Es ist zu klären, ob die Regelmäßigkeit des Aufsuchens der Mietobjekte gemäß der BFH-Rechtsprechung (01.12.2015 - IV R 18/15; analog wie eine erste Tätigkeitsstätte zu behandeln ist.
In diesem Fall sind die Fahrtkosten mit der Entfernungspauschale abgegolten.
Liegen dagegen Reisekosten vor, können die tatsächlichen Fahrtkosten (also Hin- und Rückfahrten) geltend gemacht werden.
Dabei kann
a) aus Vereinfachungsgründen eine Pauschale von 0,30€/km,
b) oder ein individueller Satz anhand der tatsächlichen Kosten,
c) oder ein Abzug der anteiligen Fahrzeugkosten mit Einzelnachweis
angesetzt werden.
Siehe auch
https://www.buhl.de/steuernsparen/fahrten-zum-mietobjekt/
https://www.haufe.de/steuern/rechtsprechung/fahrtkosten-bei-vermietung-und-verpachtung_166_347450.html
Eine Mischfall kann auch vorliegen, da sich die Rechtsprechung auf die jeweiligen Mietobjekte bezieht. Der BFH hatte den Fall nach "altem" Reisekostenrecht zu entscheiden, wonach mehrere regelmäßige Tätigkeitsstätten gegeben sein konnten.
Seit 2014 kann nur eine erste Tätigkeitsstätte je Dienstverhältnis existieren (ggf. wechselnd). Die anderen Fahrten sind dann als Reisekosten zu beruteilen.
Auf die Vermietung bezogen gibt es unterschiedliche Auffassungen:
Eine erste Tätigkeitsstätte, Rest als Reisekosten:
http://www.etl.de/aktuelle-themen/vermietung-und-verpachtung-kann-regelmaessige-taetigkeitsstaette-sein
Ggf. alle Objekte mit Entfernungspauschale:
https://www.haufe.de/steuern/kanzlei-co/entfernungspauschale-bei-vermietung-und-verpachtung_170_319712.html
R 21.2 Abs. 4 S.4 EStR sehe ich seit 2014 in Anbetracht mehrerer Objekte als veraltet und ziehe die erste Meinung vor. Eine eindeutige Literaturmeinung bzw. Stellungnahme der Verwaltung habe ich nicht gefunden, was m.E. die erste Meinung bekräftigt.