Müssen es zwei VOLLE Jahre Eigennutzung sein, um steuerfrei zu verkaufen?

3 Antworten

Sie sagen, dass in dem Jahr des Verkaufs, und in den vorangegangen zwei Jahren eine Eigennutzung vorliegen muss um steuerfrei zu verkaufen,

stimmt.

deshalb könnten sie erst Anfang 2015 verkaufen.

falsch

im Jahr des Verkaufs = 2014

zwei vorangegangene Jahre = 2013 und 2012.

Nirgends steht, das es zwei volle vorangegangene Jahre sein müssen.

Es können sein zwischen 1 Jahr 2 Tage (31.Dezember 2012 bis 1. Januar 2014) bis zu 3 Jahre (1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2014). Im beiden Fällen müsste aber bis zum 31. Dezember 2014 der Verkauf stattfinden.

Im Jahr des Verkaufs und in den beiden vorangegangenen Jahren.


LittleArrow  28.08.2014, 11:16
Im beiden Fällen müsste aber bis zum 31. Dezember 2014

Selbstverständlich darf auch nach dem 31.12.2014 verkauft werden. Für Anschaffung und Verkauf gilt das Datums des jeweiligen Notarvertrages.

EnnoBecker  28.08.2014, 11:18
@LittleArrow

Hä?

Der obligatorische Vertrag muss am 31. Dezember 2014 geschlossen sein, siehe H 21.2 EStH "Veräußerungsfrist" vierter Spiegelstrich (ohne Nachzuschauen, aber ich denke, das stimmt).

Dann ist das Grundstück am 31. Dezember verkauft - selbst wenn N/L später übergeht.

LittleArrow  28.08.2014, 13:56
@EnnoBecker
Hä?

??? Diktion ???

Warum "muss" und warum "kann" das Grundstück nicht in 2015 verkauft werden? Gelten dann andere gesetzliche Regeln?

EnnoBecker  28.08.2014, 14:03
@LittleArrow
Warum "muss" und warum "kann" das Grundstück nicht in 2015 verkauft werden?

Weil es dann nicht mehr steuerfrei wäre (außer die 10 Jahre sind um).

"Im Jahr des Verkaufs und in den beiden vorangegangenen Jahren."

LittleArrow  29.08.2014, 00:06
@EnnoBecker

Da möchte ich nochmal den § 23 Abs. 1 Nr. und den vollständigen Satz 3 zitieren:

Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden;

Dieser Satz unterscheidet zwei Fälle:

Im ersten Fall geht es ohne jegliche Befristung(!) um ausschließlich(!) eigene Wohnzwecke. Es kommt also auch für den Fall einer z. B. 12- oder 56-monatigen eigenen Wohnnutzung zu Steuerbefreiung.

Im zweiten Fall geht es nicht um ausschließlich(!) eigene Nutzung für Wohnzwecke. Und da scheint tatsächlich nur für den Zeitraum "im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken" eine vorübergehende Steuerbefreiung für den eigengenutzten Wohnraum zu bestehen und dann erst wieder nach 10 Jahren nach Anschaffung.

Vielleicht fällt hierzu jemand noch ein illustrativer, weiterführender Link ein?

EnnoBecker  29.08.2014, 08:51
@LittleArrow
Im ersten Fall

...heißt es doch "bis zur Veräußerung" - wenn ich also vorher ausziehe, ist dieser Tatbestand nicht erfüllt.

Den zweiten Fall hatten wir ja schon geklärt.

Vielleicht fällt hierzu jemand noch ein illustrativer, weiterführender Link ein?

Warum? Das Gesetz ist doch eindeutig. Und wenn du willst, schaust du dir noch die EStR und EStH an.

Spekulationssteuer gibt es ebenso wenig wie Spekulatiussteuer. Das Ding heißt Einkommensteuer auf private Veräußerungsgeschäfte. Gibt man dieses Stichwort auf Google ein, kommt man zu nachgenannter Vorschrift die Deine Frage beantwortet:

http://dejure.org/gesetze/EStG/23.html