Natürlich sind das BA. § 12 Nr. 3 greift nicht
"die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern"
Das mögen sie aus Sicht des AN sein, aber aus Sicht des AG sind die Lohnsteuern Personalkosten.
Natürlich sind das BA. § 12 Nr. 3 greift nicht
"die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern"
Das mögen sie aus Sicht des AN sein, aber aus Sicht des AG sind die Lohnsteuern Personalkosten.
Die Antwort darauf hat § 8 EStDV für dich zur Hand:
Eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile brauchen nicht als Betriebsvermögen behandelt zu werden, wenn ihr Wert nicht mehr als ein Fünftel des gemeinen Werts des gesamten Grundstücks und nicht mehr als 20.500 Euro beträgt.
wird das Einkommen
Weder noch.
Bei der EÜR gilt das Zuflussprinzip. Das heißt, erst wenn du das Geld bekommen hast, ist es gewinnwirksam.
3- nein, siehe R 33.1 EStR:
§ 33 EStG setzt eine Belastung des Stpfl. auf Grund außergewöhnlicher und dem Grunde und der Höhe nach zwangsläufiger Aufwendungen voraus. Der Stpfl. ist belastet, wenn ein Ereignis in seiner persönlichen Lebenssphäre ihn zu Ausgaben zwingt, die er selbst endgültig zu tragen hat.
Neben das Abflussprinzip tritt hier also auch noch das Veranlassungsprinzip. Bei einer Erstattung (auch wenn sie in der Zukunft liegt), fehlt es bereits an Aufwendungen.
Eigentlich auch logisch, denn ein strenges ABflusprinzip würde dazu führen, dass die Erstattung des nächsten Jahres ein rückwirkendes Ereignis wäre, das zu einer Änderung des Vorjahresbescheides führen würde.
Der Richtliniengeber hat hier also eine Abkürzung genommen.
Ein halber Roman für die Frage nach dem § 33a (1) EStG..... Ist es schlimm, wenn ich das meiste nur so überflogen habe? Insbesondere komische Artikel aus der Lü^^^^^^
Hier
https://www.lsvd.de/fileadmin/pics/Dokumente/Rechtsprechung2/BMF_Unterhalt.pdf
geht es zum BMF-Schreiben zu § 33a (1). Für dich wichtig ist zunächst Tz. 2 und 3 für die Frage, ob deine Freundin zum begünstigten Personenkreis gehört.
Um es vorweg zu nehmen: Sie gehört dazu, weil sie aufgrund deiner Anwesenheit keinen Anspruch auf Hartz4 hat und du zwar nicht nach dem BGB, aber nach den Sozialgesetzen unterhaltsverpflichtet bist.
Du kannst die Aufwenungen also abziehen, und zwar den kompletten Betrag von 8.354 Euro. Und das sogar ohne Nachweis. Siehe Tz. 8 des Schreibens.
- Muss ich diesen Gesamtbetrag zusätzlich im Mantelbogen eintragen? Wenn ja wo und als was deklariert?
Nein. Im Mantelbogen hat das nichts zu suchen. Richtig ist die "Anlage Unterhalt" - wer hätte das gedacht!
- Muss meine Freundin in Ihrer Steuererklärung diesen Betrag irgendwo als Einkommen angeben?
Unterhalt ist kein Einkommen.
Macht es einen Unterschied, ob wir das Haus in England mehr oder weniger als 10 Jahre hatten?
Jein. Wenn einer der Ausschlussgründe
greift, ist der Veräußerungsgewinn nicht steuerverstrickt.
Ansonsten gilt das, was auch für den Lohn aus dem Ausland gilt. Im Jahr des Zuzugs greift die Zuzugsbesteuerung. Das bedeutet, dass die im Ausland bezogenen Einkünfte dem Progressionsvorbehalt unterworfen werden. Deshalb ist es eher ungünstig, zur Jahresmitte nach Deutschland zu ziehen.
Einzutragen im Mantelbogen irgendwo ab Zeile 98 oder so. Der Mantelbogen für 2015 ist ja noch nicht bekannt. Nicht in Anlage AUS.
Ich kann mich wfwbinders Nchfragen nur anschließen, interpretiere jedoch einiges etwas anders. Was aber auch falsch sein kann.
Deine Eltern haben dir offenbar ein Grundstück geschenkt/verkauft. Wir nehmen an, dass sie auf diesem Grund vorher ebenfalls keine Landwirtschaft betrieben haben, sondern Einkünfte aus Vermietung erzielt haben ("Wiesen und Äcke r(verpachtet").
Wir müssen auch davon ausgehen, dass deine Eltern die Aufgabe der Vermietung und du die Schenkung (bzw. ihr alle den Kauf) steuerlich zutreffend behandelt habt.
Den Teil mit der Landwirtschaft können wir also wohl vergessen - aber ganz klar ist das leider nicht.
wenn meine Eltern sterben... und den Betrieb aufgeben bzw. verkaufen?
Meiner Theorie nach gibt es gar keinen Betrieb, sondern nur eine Vermietung ("Wiesen und Äcke r(verpachtet").
Die Abwicklung etwaiger Pachtverträge obliegt doch dann den Erben.
Muss ich fürr die Gebäude Steuern nachzahlen (nach 15 Jahren)?
Das kommt drauf an, was für Steuern du meinst.
Im Fall des Kaufs:
Grunderwerbsteuer kann keine angefallen sein, da du in gerader Linie mit deinen Eltern verwandt bist.
Im Fall der Schenkung:
Schenkungsteuer könnte entstanden sein, das kommt auf den Wert der Schenkung und der etwaigen Vorschenkungen an. Wenn du eine 1999er Ausgabe des ErbStG findest, kannst du dort in § 16 die damals gültigen Freibeträge finden. Den auf dich zutreffenden Freibetrag musst du verdoppeln, da "meine Eltern" wohl bedeutet, dass das Grundstück vor der Schenkung zu gleochen beiden Vater und Mutter gehörte und es sich also um zwei Schenkungen handelt.
Außerdem ist zu beachten, dass bei Schenkungen in den 10 Jahren danach in weitere Schenkungen einbezogen werden, wenn es um die Steuer geht.
Grundsteuer auf jeden Fall. Grundsteuer zahlt immer derjenige, der am 1. Januar im Grundbuch eingetragen war.
Weitere Steuern falllen mir in diesem Zusammenhang nicht ein.
Ach was Zusammenhang. Mit
wenn meine Eltern sterben und die Wiesen und Äcker meine Geschwister erhalten und den Betrieb aufgeben bzw. verkaufen
hängen diese Steuern nicht zusammen. Aber das tun andere Steuern auch nicht.
Hier bist du sowohl fachlich als auch geschäftlich iemlich blauäugig.
Zum Fachlichen dürfte dir das nötige Wissen und die Übung fehlen - bloßes Draufkloppen macht niemanden froh. Außerdem weißt du offenbar nicht, wo bei Frauen der Trigger sitzt.
Und geschäftlich ist es so, dass viele Banken, Steuerberater usw. eine Art Ausschlussliste haben und bestimmte Geschäfte nicht betreuen. Du würdest es schwer haben, eine finanzielle Begleitung zu finden.
(Was mich auf eine Geschäftsidee bringt....)
Andererseits ist bekannt, dass gerade Geschäfte aus diesem Umfeld gute Steuerzahler sind. Was logisch ist, denn wer unter Beobachtung steht, möchte wenig Angriffsfläche bieten.
Frage : wie wirkt sich 2014 auf meine Steuerklärung aus. Kann ich mit einer höhren Rückerstattung rechnen?
Von der Logik her ja - aber ohne Zahlenmaterial bleibt es Kaffeesatzlesen. Das soll dich jetzt nicht ermuntern, Zahlen zu bringen. Ausrechnen kannst du das selber. Es gibt ja genügend Programme.
Es kommt auch darauf an, wovon du von 9 bis 12 2014 gelebt hast.
Frage: wenn ich 01/15-08/15 einen Job in Spanien finde muss ich dann in Dtl. eine Steuerklärung machen? Ich war ja mehr als 6Monate in Spanien?
Deine sechs Monate kannst du dir einreiben, die interessieren keinen.
Die Frage muss aber lauten: Wenn du nach 08/15 (was für eine Datumsangabe, hihi) in Deutschland Einkünfte erzielst.....
Dann ja.
Frage: falls ich in Spanien bis zu 6 Monate arbeite muss ich dann auch eine Steuererklärung in Spanien machen?
Also ich mühe mich gerade mit deren Sprache ab, besser gesagt mit katalonisch und kastellanisch gleichzeitig. Wenn ich soweit bin, dass ich spanische Steuergesetze lesen und verstehen kann, sage ich dir auf Nachfrage Bescheid.
Wenn die Spanier aber das deutsche EStG abgeschrieben haben, dann ja.
Frage: Falls ich 2015 im Ausland gar nicht arbeiten werde. Muss ich dann in Dtl. eine Steuererklärung machen?
Es kommt darauf an, ob du in dem Jahr überhaupt Einkünfte irgendwo auf der Welt erzielst. Diese muss man dann jeweils einzeln auf ihre Steuerwirkung in Deutschland hin untersuchen.
Frage: welchen Bogen benötige ich zusätzlich bei der Steuerklärung für das Auslandsjahr?
Wenn es um nichtselbständige Arbeit geht, dann Anlage N-AUS.
Fazit:
Man kann hier nicht viel sagen. Die Fragen sind zu unkonkret und beschreiben keinen Sachverhalt, sondern Annahmen und Möglichkeiten. Das Steuerecht folgt aber den verwirklichten Lebenssachverhalaten. Also brauchen wir solche, auch wenn es fiktive sind, um konkrete Aussagen treffen zu können.
Schuldner der Grundsteuer ist derjenige, dem der Steuergegenstand bei der Feststellung des Einheitswerts zugerechnet ist, § 10 (1) GrStG.
Das ist immer der, der am 1. Januar des Jahres im Grundbuch eingetragen ist.
Erst nach dem EW-Bescheid (Zurechnungsfortschreibung) wird der neue Eigentümer Steuerschuldner. Dies hätte man im Kaufpreis berücksichtigen müssen.
Müsste das neue FA - weil ja vorher schon vom alten FA anerkannt - nicht die Absetzung anerkennen?
Das Finanzamt muss die Abschreibung anerkennen, wenn sie nach geltendem Recht anzuerkennen ist. Was das frühere Finanzamt oder gar dasselbe Finanzamt in früheren Jahren gemacht hat, spielt keine Rolle. Nicht mal, wenn es derselbe Sachbearbeiter ist.
Die Einkommensteuer ist eine kalenderjahrbezogene Steuer. Ihre Bemessungsgrundlage wirde in jedem Jahr aufs Neue ermittelt.
eine klassische Einmann-GbR also.
Er war also sein eigener Partner. Hat er sich für das Teamfoto im Halbkreis aufgestellt?
Also, er ist Einzelunternehmer.
Wie soll er nun vorgehen?
Er sicht sich hier
https://www.formulare-bfinv.de/
den Betriebsabmeldebogen raus (leider kann man den dank der einer besonderen Hervorhebung würdigen Programmierfähigkeiten des Seitenerstelles nicht selbst verlinken),
füllt es aus und schickt es an das Finanzamt. Der Laptop, der Drucker und das Handy werden zum Verkehrswert entnommen und versteuert (Umsatzsteuer und Einkommensteuer).
Die Forderungen und Schulden werden aufgelistet.
Dann wird der normale (laufende) Gewinn ermittelt. Der wird auch normal versteuert.
Der Aufgabegewinn (das ist das, was zusätzlich an Gewinn entsteht, wenn die Geräte entnommen werden und die Forderungen und Schulden aufgelistet werden) wird privilegiert besteuert.
Das wars.
Schwarzarbeit ist die Ausübung von Dienst- oder Werkleistungen
Hast du eines davon begangen?
Nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtete Dienst- oder Werkleistungen, die von Angehörigen erbracht werden, sind keine Schwarzarbeit.
Es können sein zwischen 1 Jahr 2 Tage (31.Dezember 2012 bis 1. Januar 2014) bis zu 3 Jahre (1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2014). Im beiden Fällen müsste aber bis zum 31. Dezember 2014 der Verkauf stattfinden.
Im Jahr des Verkaufs und in den beiden vorangegangenen Jahren.
Tja, kein Umsatzsteuerausweis - kein Vorsteuerabzug. Fertig.
Womöglich ist der Händler ja Kleinunternehmer und weist zu Recht keine Umsatzsteuer aus. Oder die Rechnung ist falsch - wer weiß das schon?
Hier ist die Lage doch klar:
auf Erbengemeinschaft Mutter und Kinder
Das ist eine veränderte Situation. Wahrscheinlich wurde auch keine F-Erklärung abgegeben für die Erbengemeinschaft, die ja nun auch eine Grundbesitz-GbR ist.
Für die Ermittlung der Einkünfte benötigt das Finanzamt natürlich keinen Erbschein. Aber es möchte natürlich wissen, wem welche Einkünfte zuzurechnen sind. Denn offenbar hat der Vater im Jahr 2013 noch gelebt, so dass nicht nur
Meine Mutter hat ihre Steuererklärung 2013 abgegeben
die Mutter eine Erklärung abgeben musste, sondern auch der Vater - also dessen Rechtsnachfolger natürlich.
Der deutsche Gesetzgeber unterwirft eine Schenkung ausländischen Vermögens dann der Schenkungsteuer wenn entweder der Schenker oder der Beschenkte (oder beide) in Deutschland einen Wohnsitz haben. Das ist hier der Fall.
Mit Australien gibt es für die Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer kein Doppelbesteuerungsabkommen. Sowohl Deutschland als auch Australien besteuern daher dieselbe Erbschaft oder Schenkung.
Allerdings gibt es in Australien weder auf Bundesebene noch auf Bundesstaatsebene eine Erbschaftsteuer - ob sich das auch auf die Schenkungsteuer ertreckt, weiß ich nicht. Logisch wäre es.
Statt desen gibt es die Capital Gain Tax - eine Art Einkommensteuererhebung auf den Kapitalverkehr, der durch den Vermögensübergang entsteht. Genaueres bitte bei einem australischen CPA erfragen.
In Deutschland wird die australische Steuer auf die deutsche angerechnet, so dass im ergebnis wirtschaftlich gesehen nur insgesamt die höhere der beiden Steuern gezahlt nicht, nicht aber komplett beide.
Spekkulationssteuer
Das hat der Notar wirklich gesagt? Ist wohl derselbe wie aus der Frage von nebenan von heute morgen?
Was hier passiert, ist doch folgendes:
Die Tochter wendet 80.000 Euro auf, um ein Grundstück im Wert von - na nehmen wir mal die 160.000 an. Sie wendet dieses Geld in der Weise auf, dass sie 20.000 an euch zahlt und 60.000 an ihre Brüder. Genausogut hätte sie auch 80.000 an euch zahlen können und ihr hättet den Brüdern die 60.000 geschenkt. Wäre dasselbe.
Die Tochter kauft also ein halbes Haus und bekommt ein halbes geschenkt.
Aus eurer Sicht sieht das dann so aus:
Ihr habt ein halbes Haus verkauft. Einkauf = 55.000 und Verkauf = 80.000, macht einen Veräußerungsgewinn von 25.000 (abzüglich etwaiger Veräußerungskosten und plus der Hälfte der bereits geltend gemachten Abschreibung). Das wäre im Rahmen eurer Einkünfte nach Tarif zu versteuern.
Auf 50.000 komme ich hier aber trotzdem nicht.
Die verschenkte Hälfte an die Tochter und die verschenkten 2 x 30.000 an die Jungs ziehen nur dann Steuer, und zwar Schenkungsteuer, nach sich, wenn innerhalb der letzten 10 Jahre schon soviel geschenkt wurde, dass der Freibetrag ausgeschöpft wäre. Aber das wüsstet ihr, denn dazu hättet ihr 2 x 3 x 400.000 = 2,4 Mio verschenken müssen, und wer soviel Geld hat, spart nicht am Steuerberater.
Also:
Keine gute Idee. Ich würde die fünf Jahre warten. Für den Fall des zwischenzeitlichen Versterbens ist auch gesorgt: Die Vererbung des Hauses zieht keine EInkommensteuer nach sich und Erbschaftsteuer nur dann, wenn die Freibeträge (siehe oben) überschritten werden.
Grunderwerbsteuer fällt in keinem Fall an, da Übertragung in gerader Linie.
Jalousien bzw Sonnenschutzanlagen sind unselbstständige Gebäudeteile, daher nachträgliche Herstellungskosten
BFH, Urteil vom 10. Juni 1988, III R 152/85
Die Begründung des Finanzamts greift nicht.
Das "Dauerndgetrenntleben" meint nicht die räumliche Trennung, sondern die innere Trennung vom Partner. Das hat nichts, aber auch gar nichts damit zu tun, dass Eheleute zwei Wohnungen haben. Ich kenne viele Eheleute, die - aus welchen Gründen auch immer - unterschiedliche Wohnungen haben.
Die Finanzamtsmaus hat schlichtweg keine Ahnung.
Die Ablehnung der Steuerklassenänderung ist ein Verwaltungsakt. Da man hier befürchten muss, dass auch die Ehegattenveranlagung versagt wird, könnte man hier Einspruch einlegen.
Jenachdem, wann ihr zusammenzieht, könnte man das mit dem Einspruch aber auch lassen und die rechtswidrige Versagung der Steuerklassen 3/5 zunächst hinnehmen, um dann nach Zusammenzug den Antrag zu wiederholen. Das kostet in den Monaten bis dahin ein paar Euro Lohnsteuer und insgesamt überhaupt nichts.