Wann wird die Schenkungssteuer - oder Erbschaftssteuer beim eingetragenen Wohnrecht fällig?

3 Antworten

Die Schenkungsteuer, wenn sie denn anfällt ist fällig, wenn das Recht eingeräumt wird.

Also wenn der Grundbucheintrag erfolgt ist, muss die Steuererklärung abgegeben werden.

Deshalb sollte man genau prüfen, wann man so etwas eintragen lässt.

Will z. B. ein(e) Immobilienbesitzer(in), der in seiner Immobilie mit einer Freundin/einem Freund wohnt, den für den Fall des eigenen Todes absichern, so kann er das Wohnrecht natürlich gleich eintragen lassen, aber dann ist es eine Schenkung die schnell den Freibetrag von 20.000,- übersteigen kann.

Logischer und sachgerechter wäre es dieses Wohnrecht in das Testament aufzunehmen. Im Falle des Vorversterbens des Partners, der bei einer Trennung wäre dann kein Geld verbrannt worden.


Warst Du denn inzwischen bei einem Anwalt?

Soweit ich das eruieren kann, hat der beurkundende Notar damals bereits eine Meldung an das FA gemacht (§34 ErbStG) und der Beschenkte hat es dann nicht selbst melden müssen (§31).

Du wirst dem FA also kein Geheimnis verraten, wenn Du diese Schenkung mitteilst.

Steuerhinterziehung m.E. besteht nur bei Vorsatz.

Ob eine Schenkungssteuererklärung abgegeben wurde, wirst Du vermutlich nicht wissen.


Einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides. Das Datum steht dann aber drauf.