Verlustvortrag bei Masterstudium nicht anerkannt. Konsekutiver Master = Teil der Erstausbildung?
Hallo liebe Community,
ich habe im vergangenen Jahr, nach Ende meines Studiums (Lehramt Bachelor und Master), einen Verlustvortrag für die Jahre 2012 - 2018 eingereicht. In den entsprechenden Steuerbescheiden heißt es hierzu: "Dass Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium nicht als Werbungskosten abgesetzt werden können, verstößt nicht gegen das Grundgesetz, wie das Karlsruher Gericht mitteilte (Beschluss vom 19.11.2019 Az. 2 BvL 22/14 bis 2 BvL 27/14).
Soweit so klar! In den Bescheiden wurde darüber hinaus aber noch erwähnt, dass ich der Aufforderung, Unterlagen einzureichen und Fragen zu beantworten, nicht nachgekommen sei. Also erhob ich Einspruch gegen die Einkommenssteuerbescheide (Ende 2015 - Anfang 2018), um wenigstens das Masterstudium steuerlich geltend machen zu können. Außerdem bezog ich Stellung zu den folgenden Anfragen:
- Nachweise für die Aufnahme des Bachelor-/Masterstudiums (z.B. Immatrikulationsbescheinigung)
- Nachweise der jeweiligen Studiengebühren 2012 - 2018
- Glaubhaftmachung der Anzahl der Tage, an denen die Universität im jeweiligen Jahr aufgesucht wurde, anhand geeigneter Nachweise (z.B. Stundenpläne)
- Nachweise für die im jeweiligen Jahr geltend gemachten Telefonkosten (z.B. Verträge)
Hierauf folgte ein Schreiben, dass klarstellte, das gemäß § 9 (1) S. 1 EStG Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Einhaltung der Einnahmen seien. Dies gelte gemäß § 9 (6) EStG bei Aufwendungen für das Erststudium nur dann, wenn im Vorfeld bereits ein Erststudium oder eine Erstausbildung stattgefunden habe. Außerdem sei das konsekutive Masterstudium laut Urteil des BFH vom 03.09.2015 - VI R 9/15 Teil der Erstausbildung.
Wie ist eure Meinung hierzu? Ist mein Masterstudium tatsächlich als Teil des Erststudiums zu verstehen und demnach nicht als Werbungskosten, sondern lediglich als Sonderausgaben abziehbar?
Ich wäre über jeden Tipp/ für jede Hilfe dankbar! Das entsprechende Schreiben vom Finanzamt kann nachfolgend eingesehen werden.
Seite 1: https://www.bildhost.com/images/2020/05/12/Schreiben_FA_Seite1.jpg
Seite 2: https://www.bildhost.com/images/2020/05/12/Schreiben_FA_Seite2.jpg
Beste Grüße
kewaba_1990
2 Antworten
Das Problem ist, dass du ohne Master deinen Beruf nicht ausüben könntest. Deshalb ist in deinem Falle (Lehrerstudium) das Bachelor- und Masterstudium zusammen als eine Ausbildungseinheit zu sehen. Alles zusammen ist dein Erststudium mit der Folge -> Aufwendungen = Sonderausgaben.
Dann argumentiere halt so. Lässt sich ja nicht ohne weiteres erkennen, obs ein "normaler" Lehrer-Master ist oder was Spezielles. Welche entsprechend qualifizierte berufliche Tätigkeit hättest du denn mit deinem Bachelor beginnen können?
ist doch mittlerweile höchstrichterlich entschieden .....
Master ist unstrittig Erstausbildung.
somit: no Chance
Hallo wurzlsepp6682,
Danke für deine Antwort. Ich habe mir die verlinkten Ausführungen durchgelesen. Dort wird jedoch mit keiner Silbe erwähnt, dass der Master zur Erstausbildung gehört. Sogar im Gegenteil. Es steht eindeutig geschrieben, dass das Masterstudium nach dem Bachelorstudium eine Zweitausbildung darstellt...
Hallo Wassonst,
ich finde den Begriff "konsekutives Masterstudium" wirklich schwierig. Demnach wären weit über 80% aller Masterstudiengänge konsekutive Studiengänge. Mein Bachelor war übrigens ein Lehramtsoptionsstudium. Es bereitet darauf vor, den Master of Education anhängen zu können, kann aber genauso gut gelassen werden. Mein Bachelor of Arts hätte auch ohne Masterstudium in eine berufliche Tätigkeit münden können.
Das bedeutet, dass jedes Lehramtsoptionsstudium (Bachelor) an der Universität Bremen eine eher fachwissenschaftliche Ausrichtung hat, was sich auch an den entsprechenden Abschlussbezeichnungen zeigt (Bachelor of Arts, Science, ...). Erst das Masterstudium ist dann stark pädagogisch ausgerichtet (Master of Education).