Schenkung landwirtschaftlicher Grundstücke (verpachtet) aus Privateigentum steuerpflichtig oder nicht?
Mein Vater und mein Onkel möchten meinem Bruder und mir 10 (rund 20 Hektar) landwirtschaftliche Flächen schenken, die seit Jahren verpachtet sind. Jedes einzelne Grundstück gehört meinem Vater und Onkel zu jeweils 50% (Erbengemeinschaft).
Mein Bruder und ich sind keine Landwirte und möchten die Ackerflächen weiter verpachtet lassen und nicht verkaufen.
Die 20 Hektar sind ca. 400.000 Euro wert, wenn man die Bodenrichtwerte der Region zugrunde legt.
Fällt in diesem Fall Schenkungssteuer an, da der Freibetrag bei Onkel/Neffe ja gerade mal 20.000 Euro beträgt?
Wie werden Schenkungen bei landwirtschaftlichen Flächen an Nicht-Landwirte überhaupt besteuert und welche Fallstricke gilt es zu beachten?
1 Antwort
Wenn die Grundstücke sich in einem Betriebsvermögen befinden und nicht der gesamte Betrieb übertragen wird, stellt die Schenkung bei Vater und Onkel eine einkommensteuerpflichtige Entnahme dar. Damit die Grundstücke KEIN Betriebsvermögen sind, müssen sie zu einem früheren Zeitpunkt entnommen oder der Betrieb aufgegeben worden sein, Sie sind dafür in der Beweispflicht.
Mit 2 €/m² sind die Bodenrichtwerte in Ihrer Region eher niedrig.
Bei der Schenkungsteuer unterliegen landwirtschaftlich genutzte Grundstücke einer besonderen Bewertung.
Auch in Ihrem Fall rate ich zur Konsultierung eines Steuerberaters mit Zusatzqualifikation 'landwirtschaftliche Buchstelle'.
Ich hab 'landwirtschaftliche Bruchstelle' gelesen....
Sehr gute Antwort.
Und was meinen Sie mit 'aufgelöst'? Gibt es eine Betriebsaufgabeerklärung? Die Aufgabe der Bewirtschaftung ist KEINE Betriebsaufgabe. Der Unternehmer hat bei Aufgabe der aktiven Tätigkeit ein Wahlrecht, ob er das Unternehmen in das Privatvermögen überführt - was Steuern auslösen kann - oder als verpachtetes Unternehmen weiterführt.
Erstmal vielen Dank für die Antwort.
Es handelt sich wohl nicht um Betriebsvermögen, da der Betrieb schon in den 80er Jahren aufgelöst wurde.
Worin besteht die von Ihnen beschriebene `besondere Bewertung´ landwirtschaftlicher Grundstücke?