Wenn Wohnung vererbt wird, bedarf es der Zustimmung der Eigentümergemeinschaft?
In der Wohnanlage meiner Mutter gibt es eine Vereinbarung, dass bei Veräußerungen eine Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft erforderlich ist. Wie ist das, wenn die Wohnung mal verebt wird, kann dann der Verwalter sein Vorkaufsrecht ausüben?
3 Antworten
Nein auf keinen Fall. Es geht nur um die Veräußerung unter fremden.
Nicht nur das normale vererben ist möglich, sondern natürlich auch die Schenkung zur vorweg genommenen Erbfolge.
Also absolut keine Gefahr.
Erbe ist kein Veräußerungsvorgang sondern eine Gesamtrechtsübertragung. Wenn der Verwalter die Wohnung auf diesem Wege haben will, muß er die Mutter heiraten.
Wenn der Verwalter die Wohnung auf diesem Wege haben will, muß er die Mutter heiraten.
Er kann sie auch kaufen - die Wohnung meine ich :-)
G imager761
Mit dem Tod der Eigentümerin ging die Gesamtrechtsnachfolge auf den oder die Erben über.
Sie müssen sich einigen, ob einer von ihnen die Whg. übernimmt und die anderen ausbezahlt (Vorkaufsrecht jedes Miterben) oder ob sie vermietet oder fremdverkauft wird.
Bei Fremdverkauf wäre eine Zustimmung der Eigentümergemeinschaft gem. § 12 WEG reine Formsache, dennoch als Last im Grundbuch erforderlich: "Die Zustimmung darf nur aus einem wichtigen Grunde versagt werden", § 12 Abs. 2 Satz 1 WEG :-)
http://dejure.org/gesetze/WEG/12.html
G imager761