Ja, auf jeden Fall.

Aber leider ist die Person, die Sie in Anspruch nehmen könnten, auch schon verstorben, leider ohne Nachkommen.

Somit war der Staat Erbe.

Leider gibt es aber das Heilige Römische Reich Deutscher Nation nicht mehr.

Ich bin völlig überfragt, wer da der Rechtsnachfolger ist.

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Ja, auf jeden Fall.

Aber leider ist die Person, die Sie in Anspruch nehmen könnten, auch schon verstorben, leider ohne Nachkommen.

Somit war der Staat Erbe.

Leider gibt es aber das Heilige Römische Reich Deutscher Nation nicht mehr.

Ich bin völlig überfragt, wer da der Rechtsnachfolger ist.

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Der Grundfreibetrag ist in der Berechnungsformel eingearbeitet, das steht so in § 32a EStG, daher ist es nicht auf dem ersten Blick so ersichtlich:

https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__32a.html

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Wenn der Betrieb aufgegeben wurde bzw. aufgegeben wird müssen die Gegenstände natürlich dem Betriebsvermögen entnommen werden, egal was danach mit denen geschieht.

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Bei ca 17.000 € wird der Steuersatz vermutlich mehr als 0 % betragen.

Wie kommt man darauf, dass der 0 % betragen könne?

Bei einer Erhöhung hat man immer mehr netto als vorher.

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Der Staat verlangt das schon mal gar nicht.

Sie kann jederzeit kündigen und sich woanders eine Arbeitsstelle suchen.

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Kindergeld nicht, ansonsten ja

https://www.sozialleistungen.info/wohngeld/einkommen-des-haushalts/

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Jedes Elternteil darf dir 400.000 € steuerfrei schenken, insgesamt also 800.000 €.

Was darüber geht muss versteuert werden, dafür muss man in Steuerklasse I als Kind versteuern:

https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__19.html

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Die Lösung steht in § 10d EStG

"Negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden, sind....vom Gesamtbetrag der Einkünfte .....abzuziehen"

Es geht also nicht um die sich nicht auswirkende Steuern, sondern um den Gesamtbetrag der Einkünfte.

Unsd da Sie im Folgejahr positive Einkünfte hatten wurde der Verlustvortrag damit verrechnet.

Das können Sie dem Einkommensteuerbescheid 2020 auch entnehmen.

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Anlage S ganz unten den eingenommenen Betrag eintragen.

Anlage S ganz oben Art der Tätigkeit und eine 0 eintragen.

Und auch Beträge unter 410 € sind einzutragen, die sind z.B. wichtig für die Berechnung der außergewöhnlichen Belastung etc

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Neiddebatte kann man es natürlich nennen.

Aber es wäre eine Bevorzugung von Besserverdienern, natürlich eine Idee der FDP, von wem auch sonst.

Eine besserverdienende Familie hätte eine Steuerersparnis bis zu 325 € im Monat, während das Kindergeld nur 250 € beträgt. Und die 250 € müssten dann reichen für nicht nicht so gut Verdienenden.

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Es kommt auf den Totalüberschuss an, erst wenn alle Jahre aufaddiert ein Plus ergeben wird diese Vorläufigkeit rausgenommen.

Und dann kann man beantragen, dass die für alle Jahre rausgenommen wird.

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Russland ist uns nicht mehr freundlich gesinnt.

Wenn § 23 EStG zutrifft wird er es (auch) hier versteuern müssen, ggfs unter Anrechnung der russischen dafür gezahlten Steuer, egal ob nach D überwiesen oder nicht.

https://www.ey.com/de_de/steuernachrichten/russland-setzt-bestimmte-dba-regelungen-mit-38-staaten-aus

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Den ganzen Baum entfernen geht natürlich nicht, einzelne Äste schon:

https://www.hausundgrund-verband.de/aktuelles/einzelansicht/darf-man-ins-eigene-grundstueck-ragende-aeste-vom-baum-des-nachbarn-kappen-5659/

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Anlage EÜR ausfüllen und abschicken, ermittelten Gewinn/Verlust in Anlage G oder S bei der Einkommensteuererklärung eintragen

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