AfA nach § 7b - ist eine Restwertabschreibung für selbstgenutzes Wohneigenheim noch möglich und wo trage ich den Betrag in der Einkommensteuererklärung ein?
Wir haben 1986 ein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung gebaut und bezogen. Die Einliegerwohnung wurde vermietet. Abgeschrieben wurde nach § 7b - 8Jahre 5%, 6 Jahre 2,5 %, danach 1,25 % der gesamten Herstellungskosten, also degressiv. Seit 2 Jahren erkennt das Finanzamt nur noch 1,25 % der Herstellungskosten für die vermietete Wohnung als Abschreibung an, obwohl doch nach § 7b die Restwertabschreibung auch für selbstgenutztes Eigentum galt. Nach Rückfrage beim Finanzamt kann in Anlage V nur der Anteil für die vermietete Wohnung eingetragen werden, die Abschreibung für die selbstgenutzte Wohnung gibt es nicht mehr und es gibt auch keine Zeile in der Einkommensteuererklärung, wo man die Abschreibung nach dem alten § 7b für selbstgenutzes Eigentum angeben kann. Ist das korrekt?
2 Antworten
Der § 7b EStG ist ab 2016 aufgehoben und in § 52 findet sich auch keine Übergangsvorschrift.
Also kann er auch nicht gelten.
Selbstgenutzte Immobilien kannst du als Privatperson und Bewohner nicht an deine ESt mit einer Abschreibung pro Jahr anrechnen lassen. Das ist vorbei. Unternehmer können das bei nicht selbst-genutzten Immobilieninvestments. Also so wie du es schilderst hat das FA recht. Leider. ;-((( Ein Haus im Grünen ist eben KEIN Investment.
Du hast keine Peilung du verbitterter Rentner: Private Immobilien kannst du NICHT von deiner Lohnsteuer absetzen. Lies mal die anderen Beiträge.
So ein Quatsch - Du drückst Dich aus wie ein Schuljunge.
Seit wann kann man Immobilien auf die Einkommensteuer anrechnen lassen!?