Die Rechtslage ist wie folgt:

Der Feststellungsbescheid nach § 152 Abs. 1 SGB IX ist ein Grundlagenbescheid einer ressortfremden Behörde, der nicht den Vorschriften der Feststellungsverjährung (§ 181 AO) unterliegt. Ein bereits erlassener Einkommensteuerbescheid ist dann regelmäßig nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO zu ändern.

Also ja, Änderung der Bescheide gem. § 175 AO muss das Finanzamt Deine schon bestandskräftigen Bescheide ändern.

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Es klingt so, als gäbe es noch keinen sogenannten Titel, also keine Möglichkeit gegen Dich zu vollstrecken.

Das ist eine übliche Art und Weise Menschen in Angst zu versetzen.

Wenn Du einen Mahnbescheid bekommen hättest, hättest Du es gemerkt.

Du hast zwei Möglichkeiten.

Eine offensive und eine defensive.

Die offensive Möglichkeit ist:

Du schreibst denen zurück aus welcher Berechtigung sie Dich auffordern. Sie sollen Dir die Abtretung vorlegen, aber Du würdest die rechtmäßigkeit der Forderung sowieso bestreiten.

Die devensive Möglichkeit (die ich persönlich wählen würde), ist es die Sache auszusitzen.

Nicht reagieren, bis die einen Mahnbescheid beantragen. Wenn der Mahnbescheid kommt, ist da ein Formular dabei, mit dem Du Widerspruch einlegen kannst. Das dann machen. Dann müssen die Dich verklagen und dabei die Rechtmäßigkeit der Forderung nachweisen, womit sie scheitern werden. Deshlab wird auch keine Klage kommen.

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und bin Student, der keinen Nebenjob macht

Dann frage gern wieder nach, wenn die Summe Deiner Amazongutscheine die Summe von 12.0000,- Euro wesentlich überschreiten.

Der Grundfreibetrag ist 12. 096, Euro, darunter tut sich gar nichts.

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Wenn ich etwas online kaufe und dann zurücksende und somit das ausgegebene Geld wieder aufs Konto bekomme. Muss ich das der Wohngeldstelle melden? :)

Natürlich nicht, Du hast ja nur Deinen Kraufpreis erstattet bekommen.

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  1. Gegenfrage: Lohnt sich die Anschaffung von Geld?
  2. Gegenfrage: Wie hoch ist der Wert der Sachen, die man in einen Tresor legen will/muss, wegen möglicher Versicherungsvorschriften?
  3. Was würde der Einbau eines entsprechenden Tresors im eigenen Haus, der eigenen Wohnung kosten?

Habe ich z. B. Wertgegenstaände von 5.000,- Euro, was kostet es das zu versichern, mit, oder ohne Tresor?

Der einbau eines Tresors wird so ca. ab 1.500,- Euro kosten.

Ein Schließfach, sogar Bankunabhängig, kann ich in Berlin ab 13,- Euro mtl. mieten. Daskann ich schnell wieder kündigen, wenn die Sachen verkauft sind, oder ein größeres Fach mieten, wenn die Gegenstände mehr werden, ist also flexibel.

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Interessant wäre noch, ob Ihr verheiratet ward, dann gäbe es ggf. nachehelichen Unterhaltsanspruch.

Sonst geht es wegen der gemeinsamen Adresse eventuell darum, ob Ihr Bürgergeldmäßig eine Bedarfsgemeinscht seid.

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Nun habe ich ein Angebot zum Erwerb eines Hotelzimmers in einem gut funktionierenden Hotel. Durch den Hoteleigentümer würde mir eine monatliche Pacht gezahlt.

Ja, das ist eine gewerbliche Immobilie, die Du verpachten würdest. Die Verpachtung ist USt-Pflichtig, weil es keine Wohnimmobilie ist.

Du könntest die Kleinunternehmerregelung nutzen, wenn die Jahrespaccht unter 22.000,- Euro ist, aber das ist eher nicht zu empfehlen.

Bei Kaufpreis zahlt Du die Umsatzsteuer nicht, aber der Verkäufer führt die auch nciht ab. Ist dort ein nullsummen spiel.

Als Pacht bekommst Du die 19 % zusätzlich udn musst sie an das FA abführen.

Klingt wir durchlaufender Posten, aber die Vorsteuer aus Deinen Kosten kannst Du abziehen, bringt echt einen Vorteil in Geld.

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Mit einer Bescheinigung, dass in 2024 der Betrag gezahlt wurde, sollte es klappen, wenn man Deine Zahlungsdaten nicht sehen will.

Im Normalfall wird es klappen.

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An § 11 EStG (Zufluss- Abflussprinzip) kommt man auch hier nicht vorbei.

Das kann natürlich zu ungewünschten Effekten bei der Progression führen.

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Ja.

Diees ist ein neuer Bescheid, der andere ist kein Grundlagenbescheid.

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Es gibt leider keine weitere Möglichkeiten an Freibeträgen.

Es gibt zwar Vereine die gelegentlich SpendenQuittungen vergeben, ohne das Geld geflossen ist, einfach für irgendwelche Hilfen, aber es ist nicht zulässig und kommt nur deshalb meistens nicht hoch, weil nachlässig geprüft wird (ich kann es aus eigenen Erfahrung sagen und habe schon viele Vereine geprüft und sehr oft den SAtz gehört: "Das hat uns bisher aber keiner gesagt udn gefragt."

Dabei ist es logisch, wenn man es mal dreht:

Stelle Dir vor, wie es wäre, wenn Du dem Verein 100,- Euro überweist udn Deine Spendenquittung bekommt. Dann leistest Du die Hilfe udn bekommst 100,- Euro dafür. Die werden auf die Ehrenamtspauschale angerechnet, oder eben versteuert, wenn die Pauschale ausgereitzt ist.

Wenn Du also für Deine Arbeit einfach nur eine Spendenquittung bekommst (für die Ausgabe), fehlt die Einnahme.

Auf Seiten des Vereins wird eine Einnahme bescheinigt, die nie stattgefunden hat.

Tut mir Leid, aber ist so.

ES wird viel von Politikern darüber gesprochen wie wertvoll das Ehrenamt ist, aber diese Dinge mal neu anzufassen, das fällt hinten runter, weil die Lobby der Ehrenamtler zu klein ist. Da kann man die mit jährlichen Einladungen von einigen beim Bundespräsidenten abspeisen.

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Meine Frau und ich möchten unsere freiberuflichen Nebentätigkeiten so ausüben, dass sie finanziell effektiv sind (das heißt, wir möchten nicht, dass zu viel von den Einnahmen versteuert wird).

Der Wunsch ist verständlich und normal.

Aber es geht um ein Grundsätzliches Problem, denn Du schriebst immer von Einnahmen, aber versteuert wird der Gewinn, also nach Abzug der Betriebsausgaben. Bitte nicht, "aber ich/wir haben keine Ausgaben durch diese Tätigkeit." Die Tätigkeit Deiner Frau hast Du leider nicht genannt, aber Du kannst Nachhilfe nicht geben, ohne ein Telefon zu haben, ohne Internet zu haben usw. Und wenn Dir das Belege sammeln zu aufwendig ist, gibt es noch die Betriebsausgabenpauschale von 25 % (Bei Lehrtätigkeit höchstens 614,- Euro).

Bei dem Link:

https://www.erstenachhilfe.de/blog/arbeiten-als-nachhilfelehrer-steuern

kann ich nur hoffen, dass die Tipps der Seite bezüglich Nachhilfe besser sind, als die Ratschläge zur Steuer. Die Angabe:

Werden beim Erteilen von Nachhilfeunterricht Einnahmen erzielt, muss die Tätigkeit dem Finanzamt gemeldet werden. Liegen Deine Einnahmen über dem jährlichen Grundfreibetrag, der unter 22.000 Euro (Stand: 2024) liegt, musst Du eine Einkommenssteuer zahlen.

DEr Betrag von 22.000,- ist nicht der Grundfreibetrag der Einkommensteuer, sondern die Umsatzgrenze gem. § 19 UStG für Kleinunternehmer, bei denen die Umsatzsteuer nicht erhoben wird.

Der Einkommensteuerliche Grundfreibetrag (2024 11.604,- Euro, Ehegatten 23.208,- Euro ), wird auf das zuversteuernde Gesamteinkommen angewendet. Also Einkünfte aus allen 7 Einkunkunftsarten (Kapitaleinkünfte können allerdings pauschal versteuert werden) werden zusammen gezählt, die Sonder- und Vorsorgeausgabe sowie weitere Abzüge abgezogen.

Der andere Link ist richtig, dass weiß ich, ich kenne den Verfasser. ;-) :-)

Also optimieren geht durch festhalten aller Ausgaben im Zusammenhang mit den Nebentätigkeiten (wäre Deine Frau z. B. Journalistin wäre die Betriebsausgabenpauschale 25 % höchstens 2.500,- Euro).

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Übergangsgewinn oder Ware abverkaufen?

Hallo zusammen,

ich stehe vor der Umwandlung meines Einzelunternehmen in eine noch zu gründende GmbH, da ich die Umsatzgrenze überschritten habe und somit bilanzierungspflichtig werde.

Als E-Commerce Händler habe ich die letzten 2 Jahre meine gesamten Gewinne reinvestiert und habe nun einen Lagerbestand von rund 500.000€.

Nun habe ich zwei Optionen:

  1. Ich versuche bis Ende des Jahres meinen Lagerbestand auf 0€ (bzw. 25.000€ für die Stammeinlage) abzuverkaufen, um keinen Übergangsgewinn zu haben. In diesem Fall verliere ich rund 100.000€ Gewinn, da ich im November und Dezember keine Ware mehr kaufen dürfte und habe eine ziemlich hohe Einkommenssteuer im EU, da die Umsätze dieses Jahr ziemlich hoch sein werden.
  2. Ich lasse alles wie es ist und habe einen Übergangsgewinn von 500.000€, der versteuert werden muss.

Jetzt stellen sich mir folgende Fragen:

  1. Im Fall 2. hätte ich dann keinen Gewinn im EU (da ich die Ware überführe und somit kein Umsatz zustande kommt), somit spare ich mir dort die Einkommenssteuer und verlagere diese in den Übergangsgewinn. Wann muss die Steuer auf den Übergangsgewinn gezahlt werden und auf welcher Ebene? Also wird diese mit in die GmbH übernommen und ich kann den aus den zukünftigen Mitteln der GmbH zahlen oder muss ich, damit ich die Einkommenssteuer von rund 200.000€ zahlen kann, Kapital aus der GmbH auszahlen und die Steuern quasi auf privater Ebene zahlen?
  2. Welche Option ist die bessere? In Fall 1 habe ich eine deutlich höhere Steuerlast jetzt, da der Gewinn in diesem Jahr dann noch ziemlich hoch ist und ich die volle Einkommenssteuer zahlen müsste. Zusätzlich verliere ich ziemlich viel zukünftigen Gewinn, da ich keine Ware in Q4 einkaufen könnte, da der Lagerbestand am Ende des Jahres bei 25.000€ sein soll. In Fall 2 hätte ich auf Ebene des Einzelunternehmens keine Steuern (weil mein Gewinn der letzten Jahre keinen Einnahmen gegenübersteht, da die Ware ja überführt wird) aber dafür den hohen Übergangsgewinn.

Ich bin etwas ratlos, wie ich mich entscheiden soll, da ich insbesondere nicht weiß, aus welchen Mitteln die Steuer auf den Übergangsgewinn zu leisten ist. Vielleicht kann mir hier jemand einen Rat geben oder hat das Ganze schon mal durchgemacht.

Viele Grüße

Ben

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Ich kann die Antwort von @UndertakerOWL nur unterstützen.

Für einen engagierten Laien ist die FRage zu speziell, als dass Du auf eine Antwort etwas aufbauen kannst udn ein Berufskollege wird nicht so dumm sein, hier im Forum eine konkrete Antwort zu schreiben, ohne wirklich sämliche Details zu kennen.

ich stehe vor der Umwandlung meines Einzelunternehmen in eine noch zu gründende GmbH, da ich die Umsatzgrenze überschritten habe und somit bilanzierungspflichtig werde.

Das sind die ersten Punkte:

Die Bilanzierungspflicht, bedingt ja nicht, dass man eine GmbH gründen muss.

Die Einbringung in eine GmbH ist eine SAchgründung (Achtung, Pflicht einen Gutachter zu bestimmen/Gründungsbericht von Wirtschaftsprüfer, oder vBP). Alternativ eine verdeckte Sachgründung, vor der seriöse Berater aber warnen werden, weil Fußangeln zu erwarten sind.

Der Übergangsgewinn kann übrigens auf 3 Jahre verteilt werden, wäre also kein so großes Problem.

Aber wenn eine GmbH aus anderen GRünden günstige erscheint, oder gewünscht wird, würde ein Berater sowieso etwas anderes vorschlagen. Es gibt da sehr interessante Lösungen

Aber nach Deiner Fragestellung (ich bitte um Entschuldigung, es soll keine Beleidigung sein, sondern nur eine Erfahrung aus Jahrzehnten Steuerberatung), gehörst Du zu den Leuten, die lieber 20.000,- Euro Steuern zahlen, als einem Steuerberater 4.000,- Euro Honorar (die als Betriebsausgabe steuerlich abzugsfähig sind).

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a) Entsteht bei 3. eine Betriebsstätte der GmbH?

Wo siehst Du denn einen Unterschied zwischen 2. und 3.?

HAst Dz denn in der GmbH (Betriebsräume) einen Arbeitsplatz für Deine tägöiche Arbeit?

Ist das häusliche Arbeitszimmer für Abends/Wochenende?

Die SAche mit der Betriebsstätte ist doch im Prinzip nur interessant, wenn der Betrieb in einer anderen Gemeinde ist.

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Vergiss bei allen Neukundenprämien, die Nachlässe, Kick Backs usw. die Du bekommst für die eigenen Verträge.

Das Einzige wo Steuer kommen könnte, das wären Prämien, provisionen usw. für die Verträge neuer anderer Kunden, die Du zu einem Anbieter vermittelst.

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1974, das gibt erinnerungen. Da hatte ich meine Lehrabschlussprüfung. muss ich also wissen.

Die 2 % AfA (§ 7 Abs. 4) war immer zu zwölfteln solange ich es kenne.

Die § 7 (5) AfA (degrissiv) war für das volle Jahr anzusetzen.

Setze die volle Jahre-AfA an. Das Finanzamt wird ggf. kürzen.

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Du musst nur einen Haken bei "Günstigerprüfung" in der Anlage KAP setzen.

Dann wird automatisch die günstigste Lösung geprüft.

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Theoretisch müssten es 9/10 sein (vereinfachte Rechnung), aber es ist ja eine Prämie, die vermutlich auch die fallende Schuld enthält und damit müssen wird die Gausssche Formel bemühen udn auch noch eine Bearbeitungsgebühr berücksichtigen.

3800,- /55 * 10 = 690,90 + 100 Euro Bearbeitungsgebühr, also ca. 3.000,- Euro müssten zurück kommen.

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Nur die EÜR vom StB machen zu lassen ist eigentlich logisch, denn die Kosten dafür sind als Betriebsausgaben abzugsfähig, die für die Einkommensteeurerklärung nicht.

Aber wie @Eifelia schon richtig schreibt, um den Auftrag wird sich kein Kollege von mir reissen.

Aber eigentlich kannst Du das auch srlbst. Sie Ausgaben zuordnen ist nicht sehr schwer. Miete von Telefongebühren unterscheiden kannst Du doch.

Wegen Abschreibungsproblemen frage einfach hier.

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oder ob ich auch einfach pauschal die 400km (Hin- und Rück) à 0,30€ absetzen kann.

Wird bezüglich der Fahrkosten die beste Lösung sein.

Verpflicgungsmehraufwand, bei über 8 Stunden (Anreisetag, bist Du hoffentlich spätestens um 15:59 gestartet) und am Abreisetag jeweils 14 Euro.

Dazu die Hotelkosten, aber ohne Frühstück, oder die 14,00 euro um 5,60 Euro für das Frühstück kürzen.

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