Steuererklärung rückwirkende Erwerbsminderungsrente?
Guten Morgen und ein frohes neues Jahr!
meine Frage bezieht sich auf, ob die bestandskräftigen Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2020/2021 ändern muss, da die Erwerbsminderungsrente rückwirkend genehmigt wurde.
Von Anfang 2020 bis Mitte 2021 wurde Krankengeld bezogen. Nach dem Krankengeld wurde anschließend ALG1 für 12 Monate bezogen. Bei Genehmigung der Erwebsminderrungsrente wurde mitgeteilt, dass nach der Reha in Juni 2020 der Rehaantrag gleichzeitig als Rentenantrag gilt. Die Erwerbsminderungsrente wurde in August 2022 rückwirkend auf Juli 2020 zurückdatiert.
Die rückwirkend erhalte Rente wurde mit den o.g. Leistungsträgern (Krankengeld und ALG1 gegengerechnet ) so das ich kein Restsumme aus der Rente erhalten habe.
Wie ist nun mit der Steuererklärungen für die Jahre 2020/21 die bereits abgegeben worden sind umzugehen? Die DRV meldet wohl an das Finanzamt, dass Rentenzahlungen gezahlt wurden sind. Aber es wurde ja nicht doppelt bezahlt, also Rente und Krankengeld/Arbeitslosengeld gleichzeitig.
Müssen die SteuerErklärungen für 20/21 überarbeitet werden oder wie überhaupt geht man mit dieser Angelegenheit um.
vielen Dank im Voraus
5 Antworten
Die antwort von @Petz1900 ist absolut richtig, deshalb habe ic sie auc bestätigt.
Ich erlaube mir aber eine Ergänzung, damit es für Dich klarer wird.
Krankengeld und ALG I sind sogenannte "Entgeltersatzleistungen" die dem Progressionsvorbehalt unterliegen und nur Wirkung entfachen, wenn mannoch andere Einkünfte hat.
Das war bei Dir in den Jahren vermutlich nicht der Fall, sonst hättest Du die hoffentlich genannt.
Nun entfallen diese Entgeltersatzleistungen und an deren Stelle treten die Renteneinkünfte.
Damit kann es zu einer Steuerschuld kommen. 2020 war der Satz mit dem Rentenzu besteuern sind 80 %. Diesen Satz, bzw. die sich daraus ergebende Summe, die steuerfrei ist, bleiben Dir für die Zukunft erhalten.
Sollte Deine Rente z. B. 1.500,- Euro sein (vor Abzug der Krankenversicherung), also jährlich 18.000,- Euro, so sind 20 % davon = 3.600,- von Deinen Renteneinnahmen aus dieser Rente zukünftig steuerfrei.
Also wären nach meinem Beispiel in 2020 (aug.-Dez.) 7.500,- -20 % = 6.000,- zu versteuern, hier kommt vermutlich dann der POrogressiosnvorbehalt für dasKrankengeld/ALG I zum Tragen und in 2021, wären dann eben 11.400,- zu versteuern, wobei aber vermutlich kaum etwas herauskommt.
Wenn Du verheiratet bist, hat sich der Progressionsvorbehalt über die Zusammenveranlagung auf Eure Familieneinkünfte ausgewicrkt udn nun die Einkünfte.
Also viel Rechnerei.
Jein.
Meine Antwort war ja nur als Ergänzung zur richtigen Antwort von @petz1900 gedacht.
Da war ja schon gesagt worden:
Eine email ans Finanzamt schreiben und den Sachverhalt schildern.
Da wird das Finanzamt entweder antworten, dass man die Meldung über die Rente bekommen hat und die Bescheide von Amtswegen ändert, oder ob der Frager neue Erklärungen einreichen soll.
Wir wissen auch zu wenig über den gesamten Steuerfall (verh. ja/nein; weitere Einkünfte usw.), um da genaueres sagen zu können.
Mir ging es nur darum, dem Frager zu zeigen, in welche Richtung es gehen kann.
Die anderen Stellen korrigieren dann entsprechend ihre Meldungen.
Ich hatte mal das Problem, dass die DRV zwar schon rückwirkend gemeldet hatte, aber KK und AfA hatten noch nicht korrigiert, und das FA ging davon aus, dass doppelt gezahlt wurde (dann hätte sich eine Steuerlast ergeben). Die sind mir eine ganze Zeit auf die Nerven gegangen, bis es sich schliesslich in Luft auflöste.
Ich glaube, das lag daran, dass die KK wohl die ganzen Datensätze immer nur zu Jahresbeginn übermittelt.
Für die Steuer gilt das sog. Zuflussprinzip. Die Steuer fällt für das Jahr an in dem die Zahlung erfolgt ist. Wenn Du also im Jahr 2022 eine Nachzahlung der Rente erhalten hast, wird diese Zahlung auch Grundlage des Steuerbescheides 2022. Es spielt keine Rolle für welche Jahre es gezahlt ist. Von der Steuerfreiheit des ALG und des Krankengeldes profitierst Du also in zweierlei Hinsicht: Erstens sind diese Zahlungen in dem Jahr in dem Sie gezahlt werden steuerfrei (Bitte den Progressionsvorbehalt beachten) und bei der Nachzahlung der Rente wird ja das bezogene Krankengeld und ALG einbehalten, also nicht ausgezahlt und somit auch nicht besteuert.
Hier steht es anders:
und
und Zitat aus Lohnsteuer kompakt de
"Bei rückwirkender Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente gilt steuerlich Folgendes (BFH-Urteil vom 9.12.2015, X R 30/14):
- Die Erwerbsminderungsrente tritt an die Stelle des Krankengeldes/Arbeitslosengeldes. Es erfolgt aber keine Rückabwicklung zwischen Versichertem und Krankenkasse/Arbeitsagentur und ein Nachholen der Leistung zwischen Rentenversicherungsträger und Versichertem, sondern eine Erstattung des Rentenversicherungsträgers an die Krankenkasse/Arbeitsagentur (§ 107 SGB X).
- Das gezahlte Krankengeld/Arbeitslosengeld ist in Höhe des Erstattungsanspruchs als Erwerbsminderungsrente mit dem Besteuerungsanteil zu versteuern (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG). Und zwar mit dem Besteuerungsanteil, wie er für das Bewilligungsjahr maßgebend ist (2018 = 76 %). Nicht maßgebend ist das Jahr, in dem die rückwirkende Zahlung der Rente erfolgt.
- Nur der Differenzbetrag zwischen ursprünglich gezahltem Krankengeld und dem Erstattungsbetrag bleibt steuer-frei (§ 3 Nr. 1a EStG) und wird lediglich im Progressionsvorbehalt mit erfasst (§ 32b EStG).
- Soweit über die Verrechnung hinaus rückwirkend eine Erwerbsminderungsrente gezahlt wird, handelt es sich um eine Rentennachzahlung, die im Jahr der Zahlung zu versteuern ist, aber mit dem Besteuerungsanteil des Jahres der Bewilligung.
- Bestandskräftige Steuerbescheide sind wegen eines rückwirkenden Ereignisses nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO zu ändern (R 32b Abs. 4 EStR)."
In diesem Fall fliesst die Rentenzahlung nicht an den Fragesteller, sondern an KK und AfA. Deshalb wird tatsächlich die frühere Krankengeldzahlung rückwirkend als Rentenzahlung betrachtet steuerlich.
Eine email ans Finanzamt schreiben und den Sachverhalt schildern.
Die notwendigen Unterlagen liegen dem Finanzamt ja vor, das Finanzamt kann dann prüfen ob sich eine steuerliche Auswirkung ergibt und ob die Bescheide geändert werden.
Vielen Dank für die Rückmeldung
leider ist die Antwort nich sehr hilfreich. Es muss doch bestimmt bei dieser Angelegenheit eine bestimmte Vorgehensweise geben
Vielen Vielen Dank für eure Antworten. Auch ganz herzlichen Dank Petz1900. Es ist genauso gekommen, wie Du es geschrieben hast. Nach einer Anfrage bei FA ging alles ganz schnell. Das FA benötigt die „Renten-Nachzahlungen“ die als Entgeldersatzleistungen an Kk/ und ALG geflossen als Nachweise. Anschließend werden diese für 20/21 überarbeitet.
Ebenfalls herzlichen Dank an wfwbinder.
Tolles Forum hier 😊
Es ist dann aber sicher die Aufgabe des FA, die Bescheide zu ändern. Der Fragesteller muss doch selbst nichts tun, oder?