Ich möchte das mal etwas zusammenführen:

Einkommensteuererklärung

Die gewerblichen Einkünfte (Gewinn/Verlust) der Ehefrau werden in der Anlage G eingetragen.

Es wird bis einschließlich 2016 nicht beanstandet, eine formlose Gewinnermittlung in Papierform vorzulegen, wenn die Betriebseinnahmen weniger als 17.500 € betrugen. Die Anlage EÜR ist erst ab 2017 verpflichtend.

Welche Veranlagungsart günstiger ist, kann man vom Programm (z.B. ESLTER-Formular) durchrechnen lassen. In der Regel wird die Zusammenveranlagung günstiger sein.

Umsatzsteuererklärung

Diese ist auch dann zu übermitteln, wenn die sog. Kleinunternehmerreglung in Anspruch genommen wird.

Gewerbesteuererklärung

Im Regelfall nur erforderlich, wenn die Gewinne den GewSt-Freibetrag übersteigen (24.500 €) und/oder Verluste vorliegen.


Durch die Unternehmereigenschaft der Ehefrau sind die Steuererklärungen elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Eine authentifizierte Übermittlung ist allerdings hierfür nicht erforderlich.

Werden die Steuererklärungen elektronisch aber nicht authentifiziert übermittelt, so sind diese auszudrucken, zu unterschreiben und schließlich beim zuständigen Finanzamt abzugeben.

Eine Abgabe der Erklärungen in Papierform ist nur noch in Härtefällen zulässig.

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Hallo,das Gesetz spricht nicht von selbst genutzt, sondern von "zu eigenen Wohnzwecken genutzt".

https://www.gesetze-im-internet.de/estg/\_\_23.html

(Abs. 1 S.2)

Ein unbebautes Grundstück ist nicht begünstigt und unterliegt der Steuer

Ausführlich siehe

https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/frotschergeurts-estg-23-private-veraeusserungsgeschaefte-224-steuerbefreiung-fuer-eigengenutzte-wohnungen\_idesk\_PI10413\_HI2094984.html

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Hallo,

solche Kinder sind eine außergewöhnliche Belastung (§ 33a Abs. 1 EStG), wenn für diese kein Kindergeld/Kinderfreibetrag mehr zusteht (auch bei anderen Personen) aber diese einen Unterhaltsanspruch haben. Kinder haben i.d.R. altersunabhäging einen Unterhaltsanspruch, soweit dies nicht durch eigene Einkünfte usw. verdrängt wird. Umgekehrt geht das bei z.B. pflegebedürftigen Eltern übrigens auch.

Gezahlte Unterhaltsleistungen sind nachzuweisen. Bei der Unterhaltserbringung durch Wohnen im eigenen Hausstand geht die Finanzverwaltung automatisch von dem Höchstsatz aus und setzt diesen an (das sind derzeit 8.652 €).

MfG
-Valeskix

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