Wie können wir als unverheiratetes Paar Handwerkerkosten für gemeinsames Haus absetzen?
Mein Freund und ich (unverheiratet) haben gemeinsam ein Haus gekauft, welches wir derzeit renovieren. Nun kann man ja die Lohnkosten der beauftragten Handwerker von der Steuer absetzen (20 % von maximal 6000 Euro). Insgesamt werden wir sicherlich mehr als 12000 Euro Lohnkosten im Jahr 2019 haben.
1) Kann dann jeder von uns 6000 Euro Kosten absetzen?
2) Wenn ja, muss dann die Rechnung jeweils nur auf mich oder meinen Freund ausgestellt sein (und nicht auf uns beide oder den jeweils anderen) und derjenige, der sie absetzen möchte, muss die Kosten von seinem Konto überweisen?
3) Gibt es sonst noch etwas zu beachten?
4 Antworten
Gemeinsames Haus da ihr selber nutzen wollt. Welche handwerkerrechnung sollte man da absetzen?
Eigentümer dürfen 20 Prozent ihrer Handwerkerkosten, maximal aber 1.200 Euro pro Jahr von der Steuer absetzen und so ihre Steuerlast senken.
6000 finde ich in keiner Quelle
Da ihr eine GBR-Hausbesitzer seit 50/50. Die Rechnung können auch an euch als GBR beide Namen ausgestellt sein.
https://ratgeber.immowelt.de/a/das-koennen-immobilieneigentuemer-von-der-steuer-absetzen.html
KIar man kann Rechnung bis 6000€ einreichen. Steuerlich wirken nur 20% also1200€/Jahr/Person.
von GBR steht da nix. Es wurde keine Gesellschaft gegründet.
Wenn du und ich nen Kaugimmi kaufen sind wir eine GBR, aber nich kein Gewerbebetrieb
20% von 1200 = 240 kann man absetzen. Bei einen Steuersatz von 30% sind das dann ca. 72 Euro zurückbekommen. Bei Kauf eines Hauses ein durchaus beachtlicher Betrag
Es wurde keine Gesellschaft gegründet.
Doch. Steht ja im Sachverhalt:
Mein Freund und ich ... haben gemeinsam ein Haus gekauft,
Das "unverheiratet" hab ich rausgenommen, das hat hier genausoviel Informationswert wie die Haarfarbe.
Ich denke, da täuscht du dich. Ist eine WEG nicht auch eine GbR? Bei den Handwerkerkosten an einem Mehrfamilienhaus fragt auch keiner danach, wie hoch die insgesamt abzusetzenden Kosten sind. Jeder Eigentümer und jeder Mieter ht die Grenze von 6.000 €. Ich denke auch hier die Mitglieder der GbR einzeln.
Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 1 200 Euro. 2Dies gilt nicht für öffentlich geförderte Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden.
Wenn man also 6000 Euro Kosten hat kann man 20% davon also 1200 Euro von der Steuerschuld abziehen. Zusammen !
Das ist was anderes als "absetzen" wie es in der Frage stand
nochmal überlegt, käme ich ja auch nicht darauf, dass meine Frau auch 6.000 € hat, auf die Sie die Vergünstigung nach 35 a EStG bekäme.
Entscheidend wird sein, ob die beiden aktuell einen gemeinsamen Haushalt führen. Sollte man in deiner Antwort "GbR" durch "Haushalt" ersetzen?
Ich denke, da täuscht du dich. Ist eine WEG nicht auch eine GbR?
Es geht darum, wieviel Haushalte bestehen. Man kann nicht für denselben Haushalt mehrfach die Steuerermäßigung in Anspruch nehmen.
Ja klar. Um das optimal zu nutzen muss der Handwerker 2 Rechnungen ausstellen auf Dich und auf Deinen Freund. Dann könnt ihr beide je 6000€ absetzen und es muss natürlich bargeldlos bezahlt werden, vom jeweiligen Konto. Oder man macht das so, das eine Rechnung in einem Steuerjahr bezahlt wird, die andere im folgenden Steuerjahr. Also eine Rechnung am 30.12. eine am 2.1.
Könntest du noch genauer auf meine zweite Frage eingehen. Was ist wenn eine Rechnung auf Frau A UND Herrn B ausgestellt ist. Kann dann z. B. Frau A die Rechnung voll absetzen? Oder ist es ein Problem, dass Herr B mit als Rechnungsempfänger drauf steht?
Dann könnt ihr beide je 6000€ absetzen
Nein. Das würde nur funktionieren, wenn es zwei Einheiten (Haushalte) wären. Sind es aber nicht.
Nein Rechnungsempfänger und Zahler müssen identisch sein.
Nein. Das steht nirgendwo. Die Zahlung muss nur unbar geleistet werden. Ob das die Oma zahlt oder der Schwippschwager vom Schornsteinfeger oder man selbst, ist völlig egal.
Und noch eine Einschränkung:
Haus gekauft, welches wir derzeit renovieren
Arbeiten, die der Herstellung eines Wirtschaftsgutes dienen, sind nicht begünstigt. Insofern muss man sich die Renovierungskosten genau angucken.
Zumal es hier wohl weit über die angegebenen 12.000,00 Euro hinausgehen dürfte, weil das Material ja auch noch bezahlt werden muss. Sie § 6 (1) Nr. 1a EStG in analoger Anwendung.
wurde durch neue Erkenntnisse übertrumpft
Den Sachverhalt habe ich auch so verstanden wie die holde Hilde es schreibt. Wobei "pro Person" hier nicht ganz stimmt, da es sich um eine GbR handelt.
In der Sache hast du recht - hier müssen sich die Mitglieder der GbR die Position teilen mit der Folge, dass jeder am Ende 3.000,00 Euro ansetzt und 600 Euro angerechnet bekommt.
---------------------------------
Zur Klärung:
Es werden weder 6.000 oder 1.200 Euro von der Bemessungsgrundlage abgesetzt oder erstattet. Sondern 20%, also bis zu 1.200 Euro werden auf die Einkommensteuer angerechnet, (aber nicht erstattet, sofern es Überhänge gibt).