Löschung von Grundschuld auch ohne Löschungsbewilligung möglich?
Der Sachverhalt ist folgender: Es wurde für ein Privatdarlehen ein Vertrag abgeschlossen (Laufzeit ca. 6 Jahre), in dem beide Parteien vereinbaren, daß das Darlehen mit einer Grundschuld abgesichert werden soll, daß im Falle eines vorzeitigen Ablebens des Darlehensgebers die noch ausstehenden Zahlungen an seine testamentarischen Erben weitergehen und daß nach vollständiger Tilgung der Schuld die Löschung der Grundschuld vom Darlehensnehmer selbst veranlaßt werden kann gegen Nachweis der vollständigen Zahlungen (Kontoauszüge). Das war mir als Darlehensnehmer wichtig, um spätere mögliche Schwierigkeiten bei der Beibringung einer Löschungsbewilligung (potentiell Erben im Ausland etc) zu vermeiden. Jetzt sagte mir eine Notarin im Gespräch, daß Ihrer Meinung nach in jedem Falle eine Einverständniserklärung(Löschungsbewilligung) des letzten Begünstigten nötig ist, die Aussage des Anwalts des Darlegensgebers ist gegenteilig. Wer hat also Recht? Ist eine beglaubigte Löschungsbewilligung zwingen nötig, oder ist hier die Vereinbarung im Darlehensvertrag maßgeblich? Oder liegt es im Ermessen des Notars bzw. Grundbuchamtes bei der Löschung? Vielen Dank!
4 Antworten
Auch wenn correct es schon auf den Punkt gebracht hat:
Lag der Notarin im Gespräch der Darlehensvertrag vor? Oder spricht viel für einen "Schuss aus der Hüfte"?
Nachdem es um wenige Jahre geht, sollte es den damals verbriefenden Notar oder seinen Nachfolger geben.
Wenn du dem die Unterlagen, wonach du das Darlehen getilgt hast lieferst, sollte der Notar die Löschung der Grundschuld veranlassen können.
Das Grundbuchamt ist der falsche Ansprechpartner.
Hallo, der Inhaber der Grundschuld muss die Löschungsbewilligung in öffentlich beglaubigter Form zeichnen.
Beteiligt in der Regel ein Notar.
Eine Löschung der Grundschuld über einen Fremden (Darlehensnehmer) ist ohne hinzutun des Grundschuldinhabers aus meiner Sicht nicht möglich.
GGfalls hätte man bei Darlehensvergabe schon vom Darlehensgeber - Inhaber Grundschuld - gleich eine Löschungsbewilligung mit Unterschrift aufstellen können.
Doch so kommen Sie alleine nicht weiter.
Für eine Löschung einer Grundschuld ist grundsätzlich eine öffentlich beglaubigte Urkunde erforderlich (Ausnahmen sind hier im Zusammenhang mit der Situation irrelevant).
Das bedeutet, wenn der seinerzeitige Darlehensvertrag notariell beglaubigt wurde kann er zusammen mit z.B. einer Bestätigung des Darlehensgebers auf komplette Rückzahlung verwendet werden. Wesentlich dabei ist aber, in welcher Form das Grundbuchamt diese Bestätigung haben will. Denn deren Aufgabe ist es, für strikte Grundbuchklarheit zu sorgen.
Ist es ein nur zwischen Euch abgeschlosseren Darlehensvertrag ohne notarielle Beglaubigung, dann hat die Notarin recht und der Darlehensgeber muss eine Löschungsbewilligung in notariell beglaubigter Form erstellen. Das kostet natürlich und deswegen will der Anwalt seinem Mandanten Kosten ersparen.
Das Grundbuchamt ist dazu da, Zahlungen zu kontrollieren. Wäre ja noch schöner !