Der BFH hat mal einen ähnlichen Fall entschieden, an dem man sich vielleicht orientieren kann (Urteil vom 28.08.2008 VI R 44/04):
https://openjur.de/u/157435.html
Leitsätze
1. Die berufliche Veranlassung von Aufwendungen für Kurse zum Neuro-Linguistischen Programmieren (NLP-Kurse) zur Verbesserung der Kommunikationsfähigkeit wird insbesondere dadurch indiziert, dass die Kurse von einem berufsmäßigen Veranstalter durchgeführt werden, ein homogener Teilnehmerkreis vorliegt und der Erwerb der Kenntnisse und Fähigkeiten auf eine anschließende Verwendung in der beruflichen Tätigkeit angelegt ist.
2. Private Anwendungsmöglichkeiten der in den NLP-Kursen vermittelten Lehrinhalte sind unbeachtlich, wenn sie sich als bloße Folge zwangsläufig und untrennbar aus den im beruflichen Interesse gewonnenen Kenntnissen und Fähigkeiten ergeben.
3. Ein homogener Teilnehmerkreis liegt auch dann vor, wenn die Teilnehmer zwar unterschiedlichen Berufsgruppen angehören, aber aufgrund der Art ihrer beruflichen Tätigkeit gleichgerichtete fachliche Interessen haben.
Lassen sich die o.g. Kriterien glaubhaft und nachvollziehbar darlegen bzw auf Ihr Coaching übertragen, dann sollte der Werbungskostenabzug möglich sein. Das wäre auch nur folgerichtig, da Unternehmen/Unternehmer derartige Leistungen für ihr Personal bzw. für sich regelmäßig auch abziehen können.
Außerdem natürlich die grundlegenden Anforderungen wie etwa die Fremdüblichkeit (siehe @wfwbinder).