur Antwort

Mit einer Bescheinigung, dass in 2024 der Betrag gezahlt wurde, sollte es klappen, wenn man Deine Zahlungsdaten nicht sehen will.

Im Normalfall wird es klappen.

...zur Antwort

An § 11 EStG (Zufluss- Abflussprinzip) kommt man auch hier nicht vorbei.

Das kann natürlich zu ungewünschten Effekten bei der Progression führen.

...zur Antwort

Ja.

Diees ist ein neuer Bescheid, der andere ist kein Grundlagenbescheid.

...zur Antwort

Es gibt leider keine weitere Möglichkeiten an Freibeträgen.

Es gibt zwar Vereine die gelegentlich SpendenQuittungen vergeben, ohne das Geld geflossen ist, einfach für irgendwelche Hilfen, aber es ist nicht zulässig und kommt nur deshalb meistens nicht hoch, weil nachlässig geprüft wird (ich kann es aus eigenen Erfahrung sagen und habe schon viele Vereine geprüft und sehr oft den SAtz gehört: "Das hat uns bisher aber keiner gesagt udn gefragt."

Dabei ist es logisch, wenn man es mal dreht:

Stelle Dir vor, wie es wäre, wenn Du dem Verein 100,- Euro überweist udn Deine Spendenquittung bekommt. Dann leistest Du die Hilfe udn bekommst 100,- Euro dafür. Die werden auf die Ehrenamtspauschale angerechnet, oder eben versteuert, wenn die Pauschale ausgereitzt ist.

Wenn Du also für Deine Arbeit einfach nur eine Spendenquittung bekommst (für die Ausgabe), fehlt die Einnahme.

Auf Seiten des Vereins wird eine Einnahme bescheinigt, die nie stattgefunden hat.

Tut mir Leid, aber ist so.

ES wird viel von Politikern darüber gesprochen wie wertvoll das Ehrenamt ist, aber diese Dinge mal neu anzufassen, das fällt hinten runter, weil die Lobby der Ehrenamtler zu klein ist. Da kann man die mit jährlichen Einladungen von einigen beim Bundespräsidenten abspeisen.

...zur Antwort
Meine Frau und ich möchten unsere freiberuflichen Nebentätigkeiten so ausüben, dass sie finanziell effektiv sind (das heißt, wir möchten nicht, dass zu viel von den Einnahmen versteuert wird).

Der Wunsch ist verständlich und normal.

Aber es geht um ein Grundsätzliches Problem, denn Du schriebst immer von Einnahmen, aber versteuert wird der Gewinn, also nach Abzug der Betriebsausgaben. Bitte nicht, "aber ich/wir haben keine Ausgaben durch diese Tätigkeit." Die Tätigkeit Deiner Frau hast Du leider nicht genannt, aber Du kannst Nachhilfe nicht geben, ohne ein Telefon zu haben, ohne Internet zu haben usw. Und wenn Dir das Belege sammeln zu aufwendig ist, gibt es noch die Betriebsausgabenpauschale von 25 % (Bei Lehrtätigkeit höchstens 614,- Euro).

Bei dem Link:

https://www.erstenachhilfe.de/blog/arbeiten-als-nachhilfelehrer-steuern

kann ich nur hoffen, dass die Tipps der Seite bezüglich Nachhilfe besser sind, als die Ratschläge zur Steuer. Die Angabe:

Werden beim Erteilen von Nachhilfeunterricht Einnahmen erzielt, muss die Tätigkeit dem Finanzamt gemeldet werden. Liegen Deine Einnahmen über dem jährlichen Grundfreibetrag, der unter 22.000 Euro (Stand: 2024) liegt, musst Du eine Einkommenssteuer zahlen.

DEr Betrag von 22.000,- ist nicht der Grundfreibetrag der Einkommensteuer, sondern die Umsatzgrenze gem. § 19 UStG für Kleinunternehmer, bei denen die Umsatzsteuer nicht erhoben wird.

Der Einkommensteuerliche Grundfreibetrag (2024 11.604,- Euro, Ehegatten 23.208,- Euro ), wird auf das zuversteuernde Gesamteinkommen angewendet. Also Einkünfte aus allen 7 Einkunkunftsarten (Kapitaleinkünfte können allerdings pauschal versteuert werden) werden zusammen gezählt, die Sonder- und Vorsorgeausgabe sowie weitere Abzüge abgezogen.

Der andere Link ist richtig, dass weiß ich, ich kenne den Verfasser. ;-) :-)

Also optimieren geht durch festhalten aller Ausgaben im Zusammenhang mit den Nebentätigkeiten (wäre Deine Frau z. B. Journalistin wäre die Betriebsausgabenpauschale 25 % höchstens 2.500,- Euro).

...zur Antwort
Übergangsgewinn oder Ware abverkaufen?

Hallo zusammen,

ich stehe vor der Umwandlung meines Einzelunternehmen in eine noch zu gründende GmbH, da ich die Umsatzgrenze überschritten habe und somit bilanzierungspflichtig werde.

Als E-Commerce Händler habe ich die letzten 2 Jahre meine gesamten Gewinne reinvestiert und habe nun einen Lagerbestand von rund 500.000€.

Nun habe ich zwei Optionen:

  1. Ich versuche bis Ende des Jahres meinen Lagerbestand auf 0€ (bzw. 25.000€ für die Stammeinlage) abzuverkaufen, um keinen Übergangsgewinn zu haben. In diesem Fall verliere ich rund 100.000€ Gewinn, da ich im November und Dezember keine Ware mehr kaufen dürfte und habe eine ziemlich hohe Einkommenssteuer im EU, da die Umsätze dieses Jahr ziemlich hoch sein werden.
  2. Ich lasse alles wie es ist und habe einen Übergangsgewinn von 500.000€, der versteuert werden muss.

Jetzt stellen sich mir folgende Fragen:

  1. Im Fall 2. hätte ich dann keinen Gewinn im EU (da ich die Ware überführe und somit kein Umsatz zustande kommt), somit spare ich mir dort die Einkommenssteuer und verlagere diese in den Übergangsgewinn. Wann muss die Steuer auf den Übergangsgewinn gezahlt werden und auf welcher Ebene? Also wird diese mit in die GmbH übernommen und ich kann den aus den zukünftigen Mitteln der GmbH zahlen oder muss ich, damit ich die Einkommenssteuer von rund 200.000€ zahlen kann, Kapital aus der GmbH auszahlen und die Steuern quasi auf privater Ebene zahlen?
  2. Welche Option ist die bessere? In Fall 1 habe ich eine deutlich höhere Steuerlast jetzt, da der Gewinn in diesem Jahr dann noch ziemlich hoch ist und ich die volle Einkommenssteuer zahlen müsste. Zusätzlich verliere ich ziemlich viel zukünftigen Gewinn, da ich keine Ware in Q4 einkaufen könnte, da der Lagerbestand am Ende des Jahres bei 25.000€ sein soll. In Fall 2 hätte ich auf Ebene des Einzelunternehmens keine Steuern (weil mein Gewinn der letzten Jahre keinen Einnahmen gegenübersteht, da die Ware ja überführt wird) aber dafür den hohen Übergangsgewinn.

Ich bin etwas ratlos, wie ich mich entscheiden soll, da ich insbesondere nicht weiß, aus welchen Mitteln die Steuer auf den Übergangsgewinn zu leisten ist. Vielleicht kann mir hier jemand einen Rat geben oder hat das Ganze schon mal durchgemacht.

Viele Grüße

Ben

...zum Beitrag

Ich kann die Antwort von @UndertakerOWL nur unterstützen.

Für einen engagierten Laien ist die FRage zu speziell, als dass Du auf eine Antwort etwas aufbauen kannst udn ein Berufskollege wird nicht so dumm sein, hier im Forum eine konkrete Antwort zu schreiben, ohne wirklich sämliche Details zu kennen.

ich stehe vor der Umwandlung meines Einzelunternehmen in eine noch zu gründende GmbH, da ich die Umsatzgrenze überschritten habe und somit bilanzierungspflichtig werde.

Das sind die ersten Punkte:

Die Bilanzierungspflicht, bedingt ja nicht, dass man eine GmbH gründen muss.

Die Einbringung in eine GmbH ist eine SAchgründung (Achtung, Pflicht einen Gutachter zu bestimmen/Gründungsbericht von Wirtschaftsprüfer, oder vBP). Alternativ eine verdeckte Sachgründung, vor der seriöse Berater aber warnen werden, weil Fußangeln zu erwarten sind.

Der Übergangsgewinn kann übrigens auf 3 Jahre verteilt werden, wäre also kein so großes Problem.

Aber wenn eine GmbH aus anderen GRünden günstige erscheint, oder gewünscht wird, würde ein Berater sowieso etwas anderes vorschlagen. Es gibt da sehr interessante Lösungen

Aber nach Deiner Fragestellung (ich bitte um Entschuldigung, es soll keine Beleidigung sein, sondern nur eine Erfahrung aus Jahrzehnten Steuerberatung), gehörst Du zu den Leuten, die lieber 20.000,- Euro Steuern zahlen, als einem Steuerberater 4.000,- Euro Honorar (die als Betriebsausgabe steuerlich abzugsfähig sind).

...zur Antwort
a) Entsteht bei 3. eine Betriebsstätte der GmbH?

Wo siehst Du denn einen Unterschied zwischen 2. und 3.?

HAst Dz denn in der GmbH (Betriebsräume) einen Arbeitsplatz für Deine tägöiche Arbeit?

Ist das häusliche Arbeitszimmer für Abends/Wochenende?

Die SAche mit der Betriebsstätte ist doch im Prinzip nur interessant, wenn der Betrieb in einer anderen Gemeinde ist.

...zur Antwort

Vergiss bei allen Neukundenprämien, die Nachlässe, Kick Backs usw. die Du bekommst für die eigenen Verträge.

Das Einzige wo Steuer kommen könnte, das wären Prämien, provisionen usw. für die Verträge neuer anderer Kunden, die Du zu einem Anbieter vermittelst.

...zur Antwort

1974, das gibt erinnerungen. Da hatte ich meine Lehrabschlussprüfung. muss ich also wissen.

Die 2 % AfA (§ 7 Abs. 4) war immer zu zwölfteln solange ich es kenne.

Die § 7 (5) AfA (degrissiv) war für das volle Jahr anzusetzen.

Setze die volle Jahre-AfA an. Das Finanzamt wird ggf. kürzen.

...zur Antwort

Du musst nur einen Haken bei "Günstigerprüfung" in der Anlage KAP setzen.

Dann wird automatisch die günstigste Lösung geprüft.

...zur Antwort

Theoretisch müssten es 9/10 sein (vereinfachte Rechnung), aber es ist ja eine Prämie, die vermutlich auch die fallende Schuld enthält und damit müssen wird die Gausssche Formel bemühen udn auch noch eine Bearbeitungsgebühr berücksichtigen.

3800,- /55 * 10 = 690,90 + 100 Euro Bearbeitungsgebühr, also ca. 3.000,- Euro müssten zurück kommen.

...zur Antwort

Nur die EÜR vom StB machen zu lassen ist eigentlich logisch, denn die Kosten dafür sind als Betriebsausgaben abzugsfähig, die für die Einkommensteeurerklärung nicht.

Aber wie @Eifelia schon richtig schreibt, um den Auftrag wird sich kein Kollege von mir reissen.

Aber eigentlich kannst Du das auch srlbst. Sie Ausgaben zuordnen ist nicht sehr schwer. Miete von Telefongebühren unterscheiden kannst Du doch.

Wegen Abschreibungsproblemen frage einfach hier.

...zur Antwort
oder ob ich auch einfach pauschal die 400km (Hin- und Rück) à 0,30€ absetzen kann.

Wird bezüglich der Fahrkosten die beste Lösung sein.

Verpflicgungsmehraufwand, bei über 8 Stunden (Anreisetag, bist Du hoffentlich spätestens um 15:59 gestartet) und am Abreisetag jeweils 14 Euro.

Dazu die Hotelkosten, aber ohne Frühstück, oder die 14,00 euro um 5,60 Euro für das Frühstück kürzen.

...zur Antwort

Die Antwort von @Petz1900 mir den Kommentaren von @GandalfAwA und @Andri123 sind absolut richtig.

Ich würde das Dinge trotzdem anders aufzäumen.

Mir ist dieser Satz aufgefallen:

Das Problem dabei ist, was mache ich mit meinen betrieblichen Gegenständen ( PC, Fachbücher, Büroausstattung usw. ) die benutze ich ja jetzt als Angestellter weiter?

Du arbeitest als Angestellter, bringst aber Dein Arbeitsgerät komplett mit. Das ist bei Angestellten doch eher die Ausnahme. Abeitest Du wohlmöglich noch überwiegend im Homeoffice?

Was hältst Du von dieser Lösung:

Du verkaufst Deine Büroausrüstung für 500,- Euro, oder einen anderen kleinen Betrag (wenn der PC. über 3 Jahre alt ist, ist er sowieso abgeschrieben udn kann für 50,- Euro über den Tisch gehen), an Deinen Arbeitgeber.

Denke dran, dass er Dir einen Teil des Gehalts für die ersten 3 Monate als Inflationsausgleichsprämie zahlt, die ist bis zum Jahresende mit bis zu 3.000,- Euro insgesamt steuerfrei. die 100,- bis 500,- Euro für Deine Sachen kann er ja vom Gehalt kürzen (Vereinbarung über die ersten drei Monatsgehälter, das Gehalt ab Januar ist dann höher.

In Euren Anstellungsvertrag wird aufgenommen, dass er Dir die Arbeitsplatzausrüstung zur Verfügung stellt udn diese am Ende des Vertrages in Dein Eigentum übergeht.

Damit hast du alle Fliegen mit einem streich erledigt.

Schließung Deines Betriebs ohne, oder mit einem Minigewinn.

Dein Arbeitgeber hat noch Abschreibungen in Höhe des Kaufpreises in diesem Jahr.

Du versteuerst weniger von Deinem Gehalt.

MAg sein, dass sich das nach einer komplizierten Regelung anhört, ist aber ziemlich einfach, wenn man die einzelnen Schritte durchgeht.

...zur Antwort

Nur Totschlag (§ 212, Abs. 1 StGB):

1. Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. (2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.

Kanntrotzdem wie Mord mit Lebenslänglich (LL) bestraft werden. Die Frage ist, ob Mordmerkmale erfüllt sind, nur dann ist es Mord (§ 211 StGB):

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet

Beim sogenannten Ehrenmord geht es meist um gekränkte Eitelkeit ("mich verlässt man nicht" "Du kannst Deinen Mann nicht verlassen, das verletzt die Ehre unserer Familie").

Die betreffende Person ist sich wegen dieser Situation der Gefahr bewusst. Heimtücke entällt somit. Man kann da als Gericht fast nur über die niederen Beweggründe rankommen.

...zur Antwort

Du hast leider absolut keine Ahnung, aber wenigsten auch (fast) keine falschen Informationen.

Leider schreibst Du auch nichts über die angestrebte Tätigkeit, damit wir prüfen können, ob es wirklich freier Beruf ist, oder doch Gewerbe.

Nun bin ich unsicher, ob ich in diesem Fall eine freiberufliche Tätigkeit anmelden muss.

Musst Du, aber das tut nicht weh. Freier Beruf anmelden nur beim Finanzamt kostet nicht mal Geld, Gewerbeanmelden, falls nötig, zwischen 15,- udn 30,- Euro.

Außerdem habe ich kein Interesse daran, am Ende des Jahres eine Steuererklärung abgeben zu müssen, da ich als Vollzeitstudent ohnehin keine nennenswerten Ausgaben steuerlich absetzen kann.

Auch eine, bzw. zwei Steuererklärungen (es ist eine Umsatz- udn eine Einkommensteuererklärung) abzugeben, ist nicht Schmerzhaft. Die Ausgaben, auch mögen sie gering sein (Telefon, Internet, Abschreibung Computer, Fahrtkosten usw.) vermindern ja das Einkommen und sorgen dafür eben unter der Grundfreibetrag zu kommen.

Zusätzlich frage ich mich, ob die Übernachtungs- und Fahrtkostenpauschalen, die ich von meinem Auftraggeber erstattet bekommen würde, als Einkommen zählen und somit in die Berechnung einfließen,

Alle Einnahmen sind Einnahmen. Aber dfagegen hast Du ja auch die Ausgaben für Fahrtkosten, sonstige Reisekosten, ggf. Übernachtungen. Bei einigem davon gibt es auch Pauschale , die man abziehen kann.

...zur Antwort

Du trägst die Einkünfte in die Anlage KAP ein udn fertig. Weil Du unter 1.000,- Euro bleibst, passiert steuerlich nichts, aber Du hast Deine Pflicht erfüllt.

Das, was "da schon passiert ist" war die Lohnsteuer, weil Du die Aktien verbilligt bekommen hast. Da ist nichts zu tun.

...zur Antwort
Die Idee wäre nun eine Stundung von Gehalt und Anlage innerhalb der GmbH in Aktien. Dies wäre steuerlich doppelt von Vorteil (Anlagebetrag ist ja Gehalt unversteuert plus Nebenkosten; geringere Besteuerung von Gewinnen).

Sind probleme mit dem Finanzamt Dein Hobby?

(Anlagebetrag ist ja Gehalt unversteuert plus Nebenkosten;

Wie stellst Du es Dir denn von? ein Teil des Gehalts in Aktien investieren, auf den Namen der Tochter? Dann ist es natürlich Lohn, der zuversteuern ist. Die steuerlichen Vorteile gelten nur bei Vermögenswirksamen Leistungen, bzw. betrieblicher Altersversorgung.

Hast Du Deine Idee schon mal mit meinem Berufskollegen besprochen, der die Bilanzen Deiner GmbH macht?

Um Dir ggf. einen Tipp geben zu können, der wirklich hilft, hat die GmbH neben Dir und Deiner Tochter noch andere Mitarbeiter?

Wenn ja befasse Dich mal mit der Idee der eigenen Versorgungskasse. Das ist weniger aufwändig als ,an annimmt udn kann das Geld ggf. sogar im eigenen Betrieb investieren.

Dein Steuerberater wird das kennen.

...zur Antwort