Landwirtschaftliches Betriebsvermögen - Steuer bei Verkauf?
Hallo,
Eltern schenken ihren Kindern ihr Ackerland (3.800 qm), das jetzt zu Bauland geworden ist. Eltern haben Ackerland seit über 30 Jahren. 3.000 qm waren zu 40 Euro p.a. verpachtet, 800 qm selbst genutzt (paar Apfelbäume drauf).
Ein hinzugezogener Steuerberater meint, da könnte Steuer anfallen, da Ackerland der Eltern als Land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen gelten könnte.
Kann man bei dieser Nutzung des Ackerlandes (siehe oben) wirklich von einem "Betrieb" sprechen ?
Fallen bei Verkauf der erschlossenen Grundstücke irgendwelche Steuern für die Kinder an ? Wenn ja, welche ?
Vielen Dank für die Antworten !
2 Antworten
Nachtrag: Die Schenkung an die Kinder erfolgt erst, wenn die Grundstücke erschlossen sind. Geschenkt wird also nicht Ackerland, sondern erschlossenes Bauland. Ist für das Anfallen von Steuern der Zeitpunkt der Schenkung entscheidend ?
Ja, weil der Wert des Grundstücks zum Zeitpunkt der Schenkung entscheidend ist, nicht zum Zeitpunkt des ursprünglichen Erwerbs der Eltern - siehe auch § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG - https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__9.html
Entscheidend ist nicht, ob man es für landwirtschaftliche Nutzung hält, sondern nur, ob es mal ein Betrieb war und ob der ggf. inzwischen aufgelöst wurde.
Also den einkommensteuerbescheid der Eltern nehmen und nachsehen, ob die Verpachtung bei den Einkünften aus V+V oder bei L+F erfasst wurde.
Wenn es bei Land und Forstwirtschaft erfasst ist, wäre die Schenkung eine Entnahme aus dem Betrieb.
War es bei der Entnahme schon Bauland, so entsteht da der Höhe Gewinn.
Sonst bei den Kindern.
GRundsätzlich bin ich Deine Meinung lieber lEnnoWarMal, aber:
Ein hinzugezogener Steuerberater meint, da könnte Steuer anfallen, da Ackerland der Eltern als Land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen gelten könnte.
wie der Kollege, bin ich der Ansicht, ein Blick in deren Steuerbescheide kostet kein Geld und gibt endgültige Sicherheit.
Also ich kann hier keine LuF erkennen, ich gehe von V+V aus.
Damit greift § 23 EStG mit der Folge, dass keine Entnahme entsteht. Man muss sich nur über die Schenkungsteuer Gedanken machen. Aber die Frage war nicht, was die Schenkung auslöst, sondern was der Verkauf auslöst.
Wenn es V+V ist, löst der Verkauf gar nichts aus außer Grunderwerbsteuer, die üblicherweise aber der Käufer trägt.