Nicht berücksichtigte Abschreibungen für 2022 nachträglich in 2023 absetzen?
Hallo,
ich habe im Jahr 2021 Materialien für mein Gewerbe angeschafft und geplant, diese über 7 Jahre abzuschreiben. Für das Steuerjahr 2022 wurde diese Abschreibung vom Finanzamt nicht berücksichtigt, und ich habe es versäumt, Einspruch einzulegen. Jetzt teilt mir das Finanzamt mit, dass eine Berücksichtigung dieser Abschreibungen für die verbleibenden Jahre nicht möglich sei, da sie im Jahr 2022 nicht anerkannt wurden.
Ist es wirklich so, dass, wenn eine Abschreibung für ein Jahr nicht berücksichtigt wurde, diese in den folgenden Jahren nicht mehr geltend gemacht werden kann? Gibt es eine Möglichkeit, dieses Problem zu beheben oder eine spezielle Regelung, die ich übersehen habe?
Vielen Dank im Voraus für die Hilfe!
4 Antworten
Ist ja auch unlogisch. Du hast akzeptiert, dass es nicht anerkannt wird. Wieso sollte es im Jahr darauf anerkannt werden?
Aber hier sind dazu andere fachlich besser geeignet und haben vielleicht eine gesicherte Info.
Bei Verlustvortrag kenne ich das, dass kein Jahr fehlen darf..
Bist Du sicher, dass es um Abschreibung ging?
Es geht nach dem "zufluss-Abfluss-Prinzip" $ 11 EStG.
Ausgaben siond nur indem Jahr abzuziehen,in dem sie gezahlt wurden.
Materialien oder Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens? Unter Materialien verstehe ich Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, die werden ja nicht abgeschrieben?
Was § 173 (1) Nr. 2 AO angeht, geht das Finanzamt wohl davon aus, dass Dich eben das grobe Verschulden am Nicht-Ansatz der AfA in der EÜR trifft. Das ist der Fall, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt - das ist bei Vergessen, Irrtum, Verwechslung eigentlich nicht der Fall. Damit ist die AfA,aber nicht in 2023 nachholbar, sondern Du musst den Ansatz in 2022 angehen.
(BFH 25.04.1968, VI B 47/67 u.a.)
Es handelt sich um Arbeitsmittel, deren lineare Abschreibung bereits in der AfA-Tabelle aufgeführt ist. Das Finanzamt stimmt in diesem Jahr zu, dass diese berücksichtigt werden sollten, jedoch können sie aufgrund des Fehlers, der im letzten Jahr gemacht wurde (ich habe keinen Einspruch eingelegt), nicht für die verbleibenden Jahre berücksichtigt werden. Ich finde dies unlogisch und nicht im Einklang mit § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO.