Ich möchte das mal etwas zusammenführen:
Einkommensteuererklärung
Die gewerblichen Einkünfte (Gewinn/Verlust) der Ehefrau werden in der Anlage G eingetragen.
Es wird bis einschließlich 2016 nicht beanstandet, eine formlose Gewinnermittlung in Papierform vorzulegen, wenn die Betriebseinnahmen weniger als 17.500 € betrugen. Die Anlage EÜR ist erst ab 2017 verpflichtend.
Welche Veranlagungsart günstiger ist, kann man vom Programm (z.B. ESLTER-Formular) durchrechnen lassen. In der Regel wird die Zusammenveranlagung günstiger sein.
Umsatzsteuererklärung
Diese ist auch dann zu übermitteln, wenn die sog. Kleinunternehmerreglung in Anspruch genommen wird.
Gewerbesteuererklärung
Im Regelfall nur erforderlich, wenn die Gewinne den GewSt-Freibetrag übersteigen (24.500 €) und/oder Verluste vorliegen.
Durch die Unternehmereigenschaft der Ehefrau sind die Steuererklärungen elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Eine authentifizierte Übermittlung ist allerdings hierfür nicht erforderlich.
Werden die Steuererklärungen elektronisch aber nicht authentifiziert übermittelt, so sind diese auszudrucken, zu unterschreiben und schließlich beim zuständigen Finanzamt abzugeben.
Eine Abgabe der Erklärungen in Papierform ist nur noch in Härtefällen zulässig.