Maklercourtage bei Kauf von Erben?
Im Immobilienteil einer Bank wurden wir auf ein Haus aufmerksam und haben über den zuständigen Makler das Haus besichtigt.
Den Maklervertrag hat der von Amt bestellte Vormund des schwer erkrankten Eigentümers mit dem Makler geschlossen.
Wenige Tage nach der Besichtigung ist der Eigentümer verstorben und das Haus wurde somit seiner Tochter vererbt.
Nun sind wir ca. 7 Monate nach der Besichtigung mit der Tochter als Erbin direkt handelseinig geworden.
Der Makler hat zwischenzeitlich die Erbin schriftlich darauf aufmerksam gemacht, dass im Falle eines Verkaufes an einen damaligen Interessenten die Courtage fällig wird.
Die Tochter hat nie einen Makerauftrag gegeben noch etwas anderes beim Makler unterschrieben.
Ist das so rechtens und richtig, oder will der Makler versuchen, durch Einschüchterung und Unwissenheit auf der Gegenseite eine Provision zu erreichen?
Schliesslich hat er den Vertrag mit dem Vormund des Besitzers und nicht mit der Erbin geschlossen....
3 Antworten
Gute Frage! Schauen wir doch einmal ins Gesetz:
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__652.html
Da steht, dass der Anspruch auf Maklerlohn dann entsteht, wenn die Möglichkeit zu einem Vertragsabschluß nachgewiesen wurde und der Vertrag daraufhin zustande kam. Es steht nicht da, dass ein Maklervertrag mit dem Verkäufer bestanden haben muß und das ist hier bei Dir der große Irrtum: Du selber bist Auftraggeber des Maklers geworden indem Du wegen der Immobilie bei ihm nachgefragt hast. Damit beantwortet sich auch die Frage nach der Provision. Ich fürchte, die mußt Du dann zahlen.
Durch den Tod des Eigentümers sind doch nicht alle Verträge nichtig geworden. Stell Dir vor der Vormund hätte einen Mietvertrag abgeschlossen und nach dem Tod des Eigentümers steht der Mieter plötzlich auf der Straße! Nein - mit dem Erbe des Hauses ist die Tochter Rechtsnachfolgerin geworden und tritt in die bestehenden Verträge ein, mit allen Rechten und Pflichten.
Die Tochter hat nie einen Makerauftrag gegeben noch etwas anderes beim Makler unterschrieben.
Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass sich mit Tod des Schuldners Gläubigerfoirderungen in Luft auflösen :-O
Vielmehr geht die Forderung des Maklers gegen den Verstorbenen als Nachlassverbindlichkeit auf die Erbin als Rechtsnachfolgerin über.
Der Makler hat Recht: Je nach Vertragsgestaltung schulden Erbin und/oder Käufer bei Vertragsabschluss die vereinbarte Courtage.
Da der Makler beim Notarvertrag anwesend ist, wird er sich das im Kaufvertrag sogar schriftlich geben lassen und demnach notfalls einklagen bzw. Auflassung solange verhindern können :-)
G imager761