Der BFH hat mal einen ähnlichen Fall entschieden, an dem man sich vielleicht orientieren kann (Urteil vom 28.08.2008 VI R 44/04):

https://openjur.de/u/157435.html

Leitsätze

1. Die berufliche Veranlassung von Aufwendungen für Kurse zum Neuro-Linguistischen Programmieren (NLP-Kurse) zur Verbesserung der Kommunikationsfähigkeit wird insbesondere dadurch indiziert, dass die Kurse von einem berufsmäßigen Veranstalter durchgeführt werden, ein homogener Teilnehmerkreis vorliegt und der Erwerb der Kenntnisse und Fähigkeiten auf eine anschließende Verwendung in der beruflichen Tätigkeit angelegt ist.

2. Private Anwendungsmöglichkeiten der in den NLP-Kursen vermittelten Lehrinhalte sind unbeachtlich, wenn sie sich als bloße Folge zwangsläufig und untrennbar aus den im beruflichen Interesse gewonnenen Kenntnissen und Fähigkeiten ergeben.

3. Ein homogener Teilnehmerkreis liegt auch dann vor, wenn die Teilnehmer zwar unterschiedlichen Berufsgruppen angehören, aber aufgrund der Art ihrer beruflichen Tätigkeit gleichgerichtete fachliche Interessen haben.


Lassen sich die o.g. Kriterien glaubhaft und nachvollziehbar darlegen bzw auf Ihr Coaching übertragen, dann sollte der Werbungskostenabzug möglich sein. Das wäre auch nur folgerichtig, da Unternehmen/Unternehmer derartige Leistungen für ihr Personal bzw. für sich regelmäßig auch abziehen können.

Außerdem natürlich die grundlegenden Anforderungen wie etwa die Fremdüblichkeit (siehe @wfwbinder).

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Was beim Beginn einer selbständigen Tätigkeit insbesondere steuerlich zu beachten ist, wurde allein in diesem Forum schon ausgiebig erläutert. Außerdem wird hier auch der Steuerberater Ihres Vertrauens im Rahmen eines Erstgesprächs einige Hinweis geben können.

Wenn Sie bereits 45.000 € steuerpflichtigen Arbeitslohn erhalten (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit), dann werden Sie höchstwahrscheinlich auf Ihre weiteren Einkünfte aus dem Gewerbe zusätzlich Steuern zahlen.

Das hängt natürlich in erster Linie davon ab, ob Sie Gewinne erwirtschaften und wie hoch Ihre Sonderausgaben, Werbungskosten usw. ausfallen.

Ihr Grenzsteuersatz wird sich wohl bei rund 35% aufwärts bewegen, d.h. bei Mehreinkünften von z.B. 5.000 € (= Gewinn) würden Sie insgesamt 1.750€ mehr an Steuern zahlen.

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Die Bearbeitungszeit für Steuererklärungen beträgt 4 bis 12 Wochen, je nach Bundesland/Bezirk.

https://www.deutsche-handwerks-zeitung.de/tempocheck-2016-das-sind-die-schnellsten-finanzaemter/150/3098/329940

Es kommt u.a. auch auf folgende Umstände an: 

- Art der Erklärung (authentifiziert, nicht authentifiziert, amtlicher Vordruck)

- Umfang der Erklärung(en); ESt, EÜR/Bilanz; USt, GewSt

- Abgabezeitpunkt

- Sonstige (Urlaub, Krankheit, Unterbesetzung etc.)


Anrufe verlangsamen/hindern Arbeitsabläufe im zuständigen Veranlagungsbezirk. Eine Anfrage per Mail geht/Post/Fax weniger.

Eine "Beschwerde" kann man mit dem Untätigkeitseinspruch einlegen (idR nach 6 Monaten), § 347 Abs. 1 S.2 AO.

Danach wäre noch eine Untätigkeitsklage möglich, § 46 Abs. 1 S.2 FGO.


Ohne wichtigen Grund wie etwa drohende Verjährung, Nachzahlungszinsen o.ä. sollte man aber generell von derartigen Mitteln absehen.

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Die gängige Handhabung ist, dass das Wirtschaftsgut (Smartphone) sowohl ertragsteuerlich, als auch umsatzsteuerlich vollumfänglich dem Betriebs-/Unternehmensvermögen zugeordnet wird und die private Nutzung dann pauschal versteuert wird.

Soll heißen: 

- Aktivierung des Wirtschaftsguts mit den Netto-Anschaffungskosten.

- Abschreibung = Betriebsausgabe

- Telefonkosten (z.B. Grundgebühren/Flatrates) netto = Betriebsausgabe

- Pauschalregelung -> 20% der Netto-Telefonkosten = Betriebseinnahme (unentgeltliche Wertabgabe)


Ob die Umsatz-/Vorsteuer als Betriebseinnahme bzw. Betriebsausgabe behandelt wird, hängt davon ab, ob es sich um eine Gewinnermittlung in Form einer EÜR oder Bilanz handelt.

Versteuerungsart, Abziehbarkeit und Abzugsfähigkeit der VoSt, Zuordnungswahlrechte etc. lasse ich mal der Einfachheit halber außen vor.

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Die ESt-Belastung für in den USA Lebende weicht meist nicht stark von der deutschen ab, weil auf die Federal Income Tax noch die State Income Tax, in manchen Fällen (z.B. New York) kommt sogar noch eine City/County Income Tax obendrauf.

Expats zahlen ja oft nur die Federal Income Tax.

Sowohl in Deutschland, als auch in den USA liegt die Maximalbelastung mit ESt und Annexsteuern bei rund 47% (je nach Staat/County).

Allerdings sind die Sozialabgaben in Deutschland wesentlich höher, dafür haben bei uns aber mehr Leute noch Zähne/Zahnersatz im Mund.

In den allermeisten Fällen werden die deutschen Einkünfte iHv rund 100.000 € von den US-Einkünften freigestellt (Foreign Earned Income). Der Rest wird dann grds. der Besteuerung unterworfen, jedoch wird die deutsche Steuer angerechnet.

Da diese meist etwas höher ausfallen wird, verbleibt nach Anrechnung keine/kaum US-Steuer (vorbehaltlich evtl. Besonderheiten einzelner Einkünfte).

Übrigens ist einer der Hauptgründe, warum viele Expats ihre Staatsbürgerschaft abgegeben haben, weniger die Steuererklärungspflicht, sondern die Mitteilung über ausländisches Finanzvermögen (FATCA/FBAR) und ggf. die Kosten der US-Erklärungen.

Insbesondere nachdem Tina Turner vor ein paar Jahren ihre Staatsbürgerschaft abgegeben hat und dann das FATCA-Abkommen in Kraft trat, gab es eine richtige "Welle" an Leuten, die es ihr gleichgetan haben.

Kurz darauf haben die US-Behörden das Prozedere und insbesondere die Kosten dafür drastisch verschärft (z.B. 2.500 $ statt zuvor 500 $ Gebühr).


Hier noch ein internationaler Steuervergleich des BMF:

http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Broschueren\_Bestellservice/2016-05-13-wichtigsten-steuern-im-internationalen-vergleich-2015.pdf?\_\_blob=publicationFile&v=2

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Die Frage wurde hier schon einmal diskutiert:

https://www.finanzfrage.net/frage/spekulationssteuer-bei-verkauf-eines-grundstuecks-anteilig-oder-pauschal-

Meines Erachtens ist der Verkauf des abgetrennten Grundstücksteils nicht begünstigt.

Anhang 26 zum EStH 2016, BMF 05.10.2000, Tz. 17.

http://bmf-esth.de/esth/2016/C-Anhaenge/Anhang-26/inhalt.html?view=pdf

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Die Ehefrau kann Aufwendungen für eine Zweitausbildung/Zweitstudium oder eines Ausbildungsdienstverhältnisses (meist bei Dualem-Studium) als Werbungskosten geltend machen (§ 9 Abs. 6 S. 1 EStG).

Sind die Aufwendungen nicht als Werbungskosten einzustufen, z.B. weil es sich um ein Erststudium/-ausbildung handelt, so kann die Frau diese als Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG bis zu 6.000 € im Kalenderjahr als Sonderausgaben geltend machen.

Um die Aufwendungen "bei sich" geltend zu machen, müssen Sie als Ehepaar die Zusammenveranlagung nach § 26b EStG wählen.

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Der Anspruch der Eltern/Erziehungsberechtigten auf Kindergeld nach § 62 Abs. 1 EStG für Kinder, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, besteht unter den Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 EStG.

Da ich nicht von einer Behinderung im Sinne der Nr. 3 ausgehe, bleiben in Ihrem Fall folgende Alternativen:

§ 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG:



a) für einen Beruf ausgebildet wird oder
b) [Übergangszeit zwischen Ausbildungsabschnitten/Freiwilligendienst etc.]
c) eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d) [Bundesfreiwillgendienst etc.]
=======================
Weitere Erfordernisse bei Kindern ohne Ausbildungsplatz (R 32.7 EStR).

-> Das Finanzamt kann verlangen, dass der Steuerpflichtige die Bemühungen des Kindes um einen Ausbildungsplatz durch geeignete Unterlagen nachweist oder zumindest glaubhaft macht (Abs. 1 S.3)

-> Für die Berücksichtigung eines Kindes ohne Ausbildungsplatz ist Voraussetzung, dass es dem Kind trotz ernsthafter Bemühungen nicht gelungen ist, seine Berufsausbildung zu beginnen [...]. Als Nachweis der ernsthaften Bemühungen kommen z.B. Bescheinigungen der Agentur für Arbeit [...], Bewerbungsschreiben sowie deren Ablehnung in Betracht (Abs. 3)

Detaillierter siehe auch H 32.7 "Kinder ohne Ausbildungsplatz" EStH mit Verweis auf die Dienstanweisungen zum Bundeskindergeldgesetz (DA-KG).

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/693986\_32\_\_\_7/
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Vorsicht!

Online-Fernunterricht kann seit der Änderung des UStG zum 01.01.2015 und der Neufassung des § 3a Abs. 5 S. 2 Nr. 3 UStG als auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistung beim Verbraucher steuerbar sein.

A 3a.12 Abs. 3 Nr. 9 UStAE. Art. 7 Abs. 1 MwStVO

Grundsätzlich müssten Sie sich dann in Japan als Unternehmer registrieren. Eine Vereinfachung bietet § 18h UStG.

Sollten die Kriterien des § 3a Abs. 5 UStG nicht vorliegen, so sind diese zumindest negativ abzugrenzen.

Siehe auch:

http://stb-haendeler.de/sites/infobroschueren/uploads/Vorsicht%20Umsatzsteuer%20bei%20elektronischen%20Dienstleistungen%20-%20Rechtsstand%20November%202014.pdf

http://www.iww.de/sb/stiftung-und-steuern/steuerrecht-umsatzsteuer-achtung-bei-digitalen-bildungsleistungen-ueber-die-grenzen-hinweg-f98456

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Wenn der Besuch medizinisch notwendig ist, können die Reisekosten als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.

Dies hat der BFH zuletzt im Falle des Besuchs durch Ehegatten/Kindern in Reha-Fällen mit Urteil vom 12.01.2011 (VI B 97/10) entschieden. Hierbei wurde insbesondere auf ein entsprechendes Attest abgestellt.

Dabei reicht es nicht aus, dass der Besuch der Person "gut getan" hat (z.B. gegen Vereinsamung oder zur Erledigung von Einkäufen etc.), sondern dies wie gesagt medizinisch notwendig für den Heilungsprozess ist. Die Attestierung hat vom behandelnden Arzt zu erfolgen.

Die außergewöhnlichen Belastungen wirken sich indes nur aus, soweit sie die sog. zumutbare Belastung übersteigen (§ 33 Abs. 3 EStG).

Aufgrund der Entscheidung des BFH vom 19.01.2017 (VI R 75/14) ermittelt sich diese in Staffeln, was hier aber nun zu weit führt.


Weitere ablehnende Urteile:

BFH NV vom 05.03.2009 (VI R 60/07): Besuchsfahrten der Großeltern zum im Ausland lebenden Enkel.

BFH vom 31.03.2008 (III B 46/07): Beweiskraft eines Attests zum Nachweis der therapeutischen Notwendigkeit.

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Ja, siehe § 82b EStDV.

(1) Der Steuerpflichtige kann größere Aufwendungen für die Erhaltung von Gebäuden, die im Zeitpunkt der Leistung des Erhaltungsaufwands nicht zu einem Betriebsvermögen gehören und überwiegend Wohnzwecken dienen, abweichend von § 11 Abs. 2 des Gesetzes auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen.



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Kann ein der Verkauf eines Wikifolios (99% Totalverlust) bei der Erstattung von Abgeltungssteuer steuerlich geltend gemacht werden?

Hallo,

Ich habe gestern ein Wikifolio verkauft nachdem ich keine Hoffnung mehr hatte, das es zukünftig wieder steigen wird.

Der Gesamtwert des Wikifolios belief sich dabei beim Kauf auf 26.322,72 €, verkaufen konnte ich das Wikifolio nur noch für 2,56 €; es entstand ein Totalverlust in Höhe von 26.320,16 €. An Spesen für den Verkauf wurden mir nicht die sonst üblichen 6,50 € sondern nur 2,56 € berechnet.

Hinweis: In diesem Jahr habe ich bisher schon ca. 15.000 € Abgeltungssteuer durch Aktiengewinne (inkl. Wikifolios) zahlen müssen.

Wenn ich es richtig berechnet habe, hätte durch den so entstandenen Verlust ein Verlustverrechnungstopf in Höhe von -6.581,32 € (Kapitalertragssteuer) und -361,9726 € (Soli), also insgesamt -6.943,2926 € entstehen müssen.

Auf der heutigen Wertpapierabrechnung wurde mir jedoch kein Verlust ausgewiesen, mit folgendem Hinweis: "Es liegt gemäß Randziffer 59 des BMF-Schreibens vom 09.12.2014 keine Veräußerung nach § 20 Abs. 2 EStG vor, da der Veräußerungspreis die tatsächlichen Transaktionskosten nicht übersteigt."

Soll das jetzt heißen, dass ich den Verlust nicht steuerlich mit meinen bisherigen Gewinnen verrechnen lassen kann, weil der Wert des Wikifolios bei Verkauf nicht die 6,50 € Ordergebühren überstiegen hat??? Wegen knapp 4 € fehlenden Ertrags bekomme ich also die 6943,2926 € nicht zurück erstattet?

Ist es möglich, dass mir der Verlust noch irgendwann auf eine andere Art bescheinigt wird, bzw. geht dies ggf. mit der Beantragung einer Verlustbescheinigung am Ende dieses Jahres, so dass der Verlust dann zumindest in der nächsten Lohnsteuererklärung berücksichtigt werden kann?

Gibt es noch eine andere Möglichkeit die so entstandenen Verluste mit meinen Gewinnen zu verrechnen? Wäre schon bitter wenn ich nun auch noch auf die knapp 6.943 € verzichten müsste.

Vielen Dank vorab für die Beantwortung meiner Fragen.

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Hierzu ist aktuell ein Verfahren beim BFH unter dem Aktenzeichen VIII R 32/16 anhängig.

Das FG-Niedersachsen hat hierzu bisher eine Entscheidung zugunsten des Steuerpflichtigen gefällt (Az. 2 K 12095/15).

Demnach finde die im BMF-Schreiben vom 09.12.2014 Rz. 59 genannte Auffassung der Finanzverwaltung im Gesetz (§ 20 Abs. 2 S.1 Nr. 1, Abs. 4 S.1 EStG) keine Grundlage.

Außerdem seien damit die steuerlichen Folgen bzgl. der Veräußerungsverluste von der Gebührengestaltung der Bank abhängig.

Das FG war weiter der Meinung, dass ein Antrag gem. § 32d Abs. 4 EStG nicht die nach § 20 Abs. 6 S.5 EStG benötigte Verlustbescheinigung der Bank erfordere, da diese nach § 44 Abs. 1 S.3 EStG an die Auffassung der Finanzverwaltung gebunden ist.

Ob es sich bei derartigen Fällen um eine Missbrauchsgestaltung handelt, auf welche die Finanzverwaltung insbesondere ihre Meinung stützt, muss der BFH entscheiden. Das FG hat hierzu nichts gesagt.

Siehe:

https://www.haufe.de/steuern/kanzlei-co/verrechnung-von-verlusten-aus-der-veraeusserung-wertloser-aktien\_170\_403116.html


D.h. Verlust erklären und ggf. Einspruch mit Hinweis auf das anhängige Verfahren einlegen.

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Da Sie von einem Beschäftigungsverhältnis sprechen, gehe ich von Werbungskosten zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit aus, § 9 Abs. 1 S.1, Abs. 6 S.1 EStG.

Ihre Ausgaben (Werbungskosten) für den Master-Studiengang in Form von Ausbildungskosten, sind in dem Jahr abzusetzen, in dem Sie diese geleistet (gezahlt) haben, § 11 Abs. 2 S.1 EStG.

Folglich können Sie z.B. Kosten, die Sie in 2015 gezahlt haben, weder in 2016, noch in 2017 steuerlich geltend machen.

Wenn Sie im o.g. Beispiel für 2015 noch keine ESt-Erklärung abgegeben haben, können Sie dies noch tun, da die sog. Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist, § 170 Abs. 1, § 169 Abs. 2 S.1 Nr. 2, AO, § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG (Antragsveranlagung).

Haben Sie den Verlustrücktrag beschränkt oder ist dieser nicht möglich, so stellt das Finanzamt in diesem Fall den Verlust zum 31.12.2015 gesondert fest, § 10d Abs. 4 S.1 EStG, § 179 Abs. 1 AO. Der Verlust wird dann nach 2016 vorgetragen und vorrangig vor Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen abgezogen.

Sie können auch nur einen Antrag auf die o.g. Verlustfeststellung stellen. Beachten Sie aber, dass durch die Neufassung des § 10d Abs. 4 S.4, 5 EStG eine Verlustfeststellung nicht mehr möglich ist, wenn bereits eine bestandskräftige Veranlagung für diesen Zeitraum durchgeführt worden ist.


Hinweis:

Meistens "verpuffen" derartige Altverluste, weil die Studiengänge - wie in Ihrem Fall - gegen Ende eines Jahres abgeschlossen werden und dann eine Aufnahme einer Tätigkeit erfolgt.

Das hat zur Folge, dass die erstmalig erzielten Einkünfte nach Abzug von Sonderausgaben bereits so niedrig sind, dass keine oder kaum Steuer festgesetzt wird.

Die Einkünfte vor Abzug der Sonderausgaben sind allerdings meist hoch genug, als dass die Altverluste diese übersteigen.

Beispiel:

Das ab November 2016 erzielte Bruttogehalt beträgt 3.500 €. Insgesamt sind in diesem Jahr Werbungskosten iHv 2.000 € geleistet worden. Ergibt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von 5.000 €.

Ausgehend davon, dass keine weiteren Einkünfte vorliegen, beträgt die festzusetzende ESt für 2016 bereits 0,00 €.

Damit in 2017 der Höhe nach noch Verluste aus 2015 berücksichtigt werden können, müssen diese mindestens 5.001 € betragen, um Ihre Einkünfte in 2016 zu übersteigen. Dann haben Sie in 2017 genau 1 € zusätzlichen Werbungskostenabzug, sofern Ihre Werbungskosten in 2017 bereits 1.000 € übersteigen.

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Sie sollten noch prüfen (lassen), ob für Sie ein Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG auf unbeschränkte Steuerpflicht möglich/sinnvoll ist, denn als beschränkt Steuerpflichtiger stünde Ihnen kein Grundfreibetrag zu (§ 50 Abs. 1 S.2 EStG).

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Die Formel in § 32a EStG beschreibt die tarifliche Einkommensteuer, daher auch die amtliche Überschrift.

Die Festzusetzende Einkommensteuer ergibt sich unter Anrechnung diverser möglicher Beträge, siehe R 2 Abs. 2 EStR

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/443548\_2/

Die zu zahlende/erstattende Einkommensteuer ergibt sich dann wiederum nach Anrechnung von Vorauszahlungen, Lohnsteuer etc.

Ob die festzusetzende Steuer auch der tariflichen Steuer entspricht, sehen Sie daran, ob im Steuerbescheid unter "Berechnung der Steuer" die Werte abweichen.

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Ist es möglich? - Ja, weil Ihr Zinsvorteil von 1 Monat vermutlich strafrechtlich unbeachtlich ist und Sie hoffentlich sämtliche Umsätze in den Voranmeldungen, spätestens in der Jahreserklärung erfassen.

Ist es richtig? - Nein, weil Sie die Umsatzsteuer für den Fiskus gesamtwirtschaftlich nur "treuhänderisch" vereinnahmen und Sie mit den Nettoerlösen wirtschaften sollen.

Falls Sie Sollversteuerung gewählt haben (§ 16 Abs. 1 UStG), wäre es bei ausgeführter Leistung sogar egal, wann das Geld gekommen ist, § 13 Abs. 1 Nr. 1 UStG.

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Sie müssen nicht warten, bis das Finanzamt Ihnen den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung zuschickt. Sie können diesen auch unaufgefordert ausfüllen und abgeben, um das Verfahren zu beschleunigen.

Ohne die Prüfung und Erfassung Ihrer Unternehmereigenschaft hat das Finanzamt ohnehin für Sie kein passendes "U-Signal", unter dem eine USt-Erstattung bearbeit bzw. erstattet werden könnte. Eventuell muss erstmal eine Steuernummer vergeben werden.

Beachten Sie, dass Sie als Unternehmer verpflichtet sind, Ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen (UStVA) elektronisch und authentifiziert an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Erledigen Sie dies selbst, müssen Sie sich bei Elster-Online mit Ihrer Steuer-ID-Nr. registrieren und freischalten lassen.

Solange dies nicht erfolgt ist, sollte das Finanzamt aber eine nicht authentifizierte/auf amtlichen Vordruck gefertigte UStVA kurzfristig akzeptieren.

Amtliche Vordrucke gibt es beim Finanzamt selbst oder online beim BMF.

http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF\_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/2016-10-19-Muster-USt-Voranmeldungs-Vorauszahlungsverfahren-2017.html


https://www.formulare-bfinv.de/ffw/form/display.do?%24context=2812A90B0AAD2ABF5592

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Aus Ihrer Formulierung "Privatperson" schließe ich, dass Sie den Computer im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitnehmer) als Werbungskosten geltend machen möchten.

Grds. gilt für Aufwendungen, die sowohl beruflich, als auch privat veranlasst sind (sog. gemischte Aufwendungen) ein Aufteilungsverbot und damit ein Abzugsverbot. Da jedoch die Nutzung des Computers anhand objektiver Aufteilungsmaßstäbe möglich ist (z.B. Verhältnis der zeitanteiligen, beruflichen Nutzung), können die Aufwendungen entsprechend aufgeteilt werden.

Selbst wenn die Reinigungsmittel zusammen mit dem Computer erworben werden, stellen diese keine Anschaffungs(neben-)kosten des Wirtschaftsguts/Arbeitsmittels "Computer" dar. Diese Kosten dienen der Wartung/Instandhaltung dieses Arbeitsmittels und können daher entsprechend der von Ihnen genannten beruflichen Nutzung als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Da Sie als Privatperson/Arbeitnehmer als "Nichtunternehmer" vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind, gehört die von Ihnen gezahlte Umsatzsteuer ebenso zu den Anschaffungskosten/Werbungskosten (§ 9b Abs. 1 EStG).

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Das hängt insbesondere von der Nachweisbarkeit einer Vermietungsabsicht für die Zeit der Renovierungsarbeiten ab.

https://www.haufe.de/recht/weitere-rechtsgebiete/miet-immobilienrecht/renovierung-und-anschliessende-selbstnutzung-vermietungsverluste_214_78624.html

Da der Mieter lt. Ihren Angaben bereits ausgezogen war, wird sich die Vermietungsabsicht nur noch erschwert nachweisen lassen. Siehe im Link z.B. mit Makleraufträgen, Zeitungsanzeigen etc.

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